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BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Beschluss vom 19.09.2008 - 13 U 125/08
1. Der Anspruch des Verwalters auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB für die von ihm entrichteten Sollzinsen auf einem Treuhandkonto entsteht jeweils am Ende des Jahres für das gesamte Jahr und verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren.
2. Macht der Verwalter diese Sollzinsen für mehrere zurückliegende Jahre erst im Nachhinein im Rahmen der Schlussabrechnung seiner Verwaltung geltend, kann der Ersatzanspruch in Bezug auf die aufgewandten Sollzinsen auch nach § 242 BGB verwirkt sein.
3. Kontoauszüge für Treuhandkonten, die vom Verwalter ausschließlich zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten genutzt werden, sind im Sinne des § 667 2. Alt. BGB "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" und daher spätestens mit dem Ende der Verwaltung herauszugeben.
BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.*)
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II. Erstattungsanspruch bei Nichtabrechnung (BGB § 556 Rn. 617-622)
I. Nachforderungsanspruch des Vermieters (BGB § 556 Rn. 527)
III. Fälligkeit und Prüffrist (BGB § 556 Rn. 555-556)
I. Guthaben nach Abrechnung (BGB § 556 Rn. 615-616)
VII. Einzelfragen (BGB § 556 Rn. 609-611)
II. Formell: Rechtzeitige Abrechnung durch Vermieter (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) (BGB § 556 Rn. 532-534)
VI. Art und Weise der Abrechnung (BGB § 556 Rn. 714-719)
2. Relevanz des Parteivortrags (BGB § 556 Rn. 569-573)
2. Erstattungsanspruch des Mieters (BGB § 556 Rn. 707-713)
IV. Zahlungspflicht (HeizkostenV § 6 Rn. 28-34)