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BGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Urteil vom 21.04.2016 - 16 U 140/15
1. Auch wenn der Verkäufer für die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes in einem Exposé grundsätzlich nicht haftet, wenn sie im notariellen Kaufvertrag keine Erwähnung finden, haftet er trotzdem, wenn die Beschreibung eine Beschaffenheit des Grundstücks betrifft, deren Vorhandensein der Käufer nach § 434 Abs. 1 Satz 3 bei Abschluss des Kaufvertrags erwarten konnte.
2. Für den Begriff "Wohnfläche" hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch keine bestimmte Berechnungsart entwickelt, weshalb der Begriff grundsätzlich auslegungsbedürftig ist.
3. Für das Mietrecht gilt grundsätzlich, dass die Wohnfläche nach der WoFIV - bzw. wenn diese nach ihrem Geltungszeitraum in Betracht kommt nach der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) - zu berechnen ist, es sei denn, die Parteien haben dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine abweichende Bedeutung beigemessen oder ein anderer Berechnungsmodus ist ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender. Dieser Grundsatz ist zumindest entsprechend auch im Kaufrecht anzuwenden.
4. Auch wenn für das Kaufrecht keine der für das Mietrecht geltenden Vorschrift in § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB vergleichbare Bestimmung existiert, lässt sich die dazu ergangene Rechtsprechung des BGH, dass ein Wohnungsmangel dann vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt, zumindest als Maßstab für die Feststellung heranziehen, dass die Kaufsache die aufgrund der Angaben im Exposé erwartete Beschaffenheit jedenfalls dann nicht aufweist, wenn die Wohnfläche um mehr als 10% kleiner ist, als diese im Exposé ausgewiesen wird.
5. Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er den betreffenden Umstand verschweigt, obwohl er ihn kennt oder ihn jedenfalls für möglich hält und dies ebenso in Kauf nimmt wie die Möglichkeit, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht zu denselben Bedingungen geschlossen hätte.
6. Ein Verkäufer handelt bereits dann arglistig, wenn er zu Fragen, deren Beantwortung erkennbar maßgebliche Bedeutung für den Kaufentschluss seines Kontrahenten hat, ohne tatsächliche Grundlagen ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht.
7. Setzt sich das Gericht über die verbliebenen Einwendungen gegen ein Gutachten hinweg und räumt diese in den Entscheidungsgründen nicht aus, liegt eine unzulässige Beweisantizipation vor.
VolltextBGH, Urteil vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
1. Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08 Rz. 10, 13 m.w.N., IMR 2009, 334). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.*)
2. Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber zu stellen ist.*)
LG Berlin, Urteil vom 11.09.2014 - 18 S 413/13
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs om 23.05.207 (IMR 2007, 242) lässt sich nicht entnehmen, dass für Mieterhöhungen auf der Grundlage einer tatsächlich um mehr als 10% nach oben von der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche abweichenden Wohnungsgröße die Kappungsgrenze nicht gelten soll.
Volltext20 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
c) Wohnungsgröße (BGB § 557 Rn. 56-56a)
c) Größe der Wohnung (BGB § 558a Rn. 135)
1. Allgemeines (BGB § 558 Rn. 49-50b)
3. Ortsübliche Vergleichsmiete (BGB § 558 Rn. 251-253)
II. Begrenzung der Wiedervermietungsmiete ( Rn. 2-3)
a) Der Begriff (BGB § 556d Rn. 63-67)
i) Preisbindung (BGB § 558 Rn. 122-124)
a) Allgemeines (BGB § 558 Rn. 165-170)
a) Ausdrückliche Vereinbarungen (BGB § 557 Rn. 45-45c)