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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 364/04

BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04

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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

2 Volltexturteile gefunden |

BGH, Urteil vom 19.01.2007 - V ZR 26/06
1. Die fortlaufend unpünktliche Erfüllung von Wohngeld- und anderen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann den anderen Wohnungseigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Wohnungseigentümer unzumutbar machen und die Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG rechtfertigen, wenn sie die ordnungsgemäße Verwaltung nachhaltig beeinträchtigt.*)
2. Bei einer Entziehung aus diesem Grund muss der säumige Wohnungseigentümer vor Beschlussfassung abgemahnt werden. Von einer Abmahnung kann nur abgesehen werden, wenn sie den anderen Wohnungseigentümern unzumutbar ist oder keinen Erfolg verspricht.*)
3. Ein wegen fehlender Abmahnung nicht ausreichender Entziehungsbeschluss stellt sich rechtlich als Abmahnung dar. Er erlaubt nach entsprechender Beschlussfassung eine Entziehungsklage, wenn der betroffene Wohnungseigentümer, und sei es auch nur einmal, die abgemahnten Pflichten versäumt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Beklagte unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Dauer seines Wohlverhaltens, annehmen darf, die zur Abmahnung führenden Vorgänge hätten sich für die Gemeinschaft erledigt.*)


BGH, Urteil vom 11.01.2006 - VIII ZR 364/04
Zur Frage, wann eine wiederholte unpünktliche Zahlung der Miete eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen kann.*)

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II. Unpünktliche Mietzahlung (BGB § 543 Rn. 22-23)
1. Rechtsnatur, Zweck (BGB § 541 Rn. 4)
c) Unpünktliche Mietzahlungen (BGB § 573 Rn. 42-46a)
III. Fristeinhaltung (BGB § 569 Rn. 79)
b) Erheblichkeit der Pflichtverletzung (BGB § 573 Rn. 18-19)
3. Erneuter Verstoß (BGB § 543 Rn. 29-30)
4. Unzumutbarkeit (BGB § 543 Rn. 31-40)
III. Begründungstiefe (BGB § 569 Rn. 112-115)
1. Befriedigung vor Kündigung (§ 543 Abs. 2 S. 2 BGB) (BGB § 543 Rn. 203-204)
1. Nachhaltige Unpünktlichkeit (BGB § 543 Rn. 24-26)