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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 138/11
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 21 U 114/18
1. Sichert ein Bauträger die Fertigstellung des Objekts zu einem bestimmten Datum zu und wird das Vorhaben nicht termingerecht übergeben, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2. Will der Bauträger darlegen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, hat er eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Soll-Bauabläufe vorzulegen.
3. Der Erwerber ist nicht verpflichtet, Sonderwünsche geltend zu machen. Nicht geäußerte Sonderwünsche stellen deshalb keinen Umstand dar, der zu einer Verzögerung des Bauablaufs führt.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 65 S 45/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 103/13
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11
Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 VIII ZR 102/06, IMR 2007, 1 = NZM 2007, 35).*)
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F. Schadensersatzanspruch des Vermieters (BGB § 555a Rn. 73-74)
II. Verschulden (BGB § 546a Rn. 92-95)
F. Weitere Ansprüche (BGB § 556g Rn. 51-54)
IV. Keine Rügepflicht (BGB § 556g Rn. 10-13)
1. Umfang der Duldungspflicht (BGB § 555d Rn. 6-15)
II. Wirkungszeitpunkt der Mieterhöhung (BGB § 558b Rn. 45-53)