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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "VK 2-44/18"
14 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 699 | VK Bund - Auftraggeber muss prüfen, ob Bieterangaben plausibel sind! |
VPR 2018, 238 | VK Bund - Auftraggeber muss prüfen, ob Bieterangaben plausibel sind! |
VPR 2018, 176 | VK Bund - Eigene Bewertungsvorgaben missachtet: Beurteilungsspielraum überschritten! |
11 Volltexturteile gefunden |
VK Thüringen, Beschluss vom 20.12.2022 - 4003-404-2022-E-V-009-EF
1. Ein Antrag auf Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn der Bieter/Antragsteller erkannte bzw. erkennbare Vergaberechtsverstöße nicht rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
2. Die Präklusionsvorschriften des § 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB sind nicht unionsrechtswidrig, da diese Regeln hinreichend genau, klar und vorhersehbar festlegen, wie und bis zu welcher Frist der Interessent/Bieter potentielle Vergaberechtsverstöße rügen muss.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 03.06.2022 - VK 1-45/22
1. Im Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb prüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Dadurch wird mit der positiven Eignungsprüfung - anders als im offenen Verfahren - grundsätzlich ein Vertrauenstatbestand für die zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen begründet.
2. Voraussetzung für einen solchen Vertrauenstatbestand ist jedoch, dass der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bieter abschließend bejaht hat, bevor er sie zum Verhandlungsverfahren zulässt. Hieran fehlt es, wenn der Bieter bis zum Abschluss des Teilnahmewettbewerbs nicht alle zur abschließenden Prüfung seiner Eignung erforderlichen Unterlagen eingereicht hat.
3. Ein Bewerber oder Bieter, der selbst nicht über die erforderliche Eignung verfügt, kann sich zwar im Rahmen der sog. Eignungsleihe auf die Eignung eines anderen Unternehmens - ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen - berufen.
4. Es besteht für Bewerber oder Bieter eine Nachweispflicht dafür, dass ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, wenn sie sich für einen bestimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer Unternehmen berufen. Zu den "anderen" Unternehmen im Sinne der Eignungsleihe zählen auch Unternehmen innerhalb eines Konzernverbunds, auf deren Eignung sich der Bewerber oder Bieter stützen will.
5. Die bloße Konzernverbundenheit selbst genügt noch nicht für den Nachweis, dass der Bewerber tatsächlich auf die Kapazitäten oder Fähigkeiten eines verbundenen Unternehmens zurückgreifen kann. Auch in diesen Fällen muss vom Bewerber nachgewiesen werden, dass ihm die Kapazitäten des Unternehmens zur Verfügung stehen.
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2020 - Verg 7/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextVK Sachsen, Beschluss vom 14.08.2020 - 1/SVK/022-20
1. Erscheint der Preis eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, hat der öffentliche Auftraggeber gem. § 16d EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2019 in einem ersten Schritt die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung zu beurteilen.*)
2. Bezugspunkt für die Berechnung der prozentualen Abweichung ist dabei das nächst höhere Angebot (= 100%). Dafür spricht, dass ausgehend von dem zweitgünstigsten Angebot, das noch als auskömmlich betrachtet wird, der Abstand zu demjenigen Angebot zu ermitteln ist, das mit dem Vorwurf der Unauskömmlichkeit konfrontiert wird.*)
3. Die Vergabekammer hat nicht zu prüfen, ob das Angebot des Bieters auskömmlich ist, sondern ob die Entscheidung des Auftraggebers das betreffende Angebot als auskömmlich zu bewerten auf Basis eines zutreffend und hinreichend ermittelten Sachverhaltes und einer gesicherten Erkenntnisgrundlage getroffen wurde und im Ergebnis nachvollziehbar und vertretbar ist.*)
VK Bund, Beschluss vom 07.05.2020 - VK 2-31/20
1. Das Vergabeverfahren kann aufgehoben werden, wenn sich die Grundlage des Verfahrens wesentlich geändert hat.
2. Eine wesentliche Änderung der Grundlage des Vergabeverfahrens liegt vor, wenn sich die Rahmenbedingungen für bzw. die Anforderungen an die Leistungserbringung für Auftraggeber bzw. Bieter unvorhergesehen erheblich verändern und eine Fortführung des Vergabeverfahrens daher nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist.
3. Die pandemische Verbreitung des neuartigen Coronavirus ab Januar 2020 ist ein weder dem öffentlichen Auftraggeber zurechenbares noch vorhersehbares Ereignis.
4. Änderungen der Finanzierungsgrundlagen stellen einen rechtmäßigen Aufhebungsgrund im Vergabeverfahren dar, wenn Haushaltsmittel durch unvorhergesehene Ereignisse überraschend gekürzt oder ganz zurückgezogen werden.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.09.2019 - 1 VK 39/19
1. Die Anforderungen an die Eignungsnachweise dürfen nicht wettbewerbseinschränkend ausgelegt werden. Die Formulierung "Umsatz der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist" dahingehend auszulegen, dass nur solche Umsätze als Eignungsnachweis zu dienen vermögen, die unmittelbar mit der zu vergebenden Leistung zusammenhängen, ist daher als zu eng anzusehen.
2. Ein Unternehmen ist vorbefasst, wenn es den öffentlichen Auftraggeber beraten hat oder auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war. Erforderlich ist ein konkreter Bezug zu dem aktuellen Vergabeverfahren. Dabei müssen Leistungen erbracht worden sein, die zum zu vergebenden Auftrag einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen.
3. Eine Vorbefassung hat nur dann vergaberechtliche Relevanz, wenn die hierdurch erworbenen Kenntnisse den Wettbewerb um die ausgeschriebenen Leistungen verfälschen können, indem das vorbefasste Unternehmen Vorteile erhält.
VolltextVK Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.05.2019 - 1 VK 19/19
1. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach § 134 Abs. 1 GWB begründet keine Antragsbefugnis, da der Bieter durch eine angeblich fehlerhafte Vorinformation keinen Schaden erleiden kann.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Maßstab für die Erkennbarkeit des Vergaberechtsverstoßes ist die Erkenntnismöglichkeit für das Unternehmen bei Anwendung üblicher Sorgfalt.
3. Jedes Unternehmen, das an einem EU-weiten Vergabeverfahren mit entsprechend hohen Auftragswerten teilnimmt, muss die Bekanntmachung bzw. die Vergabeunterlagen sorgfältig lesen und auch den Text der einschlägigen Verfahrensordnungen zur Kenntnis nehmen.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 27.08.2018 - VK 2-74/18
1. Auf das Angebot eines Bieter, dessen personelle Kapazitäten nicht ausreichen, um die nachgefragten (Spezial-)Arbeiten durchzuführen, darf der Zuschlag nicht erteilt werden.
2. Ein Bieter ist ungeeignet, wenn erkennbar ist, dass er die Arbeiten mit dem vorhandenen Personal nur unter Nichteinhaltung bzw. unter Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen oder zwingende Unfallverhütungsvorschriften durchführen kann.
3. Macht der Auftraggeber ausreichend qualifiziertes Personal zur "Bedingung für die Auftragsausführung", muss dieses Personal nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe, sondern erst zu Beginn der Arbeiten vorhanden sein.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 27.08.2018 - VK 2-72/18
1. Macht der öffentliche Auftraggeber ausreichend qualifiziertes Personal zur "Bedingung für die Auftragsausführung", muss dieses Personal nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe, sondern erst zu Beginn der Arbeiten vorhanden sein.
2. Der Auftraggeber kann vom Bieter den Nachweis verlangen, dass er im Fall des Auftragserhalts weiteres ausreichend qualifiziertes Personal anstellen wird. Dieser Nachweis kann durch die schriftlichen Erklärungen der potentiellen neuen Mitarbeiter gegenüber dem Bieter geführt werden, im Auftragsfall eine Festanstellung eingehen zu wollen.
VK Bund, Beschluss vom 03.08.2018 - VK 2-64/18
1. Zum Zweck der Eignungsprüfung hat der öffentliche Auftraggeber die tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die ihn in die Lage versetzen, prüfen und prognostizieren zu können, ob ein Bieter eine ausreichende personelle Kapazität zur Erledigung der ausgeschriebenen Arbeiten aufweist.
2. Es ist nicht erforderlich, dass der Auftraggeber sämtliche in Betracht kommende Erkenntnisquellen ausschöpfen muss, um Angaben des betreffenden Bieters zu verifizieren. Er kann sich vielmehr auf eine methodisch vertretbar erarbeitete, befriedigende Erkenntnislage stützen.
3. Referenzleistungen sind mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar, wenn sie den ausgeschriebenen Leistungen nach Art und/oder Umfang ähnlich sind.
4. Taucherarbeiten, bei denen Unterwasserschweiß-, Beton-, Oberflächenreinigungs-, Abdichtungs-, Instandsetzungs- und Stahlwasserbauarbeiten in verschiedenen Hafenanlagen zu absolvieren waren, sind mit Instandsetzungsarbeiten von Stahltragpfählen einzelner Blöcke einer Mole "unter Wasser" vergleichbar.