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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 78/05
BGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
7 Volltexturteile gefunden |
LG Hanau, Beschluss vom 18.10.2022 - 2 S 45/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 40/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 38/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 39/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 46/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.01.2010 - VIII ZR 83/09
Grundsätzlich hat der Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung; im Einzelfall kann anders entschieden werden.
VolltextBGH, Urteil vom 08.03.2006 - VIII ZR 78/05
1. Rechnet der Vermieter preisfreien Wohnraums über Betriebskosten in gemischt genutzten Abrechnungseinheiten ab, ist - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben - ein Vorwegabzug der auf Gewerbeflächen entfallenden Kosten für alle oder einzelne Betriebskostenarten jedenfalls dann nicht geboten, wenn diese Kosten nicht zu einer ins Gewicht fallenden Mehrbelastung der Wohnraummieter führen.*)
2. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.*)
9 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
a) Grundsatz: Gewährung der Einsichtsnahmemöglichkeit (BGB § 556 Rn. 497-499)
IV. Rechtsfolgen (BGB § 560 Rn. 78)
d) Einzelbetriebskosten bei gemischter Nutzung der Abrechnungseinheit (BGB § 556 Rn. 163-170)
b) Ausnahme: Überlassung von Fotokopien (BGB § 556 Rn. 519-523)
aa) Leistungsort (BGB § 556 Rn. 500-503)
IV. Gegenrechte des Mieters (BGB § 556 Rn. 557-564)
2. Berechnung (BGB § 559b Rn. 14-21)
b) Zahlungsverzug (BGB § 573 Rn. 28-41)
I. Verjährung mietrechtlicher Ansprüche außerhalb von § 548 BGB (BGB § 548 Rn. 63-65)