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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 57/04
BGH, Urteil vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04
Volltext66 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
7 Beiträge gefunden |
IMR 2016, 407 | AG Saarbrücken - Fälligkeit einer Betriebskostennachforderung? |
IMR 2012, 1146 | LG Krefeld - Betriebskostenabrechnung mit "verdeckten" Soll-Vorauszahlungen |
IMR 2010, 509 | BGH - Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen durch Aufrechnung nach beendetem Mietverhältnis |
IMR 2008, 1 | BGH - Grundsätze der Betriebskostenumlage und -abrechnung |
IMR 2007, 1092 | BGH - Kann Mieter Abschlagszahlungen voll zurückfordern? |
IMR 2007, 1076 | LG Berlin - Keine Erklärungspflicht des Vermieters bei Einsicht des Mieters in Abrechnungsunterlagen! |
IMR 2006, 42 | BGH - Rückerstattung von Betriebskostenvorauszahlungen bei fehlerhafter Abrechnung |
44 Volltexturteile gefunden |
OLG Dresden, Urteil vom 30.08.2023 - 5 U 547/23
Sowohl der Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Betriebskostenvorauszahlung wegen unterbliebener Abrechnung als auch der Anspruch auf Auszahlung des Betriebskostenguthabens sind keine Entgeltforderungen i.S.v. § 286 Abs. 3 Satz 1, § 288 Abs. 2 BGB.*)
VolltextAG Lichtenberg, Urteil vom 26.07.2021 - 13 C 151/20
1. Ein Mieter ist berechtigt, sich gegen eine Eigenbedarfskündigung mit allen seriösen Mitteln zu verteidigen und schuldet deshalb keinen Schadensersatz für verspätete Räumung.
2. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Nutzungsentschädigung in Höhe der Marktmiete.
VolltextBGH, Urteil vom 07.07.2021 - VIII ZR 52/20
1. Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen - auf Leistung an die Gesellschaft - in Anspruch zu nehmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10.01.1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 15 f.; vom 18.11.1999 - IX ZR 153/98, unter I, IBRRS 1999, 0810 = NJW 2000, 734; vom 19.06.2008 - III ZR 46/06, Rz. 34, IBRRS 2008, 2096 = NJW-RR 2008, 1484; vom 19.12.2017 - II ZR 255/16, Rz. 12, IBRRS 2018, 0333 = NJW-RR 2018, 288).*)
2. Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2007, 1092 - nur online; IMR 2006, 42; IMR 2012, 491).*)
VG München, Urteil vom 23.03.2021 - 5 K 18.994
1. Die Zuweisung einer Dienstwohnung stellt einen Sachbezug dar.
2. Bei § 7 Abs. 6 Satz 3 DWV (Dienstwohnungsverordnung) handelt es sich - im Gegensatz zu § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 - nicht um eine Ausschlussfrist, so dass die Betriebskosten auch nach über einem Jahr abgerechnet werden können.
3. Eine analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB kommt nicht in Betracht.
4. Sind Kaltwasserzähler zwar vorhanden, konnten diese aber nicht abgelesen werden, so können die Kosten für Wasser und Abwasser ausnahmsweise im Verhältnis der Wohnfläche abgerechnet werden.
5. Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage gehören u. a. die Kosten des Betriebsstroms. Dazu gehört der gesamte Strom, der zum Betrieb der Zentralheizung erforderlich ist, also der Strom für die Beleuchtung des Heizraums sowie für den Betrieb der Pumpen und Brenner.
6. Ist ein Zwischenzähler vorhanden, so sind die Kosten für den Betriebsstrom der Heizung entsprechend des gemessenen Verbrauchs anzusetzen. Fehlt ein Zwischenzähler, so ist eine Schätzung zulässig. In der Literatur werden Schätzwerte zwischen 4% und 10% vorgeschlagen.
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 28.09.2018 - 31 C 68/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 60/17
Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25.09.2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672).*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 20.07.2017 - 67 S 111/17
1. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses hat die Kaution grundsätzlich nur eine Sicherungs- und keine Befriedigungsfunktion; deshalb ist der (Wohnraum-)Vermieter nach Vertragsende nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche zur Inanspruchnahme der Kaution befugt.*)
2. Droht nach Beendigung des Mietverhältnisses die Inanspruchnahme der Kaution durch den Vermieter wegen streitiger Ansprüche, kann der Mieter im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangen. Die drohende Inanspruchnahme der Kaution reicht unabhängig von ihrer Höhe als Verfügungsgrund gemäß §§ 935, 940 ZPO aus, selbst wenn vermieterseits ein konkretes Insolvenzrisiko nicht besteht.*)
VolltextLG Berlin, Urteil vom 21.03.2017 - 63 S 206/16
1. Es ist unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betriebskosten insgesamt keine Umlagevereinbarung getroffen worden ist. In beiden Fällen handelt es sich um einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung, der zu rügen ist.
2. Die Rüge ist für jede Abrechnung zu wiederholen.
3. Zur Auslegung eines Mietvertrags, ob hiernach auch kalte Betriebskosten umgelegt wurden.
4. Der Mieter kann die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abgerechnet hat. Der Rückforderungsanspruch des Mieters wird deshalb in einem solchen Fall nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos abgelaufen ist.
VolltextAG Bremen, Urteil vom 09.03.2017 - 6 C 285/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017 - 31 C 179/14
Absandungen und Abblätterungen bei nicht imprägnierten Naturstein-Fliesen im Bad aufgrund der Verwendung von Duschgelen und Shampoos sind kein von den Mietern zu ersetzender Schaden (§§ 241, 280, 281 BGB), sondern Abnutzungen im Sinne von § 538 BGB.*)
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Zudem die wichtigsten BGH-Entscheidungen
(31.05.2007) 20,6 Prozent aller Zivilprozesse betreffen eine Mietrechtsstreitigkeit. Rund 312.000 Verfahren in Wohnraummietsachen wurden im Jahr 2005 abgeschlossen, 299.133 bei den Amtsgerichten und 13.336 bei den Landgerichten als Berufungsinstanz. Im Anschluss noch die wichtigsten Urteile des Bundesgerichtshofs.
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Mieterbund-Broschüre mit aktuellen Urteilen
(08.01.2007) Rund 41 Milliarden Euro müssen jährlich für die Nebenkosten des Wohnens gezahlt werden. Diese so genannte „zweite Miete“ steigt von Jahr zu Jahr weiter an und löst immer öfter Streit und Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern aus. Überprüfungen der Abrechnungen haben ergeben, dass jede zweite Abrechnung fehlerhaft und falsch ist. Auch deshalb dreht sich zwischenzeitlich jede dritte Rechtsberatung der 330 örtlichen DMB-Mietervereine um Betriebskosten.
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13 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
II. Erstattungsanspruch bei Nichtabrechnung (BGB § 556 Rn. 617-622)
I. Nachforderungsanspruch des Vermieters (BGB § 556 Rn. 527)
III. Fälligkeit und Prüffrist (BGB § 556 Rn. 555-556)
I. Guthaben nach Abrechnung (BGB § 556 Rn. 615-616)
VII. Einzelfragen (BGB § 556 Rn. 609-611)
II. Formell: Rechtzeitige Abrechnung durch Vermieter (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB) (BGB § 556 Rn. 532-534)
VI. Art und Weise der Abrechnung (BGB § 556 Rn. 714-719)
2. Relevanz des Parteivortrags (BGB § 556 Rn. 569-573)
2. Erstattungsanspruch des Mieters (BGB § 556 Rn. 707-713)
IV. Zahlungspflicht (HeizkostenV § 6 Rn. 28-34)