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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 285/09
BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 285/09
VolltextIBRRS 2010, 4059; IMRRS 2010, 2982
BGH, Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - 21 U 129/10
1. Der Abschluss eines Architektenvertrages setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Er kann auch konkludent durch die Entgegennahme bestimmter Leistungen zustande kommen, wenn ein entsprechender Wille der Beteiligten festgestellt werden kann.
2. Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er darlegen und beweisen, dass die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war. Dazu genügt es, wenn er erhebliche Leistungen und deren Entgegennahme vorträgt.
3. Der Auftraggeber kann dann seinerseits behaupten, die Leistungen seien kostenlos zu erbringen gewesen. Hierfür trägt er die Beweislast.
4. Mit der Einreichung bei der Baubehörde wird die Genehmigungsplanung bestimmungsgemäß verwertet. Dadurch gibt der Auftraggeber zu erkennen, dass er die von dem Architekten erbrachten Planungsleistungen als vertraglich geschuldet und nicht lediglich als Akquisitionsleistungen entgegennimmt.
VolltextBGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 285/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten schuldet (Fortführung des Senatsurteils vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04, IMR 2007, 1092 - nur online, NJW 2005, 1499).*)
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