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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 185/14
BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
7 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 496 | BGH - Übertragung der Anfangsrenovierung auf den Mieter im preisgebundenen Wohnraum? |
IMR 2018, 143 | LG Paderborn - Anforderungen an eine wirksame Verpflichtung zur Anfangsrenovierung? |
IMR 2017, 187 | LG Berlin - Schönheitsreparaturen: Keine Kostenabwälzung bei renovierter Wohnung! |
IMR 2016, 415 | OLG Celle - Schönheitsreparaturklausel: Auch Gewerberäume sind zu Beginn renoviert zu übergeben! |
IMR 2016, 315 | LG Berlin - Mieter muss Schönheitsreparaturen auch in unrenovierter Wohnung ausführen! |
IMR 2015, 278 | AG Leonberg - Rückgabeprotokoll: Negatives Schuldanerkenntnis für alle Arten von Forderungen! |
IMR 2015, 220 | BGH - Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierten Wohnungen |
33 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 06.03.2024 - VIII ZR 79/22
1. Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (Bestätigung von Senatsurteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 242/13, IMR 2015, 268).*)
2. Zur Zulässigkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag (im Anschluss an Senatsurteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 280/09, Rz. 9, IBRRS 2010, 2857 = IMRRS 2010, 2086 = NJW-RR 2010, 1310).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)
2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)
3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)
LG Detmold, Beschluss vom 25.05.2023 - 3 T 21/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 277/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextAG Hamburg, Urteil vom 29.04.2022 - 48 C 481/19
1. Scheiden aus einer Wohngemeinschaft auf Mieterseite Parteien aus und/oder treten neue hinzu, so kommt es für die Frage, ob es aus diesem Anlass zu einer Beendigung des ursprünglichen Mietvertrags und einer Begründung eines neuen Mietverhältnisses gekommen ist, auf die Umstände des Einzelfalls an.
2. Für die Neubegründung eines rechtlich eigenständigen Mietverhältnisses spricht, wenn die Parteien eine eigenständige Vertragsurkunde errichten, die sich in wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des ursprünglichen Vertrags unterscheidet, und dem Abschluss des neuen Vertrags eine Kündigung des ursprünglichen Mietvertrags vorangegangen ist.
3. Begibt sich der Vermieter trotz Beendigung des Mietverhältnisses freiwillig der Möglichkeit, nach Vertragsende die unmittelbare Sachherrschaft an der Mietsache zu erlangen (hier durch unmittelbare Weitervermietung), so muss der Vermieter sich so behandeln lassen, als ob er die Mietsache zurückerhalten und damit die Verjährung des § 548 Abs. 1 BGB zu laufen begonnen hätte (fingierter Rückerhalt).
4. Im Falle eines fingierten Rückerhalts ist als Beginn der Verjährung der Zeitpunkt anzusehen, zu dem es dem Vermieter zum Zwecke der Haftungsabgrenzung zwischen den Mietverhältnissen oblegen hätte und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die Mietsache auf etwaige Mängel zu untersuchen.
5. Die Grundsätze fingierten Rückerhalts mit dadurch ausgelöstem Verjährungsbeginn sind auch dann anzuwenden, wenn bei Neubegründung eines Mietverhältnisses auf der Seite der Mietergemeinschaft (Wohngemeinschaft) nur einzelne Parteien ausscheiden und neu hinzutreten.
6. Die Klausel "Die Schönheitsreparaturen umfassen ... das Lackieren ... der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von Innen und ...." ist unwirksam, da sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, dass die Fenster nur von innen lackiert werden müssen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 17.03.2022 - 65 S 211/21
Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG und den über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 7 Abs. 1 RL 93/13/EWG beabsichtigten Abschreckungs- und Sanktionseffekt bei der Verwendung missbräuchlicher AGB durch Unternehmer gegenüber Verbrauchern (vgl. EuGH, Urt. v. 30.04.2014 - C-26/13, BeckRS 2014, 80756 Rn. 79; Urt. v. 14.06.2012 - C-618/10, BeckRS 2012, 81231 Rn. 68ff.) verbietet es sich, die eine andere Vertragslage betreffende Rechtsprechung des BGH „großzügig“ auf andere Konstellationen anzuwenden (vgl. mit Blick auf die RL krit: Kappus, NZM 2019, 597, [600]; NZM 2016, 609, [616]).
VolltextLG Berlin, Urteil vom 27.07.2021 - 65 S 264/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18
1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert beziehungsweise renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18. April 2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)
3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 08.07.2020 - VIII ZR 270/18
1. An die Stelle einer nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksamen Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei einer ohne angemessenen Ausgleich unrenoviert bzw. renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung tritt nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bestätigung der Senatsurteile IMR 2008, 261; IMR 2015, 220; vom 08.07.2020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960).*)
2. Die hiernach den Vermieter treffende Instandhaltungslast - vorliegend die Ausführung von Schönheitsreparaturen - bestimmt sich nach dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand; dies kann auch der unrenovierte bzw. renovierungsbedürftige Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt ihrer Überlassung sein (im Anschluss an BGH, Urteile vom 20.01.1993 - VIII ZR 22/92, unter II 2 b, NJW-RR 1993, 522; vom 18.04.2007 - XII ZR 139/05, Rz. 28, IMRRS 2007, 1151 = NJW-RR 2007, 1021; vom 08.07.20202020 - VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Bei einer wesentlichen Verschlechterung des anfänglichen Dekorationszustandes kommt ein Instandhaltungsanspruch des Mieters in Betracht.*)
3. Da die (Wieder-)Herstellung dieses ursprünglichen Dekorationszustands der Wohnung in der Regel nicht praktikabel, zumindest aber wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und deshalb nicht im Interesse vernünftiger Mietvertragsparteien liegt, ist in diesen Fällen allein eine Durchführung von Schönheitsreparaturen sach- und interessengerecht, durch welche der Vermieter die Wohnung in einen frisch renovierten Zustand versetzt (im Anschluss an Senatsurteil vom 08.07.2020 VIII ZR 163/18, IMRRS 2020, 0960). Mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) kann der Mieter eine solche Renovierung verlangen, muss sich aber wegen der dadurch bewirkten Besserstellung gegenüber dem unrenovierten (vertragsgemäßen) Zustand bei Mietbeginn in angemessenem - in der Regel hälftigem - Umfang an den erforderlichen Kosten beteiligen.*)
4. Diese Kostenbeteiligung kann der auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommene Vermieter dem Mieter nach Art eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 Abs. 1 BGB) entgegenhalten. Der Mieter kann - insbesondere zur Vermeidung eines teilweisen Unterliegens - im Klageverfahren seiner Kostenbeteiligungspflicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Vornahme der Schönheitsreparaturen nur Zug um Zug gegen Zahlung seines Kostenbeitrags verlangt.*)
LG Paderborn, Urteil vom 22.01.2020 - 1 S 33/19
1. Bleibt der Vermieter bei Auftreten von Schimmel untätig und macht den Mieter für den Schimmel verantwortlich, darf der Mieter einen Sachverständigen mit der Ursachenermittlung beauftragen und dessen Kosten vom Vermieter verlangen, sofern die Ursächlichkeit des Schimmelauftretens im Verantwortungsbereich des Vermieters liegt.
2. Bildet sich im Schlaf- und Wohnzimmer sowie in einem weiteren Raum Schimmel, ist eine Minderung von 25% gerechtfertigt. Würde vom Schimmel eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, hätte dies zu einer höheren Minderungsquote führen können.
3. Der Mieter kann sich zu Mietbeginn in einem Wohnungszustandsprotokoll individualvertraglich dazu verpflichte, die Wohnung in einem renovierten neutralen Zustand zurückzugeben.
4. Ergibt sich aus der vorherigen Kommunikation, was konkret unter "Renovierung" zu verstehen ist, ist diese Vereinbarung auch nicht intransparent. Auch das Stichwort "neutral" macht für den Empfänger erkennbar, was von ihm verlangt wird, nämlich die Wohnung im Hinblick auf Farbauswahl in einem Zustand zu hinterlassen, wie sie ohne Weiteres weitervermietet werden kann.
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(17.05.2024) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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(22.10.2021) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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(09.08.2021) Viele Mietverträge übertragen Mietern die Pflicht, ihre Wohnung regelmäßig zu renovieren. Allerdings sind viele der üblichen Mietvertragsklauseln von Gerichten inzwischen für unwirksam erklärt worden.
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BGH-Urteil schafft keinen Rechtsfrieden
(09.07.2020) Nach dem Gesetz ist der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet. Oft wälzen Vermieter diese Pflicht vertraglich auf ihre Mieterinnen und Mieter ab. Dies ist in vielen Fällen unwirksam. Seit 2015 gilt, dass Mieterinnen und Mieter nicht renovieren müssen, falls sie eine nicht renovierte Wohnung ohne Ausgleichszahlung übernommen haben (BGH VIII ZR 185/14).
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Allerdings muss sich Mieter an den Kosten beteiligen
(08.07.2020) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, dem eine unrenovierte Wohnung als vertragsgemäß überlassen wurde und auf den die Schönheitsreparaturen nicht wirksam abgewälzt wurden, vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist.
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(02.07.2020) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 01.07.2020 in zwei Verfahren damit befasst, ob und gegebenenfalls inwieweit der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung - ohne angemessenen Ausgleich - überlassen wurde und die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter aus diesem Grund unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 303).
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(26.05.2020) Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich in zwei Verfahren damit befassen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn dem Mieter eine unrenovierte Wohnung - ohne angemessenen Ausgleich - überlassen wurde und die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter aus diesem Grund unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14).
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(18.05.2020) Mietverträge übertragen oft dem Mieter die Pflicht, seine Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der üblichen Mietvertragsklauseln sind jedoch von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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(12.12.2018) In Mietverträgen wird dem Mieter oft die Pflicht übertragen, die Wohnung regelmäßig zu renovieren. Viele der einschlägigen Mietvertragsklauseln sind mittlerweile von Gerichten für unwirksam erklärt worden.
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Stellungnahme zu aktuellem BGH-Urteil
((23.08.2018) Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn sie sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hatten (Az. VIII ZR 277/16). "Der Bundesgerichtshof hat damit klar gestellt, dass ein Vermieter, der nach dem Mietvertrag keinen Anspruch auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen hat, diese auch nicht über den Umweg einer Absprache zwischen dem Mieter und seinem Vormieter verlangen kann," kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung.
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32 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
aa) Bestimmung des Dekorationszustands (BGB § 535 Rn. 1044-1047)
3. Inhaltskontrolle (BGB § 535 Rn. 1032-1033)
cc) Angemessene Kompensation (BGB § 535 Rn. 1052-1059)
d) Überlassung unrenovierten/renovierungsbedürftigen Wohnraums (BGB § 535 Rn. 1043)
I. Abgrenzungsfragen (BGB § 535 Rn. 993-995)
VII. Änderung der Rechtsprechung und Vertrauensgrundsatz ( Rn. 241-245)
IV. Auslegung von AGB ( Rn. 219-220)
1. Grundsätze (BGB § 556 Rn. 33-37)
a) Anspruchsausschluss oder Gebrauchsvereinbarung? (BGB § 535 Rn. 831-835)
a) Keine generelle Unwirksamkeit (BGB § 535 Rn. 1034-1037)