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BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016 - 22 U 176/14
1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags (hier: durch Einbeziehung der VOB/B) Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sowie eine Restzahlung auf eine Schlussrechnung, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszahlen.
2. Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen wird nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen fällig. Voraussetzungen sind weder die Abnahme der Leistungen noch die Stellung einer Schlussrechnung.
3. Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
VolltextBGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.*)
Volltext13 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
II. Erstattungsanspruch bei Nichtabrechnung (BGB § 556 Rn. 617-622)
I. Nachforderungsanspruch des Vermieters (BGB § 556 Rn. 527)
III. Fälligkeit und Prüffrist (BGB § 556 Rn. 555-556)
I. Guthaben nach Abrechnung (BGB § 556 Rn. 615-616)
VII. Einzelfragen (BGB § 556 Rn. 609-611)
II. Formell: Rechtzeitige Abrechnung durch Vermieter (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) (BGB § 556 Rn. 532-534)
VI. Art und Weise der Abrechnung (BGB § 556 Rn. 714-719)
2. Relevanz des Parteivortrags (BGB § 556 Rn. 569-573)
2. Erstattungsanspruch des Mieters (BGB § 556 Rn. 707-713)
IV. Zahlungspflicht (HeizkostenV § 6 Rn. 28-34)