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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 189/17
BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
LG Hanau, Beschluss vom 18.10.2022 - 2 S 45/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17
1. Ein Mieter kann im Rahmen der bei einer Betriebskostenabrechnung geschuldeten Belegvorlage vom Vermieter auch die Einsichtnahme in die von diesem erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte zutreffend sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen. Der Darlegung eines besonderen Interesses an dieser Belegeinsicht bedarf es nicht.*)
2. Ein Mieter ist zur Leistung von Betriebskostennachzahlungen nicht verpflichtet, solange und soweit der Vermieter einem berechtigten Verlangen nach Belegvorlage nicht nachgekommen ist.*)
14 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
c) Gewährung der Belegeinsichtsmöglichkeit (BGB § 556 Rn. 579)
dd) Ordnung der Belege (BGB § 556 Rn. 513)
2. Rechtsgrundlage (BGB § 556 Rn. 491-492)
IV. Rechtsfolgen (BGB § 560 Rn. 78)
III. Fälligkeit und Prüffrist (BGB § 556 Rn. 555-556)
3. Voraussetzungen (BGB § 556 Rn. 493-495)
bb) Erfasste Belege (BGB § 556 Rn. 504-510)
IV. Gegenrechte des Mieters (BGB § 556 Rn. 557-564)
2. Relevanz des Parteivortrags (BGB § 556 Rn. 569-573)
e) Entstehung der Gesamtbetriebskosten (BGB § 556 Rn. 581-585)