Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 138/11
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
38 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2017, 131 | LG Köln - Duschen im Stehen kann vertragswidrig sein! |
IMR 2012, 362 | BGH - BGH: Irrtum über Mangelursache ist Verschulden des Mieters! |
2 Aufsätze gefunden |
IMR 2012, 351
13 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Urteil vom 23.11.2021 - 38 O 124/21
1. Aufgrund einer corna-bedingten Schließung des Mietobjekts hat der Mieter einen Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
2. Als eine gebotene Anpassung des Vertrags kommt grundsätzlich auch eine Stundung der vertraglichen Verpflichtungen in Betracht.
3. Ein sog. "schlichter Vorbehalt" dient nur dem Ausschluss der Rückforderungssperre des § 814 BGB und damit der eventuellen Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsansprüche. Er lässt die Erfüllungswirkung nicht entfallen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 03.03.2020 - 67 S 212/19
1. Soweit sich der Schuldner bei zweifelhafter Rechtslage dafür entscheidet, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war.
2. § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB ist für die ordentliche Kündigung nicht - auch nicht analog - anwendbar.
3. Der nachträgliche Ausgleich bestehender Mietrückstände kann nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall als zureichender Gesichtspunkt angesehen werden, um ein Berufen auf die wirksame ordentliche Kündigung als rechtsmissbräuchlich erscheinen zu lassen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 05.09.2019 - 67 S 101/19
1. Führen Maßnahmen des Vermieters zu einer Modernisierung der Mietsache, gleichzeitig aber zu einer für den Mieter negativen Veränderung der Gebrauchstauglichkeit, ist der Mietzins nicht schon aufgrund der Verringerung der bisherigen Gebrauchstauglichkeit, sondern erst dann gemindert, wenn Letztere für den Vermieter zur Erreichung des Modernisierungserfolgs (bau)technisch vermeidbar war (hier: Verschlechterung der Sicht- und Beleuchtungsverhältnisse nach energetischer Modernisierung).*)
2. Für die (bau)technische Vermeidbarkeit der modernisierungsbedingten Gebrauchsbeeinträchtigung trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.*)
VolltextLG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 10/18
1. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig, dass ein Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung bereit ist, erlischt das mangelbedingte Leistungsverweigerungsrecht des Mieters (Anschluss an BGH, IMR 2015, 357).*)
2. Für die Gerichtsgebühren ist ein Vergleichsmehrwert für mitverglichene rechtshängige weitere Verfahren nicht festzusetzen.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 193/16
1. Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstands vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsurteile vom 14.07.1970 - VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27 unter II 4; vom 23.09.1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 unter II 2 a [jeweils zu § 554 BGB a.F.]; vom 26.01.2005 - VIII ZR 90/04, WM 2005, 459 unter II 2 d bb; vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04, IBR 2006, 301 = NJW 2006, 1585 Rn. 10; vom 24.08.2016 - VIII ZR 261/15, IMR 2016, 453 = NJW 2016, 3437 Rn. 23 [jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB]).*)
2. Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12.05.2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 41; vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 Rn. 16).*)
LG Berlin, Urteil vom 14.06.2017 - 65 S 90/17
1. Straßenbauarbeiten in der Innenstadt Berlins, die zu zeitweilig erhöhten Lärmbelastungen führen, stellen jedenfalls dann, wenn sie sich in den üblichen Grenzen halten, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar.
2. Zahlt der Mieter über ein Jahr lang unberechtigt eine verminderte Miete, weil er irrtümlich glaubt, zur Minderung berechtigt zu sein, kann dies eine Kündigung rechtfertigen.
VolltextKG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16
1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.
2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.
3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 24.07.2014 - 67 S 94/14
1. Der Mieter gerät grundsätzlich auch dann in Zahlungsverzug, wenn die vom Job-Center für den Mieter an den Vermieter unmittelbar zu leistenden Mietzahlungen aufgrund eines Versehens des Job-Centers ausbleiben.*)
2. Solange der Mieter keine Kenntnis von einem allein vom Job-Center zu verantwortenden Ausfall der Mietzahlungen hat, befindet er sich in einem den Verzug gem. § 286 Abs. 4 BGB ausschließenden unvermeidbaren Tatsachenirrtum.*)
3. Der so begründete Tatsachenirrtum entfällt erst nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Frist zur Überprüfung der tatsächlichen Grundlagen der Mietschuld; im Regelfall beträgt die zur Nachfrage und Informationsgewinnung gegenüber dem Job-Center erforderliche Mindestfrist für den Mieter einen Monat.*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 103/13
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.*)
Volltext6 Nachrichten gefunden |
(22.09.2022) Oft sorgt Schimmelpilz in Mietwohnungen für Streit. Mieter und Vermieter weisen sich gegenseitig die Schuld zu. Besonders aktuell wird das Problem in der derzeitigen Energiekrise mit explodierenden Heizkosten.
mehr…
(05.04.2018) Schimmelpilz in Mietwohnungen sorgt meist oft für hefigen Streit. Denn Mieter und Vermieter sind meist der festen Überzeugung, dass nur der andere an dem Problem schuld sein kann.
mehr…
(21.09.2015) Schimmelpilz kommt häufig in Mietwohnungen vor - und genau so häufig ist er ein Grund für erbitterten Streit zwischen Mieter und Vermieter. Denn beide sind meist der festen Überzeugung, dass nur der andere an dem Problem schuld sein kann.
mehr…
(13.01.2014) Wenn sich eine Wohnung nicht in vertragsgemäßem Zustand befindet, dann hat der Mieter im Prinzip das Recht, seine Zahlungen zu kürzen oder im Extremfall sogar komplett einzustellen. Er muss dabei eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, so etwa den Eigentümer zur Korrektur der Missstände (hier: Feuchtigkeit und Schimmelbildung) auffordern. ...
mehr… IMR 2012, 362 BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
(12.07.2012) "Ich halte das Urteil für problematisch und im Ergebnis für falsch. Der Bundesgerichtshof höhlt Mietminderungsrechte in nicht nachvollziehbarer Art und Weise aus", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2012.
mehr…
(11.07.2012) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob dem Mieter auch dann fristlos wegen eines Mietrückstands gekündigt werden kann, wenn er die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache eines Mangels nicht entrichtet.
mehr…
11 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
F. Schadensersatzanspruch des Vermieters (BGB § 555a Rn. 73-74)
II. Verschulden (BGB § 546a Rn. 92-95)
F. Weitere Ansprüche (BGB § 556g Rn. 51-54)
IV. Keine Rügepflicht (BGB § 556g Rn. 10-13)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555d Rn. 6-15)
II. Wirkungszeitpunkt der Mieterhöhung (BGB § 558b Rn. 45-53)