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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 57/07
BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07
Volltext65 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2008, 542 | BGH - Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren |
IMR 2008, 182 | BGH - Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren |
63 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.10.2021 - 6 W 107/20
1. Selbstständiges Beweisverfahren und Hauptprozess sind verschiedene Angelegenheiten, so dass im Grundsatz die Gebühren in beiden Verfahren gesondert anfallen. Wenn derselbe Rechtsanwalt, der das selbstständige Beweisverfahren betrieben hat, auch die spätere Hauptsache betreibt, ist die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr in der Hauptsache desselben Rechtszugs anzurechnen, soweit der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird.
2. Das gilt grundsätzlich nicht bei verschiedenen Rechtsanwälten in beiden Verfahren, so dass die Gebühr dann zweimal anfällt. Die Erstattungsfähigkeit der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Gebühren hängt dann aber davon ab, dass die Voraussetzungen eines notwendigen Anwaltswechsels vorliegen.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2018 - 6 W 49/18
Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs kann der Kläger die volle Erstattung der Verfahrensgebühr auch dann verlangen, wenn er wegen eines eingeklagten materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung einer vorprozessualen Geschäftsgebühr zunächst nur Erstattung einer eine 0,65-Verfahrensgebühr verlangt, auf den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch jedoch sodann verzichtet hat; dies gilt unabhängig davon, ob der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch tatsächlich bestand oder nicht.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.06.2014 - X ZB 8/13
Die für die Vertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer zur Festsetzung begehrte Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens auch dann anzurechnen, wenn der anwaltliche Vertreter des Erstattungsberechtigten für diesen auf der Grundlage einer Stundenhonorarvereinbarung tätig geworden ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.10.2012 - I ZB 27/12
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2012 - 24 U 215/11
1. Wenn ein Rechtsanwalt mit der Abwehr der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betraut wird, hat er den Mandanten darüber aufzuklären, bis zu welchem Endtermin eine Künigungsschutzklage zu erheben ist und welche Konsequenzen die Versäumung dieser Frist hat.*)
2. Hängt im Regressprozess die Frage, ob eine für einen Schaden kausale Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens ab, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich nach der Darlegungs- und Beweislast im Ausgangsverfahren. Deshalb hat der mit der Abwehr der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beauftragte Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen, dass die Kündigung sich als gerechtfertigt erwiesen hätte.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 28.02.2012 - Verg 16/11
Der Rechtspfleger am Beschwerdegericht ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Kosten vor der Vergabekammer festzusetzen. Ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren findet nicht statt (GWB § 128 Abs. 4 Satz 5).
VolltextOLG München, Beschluss vom 30.12.2011 - Verg 9/11
Der Rechtspfleger am Oberlandesgericht - als Beschwerdegericht - ist nicht verpflichtet, die im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten festzusetzen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.11.2011 - V ZB 328/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.06.2011 - I ZB 86/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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