Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 226/14
BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2015, 525 | BGH - Unechtes Versäumnisurteil gegen Kläger: Beklagter kann in der Berufung noch vortragen! |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.10.2022 - 19 U 39/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15
Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.*)
VolltextOLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - 28 W 41/15
An einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dem Beklagten vorher eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.*)
VolltextBGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
1. Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 = IBR 2010, 494).*)
2. Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 = IMR 2012, 125 = IBRRS 2012, 0545).*)
3. Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren geworden ist, ist auch dann erfüllt, wenn der Beklagte auf die Klage nicht erwidert und anschließend die "Flucht in die Säumnis" angetreten, das erstinstanzliche Gericht jedoch kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, sondern die Klage abgewiesen hat.*)
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein) |