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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 61/10
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10
Volltext61 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2017, 383 | OLG Schleswig - Architekt muss auch nach fast 10 Jahren noch beweisen, dass er richtig geplant hat! |
IBR 2011, 202 | BGH - Altes Schuldrecht: Mängelansprüche im "hängen gebliebenen" Architektenvertrag verjähren nicht! |
IBR 2010, 282 | OLG Karlsruhe - Wann verjähren Schadensersatzansprüche im hängen gebliebenen Architektenvertrag? |
IBR 2010, 281 | OLG Karlsruhe - Umfassend beauftragter Folge-Architekt haftet auch für Planungsfehler des Erst-Architekten! |
24 Volltexturteile gefunden |
OLG Dresden, Urteil vom 13.08.2015 - 10 U 229/15
1. Die fünfjährige Verjährungsfrist wegen Planungs- und Überwachungsmängeln beginnt bei einem Architektenvertrag über die sog. Vollarchitektur mit dem Ablauf der Mängelansprüche des letzten bauausführenden Unternehmers.
2. Eine Vorteilsanrechnung kommt nicht in Betracht, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste.
VolltextOLG München, Urteil vom 31.07.2015 - 13 U 1818/13 Bau
1. Die Herstellung einer Unterdecke aus einer tragenden Unterkonstruktion aus Metallprofilen und einer aus Gipskartonplatten bestehenden Decklage ist eine komplexe Baumaßnahme, die der bauleitende Architekt intensiv zu überwachen und zu kontrollieren hat.
2. Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, dem Auftraggeber bei der Abnahme seines Werks zu offenbaren, dass er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einen Mangel seines Werks arglistig verschwiegen.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2015 - 4 U 27/13
1. Das Planerhonorar wird auch ohne Abnahme fällig. Auf die Abnahmefähigkeit als Fälligkeitsvoraussetzung kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangt, sondern mindert oder im Wege des Schadensersatzes die Aufrechnung oder Verrechnung erklärt.
2. Die Minderung wegen Planungsmängeln ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber die Planung nicht abgenommen hat. Kommt eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht, kann der Auftraggeber bereits vor Abnahme mindern. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die zu planenden Maßnahmen zwischenzeitlich nach einem anderen Planungskonzept realisiert wurden.
3. Ist der Auftraggeber eine Gemeinde, die für die Durchführung der zu planenden Maßnahmen auf Fördermittel angewiesen ist, muss der Planer in besonderem Maße die Finanzierbarkeit der zu planenden Maßnahmen im Blick behalten.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14
1. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt ohne Abnahme grundsätzlich nicht. Sie kann beginnen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt. Dies ist beim Vollarchitekturvertrag nicht automatisch dann der Fall, wenn seit Fertigstellung des Bauwerks 10 Jahre verstrichen sind.
2. Ohne eine Abnahme kann die Verjährungsfrist ausnahmsweise zu laufen beginnen, wenn feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI 1996 oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind. Das darzulegen, obliegt dem Architekten.
VolltextOLG Jena, Urteil vom 10.09.2014 - 2 U 624/11
1. Der zunächst mit der Planung nur eines Mehrfamilienhauses beauftragte Architekt muss bereits erstellte Pläne überprüfen und abändern, wenn er vom Bauherrn den Auftrag zur Planung eines weiteren Wohngebäudes auf dem Nachbargrundstück erhält und er erfährt, dass die beiden Tiefgaragen miteinander durch eine Durchfahrt verbunden werden sollen.
2. Ein Architekt muss erkennen, dass Fahrzeuge eine nachträglich geschaffene Durchfahrtsmöglichkeit in einer Tiefgarage nicht in einer Geradeausbewegung erreichen können, sondern zuvor in einer Art Abbiegebewegung in die Durchfahrt einlenken müssen. Auf die hiermit verbundene Einschränkung der Nutzbarkeit hat er den Auftraggeber, ebenso wie auf die Möglichkeit einer zeitnah zu realisierenden Umplanung, hinzuweisen.
VolltextBGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12
Eine konkludente Abnahme kommt in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2013 - VII ZR 220/12
Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertiggestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von sechs Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.02.2010 - VII ZR 64/09, IBR 2010, 279).*)
OLG Dresden, Urteil vom 25.04.2013 - 10 U 1082/12
1. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den Architekten beträgt fünf Jahre, und zwar auch dann, wenn die Gewährleistungsansprüche bereits vor der Abnahme der Architektenleistung entstanden sind.
2. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der Architektenleistung zu laufen. Fehlt es an einer Abnahme, läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, ab dem der Auftraggeber keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt und das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.
3. Ein vor der Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einem Bauwerk umfasst nicht die auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer (im Anschluss an BGH, IBR 2010, 55).
VolltextBGH, Urteil vom 20.12.2012 - VII ZR 182/10
1. Bei der Erneuerung eines Trainingsplatzes mit Rollrasen, Rasentragschicht, Bewässerungsanlage, Rasenheizung und Kunstfaserverstärkung handelt es sich um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)
2. Bei Untersuchungen von Proben der Rasentragschicht bei einem solchen Trainingsplatz, die für den Unternehmer erkennbar dazu dienen, die Funktionalität des Trainingsplatzes in seiner Gesamtheit sicherzustellen, handelt es sich ebenfalls um Arbeiten bei einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.01.2012 - VII ZR 76/11
Die Verjährung des vor der Abnahme des Bauwerks aufgrund eines VOB-Vertrages entstandenen Anspruchs des Auftraggebers auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten (§ 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 VOB/B) beginnt grundsätzlich nicht vor der Abnahme.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2012 - 11 U 50/10
1. Ohne eine Objektbegehung kann eine - konkludent - vom Bauherrn erklärte Abnahme der Architektenleistungen nicht angenommen werden.
2. Im Regelfall wird man in der Bezahlung der Schlussrechnung keine konkludente Teilabnahme sehen können.
3. Hat keine Abnahme stattgefunden, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche sobald Umstände festzustellen sind, nach denen die Erfüllung des Werkvertrags nicht mehr in Betracht kommt.
4. Grundsätzlich hat der Architekt dann ein Nacherfüllungsrecht, wenn sich seine mangelhafte Leistung noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat. Es erlischt erst, wenn die Architektenleistung nicht mehr korrigierbar ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 19.05.2011 - VII ZR 94/09
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 635 BGB a.F., deren Verjährung mangels Abnahme oder mangels "Abnahmeersatzes" noch nicht zu laufen begonnen hat, kann verwirkt sein.
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - VII ZR 61/10
Der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten gemäß § 635 BGB a.F. verjährt nach § 634a BGB n.F. sofern diese Vorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist. Die Verjährung beginnt erst, wenn die Abnahme erfolgt ist oder Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, IBR 2010, 577 = BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 = ZfBR 2010, 773).*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 09.03.2010 - 19 U 100/09
1. Beauftragt ein Bauherr einen (Zweit-)Architekten umfassend mit Planung und Bauüberwachung, so kann dieser sich gegenüber einem Schadensersatzanspruch des Bauherrn nicht damit verteidigen, dass etwaige Baumängel auf Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten zurückzuführen sind.
2. Soweit dieser (Zweit-)Architekt auf Pläne des (Erst-)Architekten zurückgreift, macht er sich diese planerisch zu eigen.
3. Den Bauherrn trifft keine Obliegenheit, dem umfassend beauftragten (Zweit-)Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, so dass eine Mithaftung des Bauherrn für etwaige Planungsfehler des gekündigten (Erst-)Architekten gemäß §§ 254, 278 BGB ausscheidet.
4. Im Rahmen der Bauaufsicht ist dieser umfassend beauftragte (Zweit-)Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, will er das Bauwerk nicht nach seiner eigenen Planung, sondern nach den Vorgaben des (Erst-)Architekten ausführen lassen.
5. Kommt es in einem Architektenvertrag nicht zur Abnahme und ist eine solche auch nicht entbehrlich, so unterliegen etwaige Schadensersatzansprüche aus Planungs- oder Überwachungsfehlern der Regelverjährung von drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
6. Wird nach Ablauf einer solchen Verjährung die Abnahme erklärt, lässt dies die bereits eingetretene Verjährung unberührt.
6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
C. Beginn der Verjährung |
K. Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken |
N. Verjährung in Architekten- und Ingenieurverträgen |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
§ 650s BGB Teilabnahme (Zahn) |
B. Die Abnahme beim Architekten- und Ingenieurvertrag |
VI. Eintritt der Abnahmewirkungen ohne Abnahme |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff) |
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate |
II. Rechtsfolgen des eingetretenen Abrechnungsverhältnisses |
1. Eintritt der Abnahmewirkungen in tatsächlicher Hinsicht |
8 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |