IBRRS 2019, 2278; IMRRS 2019, 0839
Bauträger
Mängelbeseitigungskosten von 6,83% des Kaufpreises: Erwerber kann zurücktreten!
OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 451/15
1. Die Feststellung, ob ein Mangel erheblich ist und der Besteller aufgrund dessen vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und des Beseitigungsaufwands berücksichtigt.
2. Bei behebbaren Mängeln ist auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei 5% des Mängelbeseitigungsaufwands.
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IBRRS 2019, 1151; IMRRS 2019, 0435
Bauträger
Mängelbeseitigungsaufwand über fünf Prozent: Erwerber kann zurücktreten!
OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2016 - 8 U 438/15
1. Da, wo die Baubeschreibung zu vage ist, schuldet der Bauträger eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten, denn er verspricht als Werkunternehmer bei Vertragsschluss stillschweigend die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien (wirksam) einen hiervon abweichenden niedrigeren Standard vereinbart haben.
2. Die Feststellung, ob ein Mangel unerheblich ist, so dass der Erwerber nicht vom Vertrag zurücktreten kann, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, die die Bedeutung des Mangels und seinen Beseitigungsaufwand berücksichtigt. Allein mit an den Mangelbeseitigungskosten orientierten festen Prozentsätzen kann nicht gearbeitet werden.
3. Sind die Mängel behebbar, kommt es für deren Erheblichkeit auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an. Soweit für die Abgrenzung Prozentsätze (Reparaturkosten im Verhältnis zu Kaufpreis) herangezogen werden, liegt die Erheblichkeitsschwelle bei fünf Prozent des Mängelbeseitigungsaufwands.
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IBRRS 2016, 0858
Kaufrecht
Beiderseitiges Handelsgeschäft: Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit?
BGH, Urteil vom 24.02.2016 - VIII ZR 38/15
1. Die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit eines Käufers im Rahmen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts sind letztlich durch eine Abwägung der Interessen des Verkäufers und des Käufers zu ermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 248/00, BGHReport 2003, 285 unter II 1 b = IBR 2002, 263, 264). Dabei ist einerseits das Interesse des Verkäufers zu berücksichtigen, sich nicht längere Zeit nach der Ablieferung der Sache dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsrechten ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden (Bestätigung der Senatsurteile vom 14.10.1970 - VIII ZR 156/68, WM 1970, 1400 unter 3; vom 16.04.1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b; vgl. auch Senatsurteil vom 24.01.1990 - VIII ZR 22/89, BGHZ 110, 130, 138).
2. Der Schuldner, der sich auf den Eintritt der Verjährung als rechtsvernichtenden Umstand beruft, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Verjährungsvorschrift vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Gesetz für einen bestimmten Anspruch je nach Fallgestaltung verschieden lange Verjährungsfristen vorsieht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 19.01.2006 - III ZR 105/05, BGHZ 166, 29, 33 ff. = IBRRS 2006, 0667 = IMRRS 2006, 0406; vom 20.05.2003 - X ZR 57/02, NJW-RR 2003, 1320 unter 2 b m.w.N. = IBR 2003, 473). Daher trägt der Verkäufer einer Sache, der sich auf den Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beruft, die primäre Darlegungslast und die Beweislast dafür, dass kein Verjährungstatbestand vorliegt (hier: § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB), der eine längere Verjährungsfrist vorsieht.*)