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BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

2 Volltexturteile gefunden |

BGH, Urteil vom 01.12.2010 - VIII ZR 310/09
1. Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein (Bestätigung der Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 und VIII ZR 237/04). Hierzu ist es erforderlich, dass das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich anhält. Die bloße Übersendung eines Mahnschreibens reicht hierzu im Regelfall nicht aus.*)
2. Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist. Bei einer Übersendung der Stornogefahrmitteilung auf dem Postweg darf das Versicherungsunternehmen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Postsendung ordnungsgemäß befördert wird. Deshalb führt ein ausnahmsweise eintretender Postverlust nicht dazu, dass die Stornierung des Versicherungsvertrages auf Umständen beruht, die das Versicherungsunternehmen zu vertreten hat (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).*)


BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04
Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.*)

14 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
II. Unpünktliche Mietzahlung (BGB § 543 Rn. 22-23)
1. Rechtsnatur, Zweck (BGB § 541 Rn. 4)
III. Fristeinhaltung (BGB § 569 Rn. 79)
c) Unpünktliche Mietzahlungen (BGB § 573 Rn. 42-46a)
b) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGB § 573 Rn. 18-19)
3. Erneuter Verstoß (BGB § 543 Rn. 29-30)
4. Unzumutbarkeit (BGB § 543 Rn. 31-40)
III. Begründungstiefe (BGB § 569 Rn. 112-115)
1. Befriedigung vor Kündigung (§ 543 Abs. 2 S. 2 BGB) (BGB § 543 Rn. 203-204)
1. Nachhaltige Unpünktlichkeit (BGB § 543 Rn. 24-26)