Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII R 10/92
18 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1994, 131 | BFH - Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung von fünf Eigentumswohnungen? |
17 Volltexturteile gefunden |
BFH, Urteil vom 27.11.2008 - IV R 38/06
Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegenden Zeit verstärkt werden.*)
VolltextBFH, Urteil vom 12.07.2007 - X R 4/04
1. Die Bestellung eines Erbbaurechts ist kein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze.*)
2. Die Grundstücksverkäufe einer Personengesellschaft können einem Gesellschafter, dessen Beteiligung nicht mindestens 10 v.H. beträgt und der auch eigene Grundstücke veräußert, jedenfalls dann als Objekte i.S. der Drei-Objekt-Grenze zugerechnet werden, wenn dieser Gesellschafter über eine Generalvollmacht oder aus anderen Gründen die Geschäfte der Grundstücksgesellschaft maßgeblich bestimmt.*)
3. Bedingen sich die Aktivitäten zweier selbständiger Rechtssubjekte gegenseitig und sind sie derart miteinander verflochten, dass sie nach der Verkehrsanschauung als einheitlich anzusehen sind, können bei der Prüfung der Nachhaltigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG die Handlungen des Einen dem Anderen zugerechnet werden.*)
VolltextBFH, Beschluss vom 18.04.2006 - VIII B 141/05
Ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel stellen nicht nur Ein- und Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen dar, sondern auch (ungeteilte) Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten. Hierbei wird weder auf die Größe und den Wert der einzelnen Objekte noch auf deren Nutzungsart abgestellt. Die Indizwirkung der zahlenmäßigen Voraussetzungen hängt von diesen Umständen nicht ab. Es muss sich lediglich um ein selbstständig veräußerbares und nutzbares Objekt handeln.
VolltextBFH, Urteil vom 15.03.2005 - X R 39/03
1. Unternehmer i.S. eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, mithin des Inbegriffs derjenigen Tätigkeiten, die Gegenstand des als rechtliche und/oder organisatorische Wirkungseinheit verfassten Betriebes sind.*)
2. Überlässt der Unternehmer eine in seinem Betrieb erwirtschaftete Erwerbschance aus privaten Gründen einem anderen zur Nutzung, verfügt er damit über bezogenes Einkommen.*)
3. Zur Frage der Steuerumgehung bei Einschaltung von nahen Angehörigen in einen gewerblichen Grundstückshandel.*)
VolltextBFH, Urteil vom 03.08.2004 - X R 40/03
Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt ("Häuserzeile") werden können.*)
VolltextBFH, Urteil vom 15.04.2004 - IV R 54/02
1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein einziges schadstoffbelastetes Grundstück (wirtschaftliche Einheit), das er nach der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen veräußert, so ist die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb nicht überschritten, wenn nicht feststellbar ist, dass die Sanierungsmaßnahmen in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind.*)
2. Ist eine Wiederholungsabsicht nicht feststellbar, fehlt es an der Nachhaltigkeit in der Regel, wenn der Steuerpflichtige (auch) mehrere unbebaute Grundstücke durch einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert.*)
3. Aus vor dem Verkauf vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen kann sich in einem solchen Fall Nachhaltigkeit nur ergeben, wenn die Maßnahmen mit dem Ziel einer Erhöhung des Kaufpreises vorgenommen wurden.*)
VolltextBFH, Urteil vom 20.02.2003 - III R 10/01
Das für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" ist auch dann erfüllt, wenn der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch veräußert.*)
Eine bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt werden.*)
Die konkreten Anlässe und Beweggründe für die Veräußerungen (z.B. plötzliche Erkrankungen, Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) sind im Regelfall nicht geeignet, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte) Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung auszuschließen.*)
VolltextBFH, Urteil vom 12.12.2002 - III R 20/01
Die Veräußerung einer Immobilie durch einen gewerblichen Grundstückshändler zwei Jahre nach deren Erwerb ist ein gewichtiges Indiz für ein dem Gewerbebetrieb zuzuordnendes Geschäft. Eine Zuordnung zur privaten Vermögensverwaltung kommt nur in Betracht, wenn der Erwerb eindeutig privat veranlasst ist und aufgrund der vorliegenden objektiven Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Immobiliengeschäften zu unterscheiden ist, wie z.B. bei einer Nutzung der Immobilie zu eigenen Wohnzwecken oder deren langfristiger Vermietung.*)
VolltextBFH, Urteil vom 09.12.2002 - VIII R 40/01
Eine Personengesellschaft, deren erklärter Gesellschaftszweck die Verwaltung ihres Vermögens ist und die Eigentümerin von sechs Grundstücksparzellen ist, kann selbst dann gewerblich tätig werden, wenn sie diese Grundstücke durch nur einen Vertrag an eine Erwerberin veräußert. Dies ist dann der Fall, wenn sie ab dem Zeitpunkt des Veräußerungsentschlusses zahlreiche Einzelaktivitäten verschiedenster Art im Hinblick darauf entfaltet hat, dass auf dem zu veräußernden Grundbesitz von der Käuferin ein Einkaufszentrum errichtet werden soll, dessen Baupläne Gegenstand des Kaufvertrages sind.*)
VolltextBFH, Urteil vom 28.11.2002 - III R 1/01
Die Veräußerung eines 50 %igen Kommanditanteils an einer gewerblich geprägten Grundstücksgesellschaft ist steuerrechtlich als --anteilige-- Übertragung so vieler Objekte im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Indizwirkung der sog. Drei-Objekt-Grenze) zu werten, wie sich im Gesamthandseigentum der Personengesellschaft befinden (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 10. Dezember 1998 III R 61/97, BFHE 187, 526, BStBl II 1999, 390).*)
Volltext