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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 100/04
BGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Es gibt für Ihre Suchanfrage 19 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2005, 309 | BGH - Kaufvertrag: Ohne Fristsetzung kein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung! |
IBR 2005, 249 | BGH - Eigenmächtige Selbstvornahme führt nicht zum Ersatz von ersparten Aufwendungen! |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 70/08
1. § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269 - Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH).*)
2. Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.*)
3. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.*)
OLG Rostock, Urteil vom 26.10.2006 - 7 U 131/05
1. Stehen der vom Auftragnehmer vorgeschlagenen Art der Mängelbeseitigung denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen, verletzt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur Kooperation dadurch, dass er den Vertrag gemäß § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 VOB/B kündigt, ohne sich zuvor um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen. Dies setzt voraus, dass er den Auftragnehmer über die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen, die der vom Auftraggeber vorgeschlagenen Art der Nachbesserung entgegenstehen, informiert.
2. Diese Verletzung des Kooperationsgedankens führt dazu, dass eine freie Kündigung nach § 8 Nr. 1 VOB/B mit der entsprechenden Vergütungsfolge vorliegt.
VolltextBGH, Urteil vom 23.02.2005 - VIII ZR 100/04
Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.*)
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.*)
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |