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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 189/17
BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2019, 288 | BGH - Keine Nachzahlungspflicht auf Betriebskosten ohne Belegeinsicht! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2020 - 10 U 21/19
Kosten für eine fremde Heizungsanlage im Rahmen des Wärmecontractings fallen, auch soweit sie die Instandhaltung betreffen, nach § 7 Abs. 3 und 4 HeizkV einheitlich unter die Betriebskosten und sind grundsätzlich einheitlich ohne weitere Aufschlüsselung zu verteilen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 250/17
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, nicht verpflichtet, solange und soweit Letzterer einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zu Grunde liegenden Belege nicht nachgekommen ist. Eine von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobene Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags ist als derzeit unbegründet abzuweisen (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17, IMR 2018, 234).
VolltextBGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.*)
2. Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.*)
14 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
c) Gewährung der Belegeinsichtsmöglichkeit (BGB § 556 Rn. 579)
dd) Ordnung der Belege (BGB § 556 Rn. 513)
2. Rechtsgrundlage (BGB § 556 Rn. 491-492)
IV. Rechtsfolgen (BGB § 560 Rn. 78)
III. Fälligkeit und Prüffrist (BGB § 556 Rn. 555-556)
3. Voraussetzungen (BGB § 556 Rn. 493-495)
bb) Erfasste Belege (BGB § 556 Rn. 504-510)
IV. Gegenrechte des Mieters (BGB § 556 Rn. 557-564)
2. Relevanz des Parteivortrags (BGB § 556 Rn. 569-573)
e) Entstehung der Gesamtbetriebskosten (BGB § 556 Rn. 581-585)