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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 36/16
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2017 - Verg 36/16
VolltextIBRRS 2017, 2505; VPRRS 2017, 0223
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2017 - Verg 36/16
IBRRS 2017, 2127; VPRRS 2017, 0194
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2017 - Verg 36/16
VPRRS 2017, 0353
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2017 - Verg 36/16
VolltextIBRRS 2016, 3243; VPRRS 2016, 0472
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2016 - Verg 36/16
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 69 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
VK Bund, Beschluss vom 10.11.2023 - VK 1-63/23
Nimmt ein Unternehmen nicht selbst als Bieter/Bewerber an einer öffentlichen Ausschreibung teil, sondern ist es an den Angeboten mehrerer Bieter als Nachunternehmer/Eignungsleiher beteiligt, liegt keine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung vor, auf die ein Ausschluss der betreffenden Bieter/Bewerber mangels Eignung gestützt werden kann.
VK Bund, Beschluss vom 08.03.2022 - VK 2-16/22
Ein Verstoß gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung liegt nicht vor, wenn die spezifischen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses aufgrund der besonderen Anforderungen des Bauauftrags sachlich gerechtfertigt und durch das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers gedeckt sind.
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 VK 15/21
1. Der öffentliche Auftraggeber darf "produktscharf" ausschreiben, wenn nur das definierte Produkt seinen Bedarf deckt.
2. Eine "produktscharfe" Ausschreibung setzt kumulativ voraus, dass die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber hierfür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
3. An das Vorliegen des sachlichen Grunds sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Der Auftragsbezug bzw. die sachliche Rechtfertigung durch den Auftragsgegenstand müssen vorliegen sowie darüber hinaus die Überlegungen "objektiv", d. h. durch Dritte nachvollziehbar sein.
4. An die Begründung einer produktspezifischen Ausschreibung und ihre Dokumentation sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus der Dokumentation müssen sich das Vorhandensein sachlicher Gründe und die daran anknüpfende Entscheidung des Auftraggebers für einen unbefangenen Dritten nachvollziehbar erschließen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine zulässige Ausnahme trifft den Auftraggeber.
VolltextOLG Schleswig, Beschluss vom 09.12.2021 - 54 Verg 8/21
1. Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.
2. Die Unwirksamkeit betrifft auch wesentliche Vertragsänderungen bei einem entsprechenden öffentlichen Auftrag. Eine wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags darf nicht freihändig vorgenommen werden, sondern muss zu einem neuen Vergabeverfahren über den geänderten Auftrag führen.
3. Die Verlängerung von Verträgen mit befristeter Laufzeit ist bei Verträgen, bei denen das Zeitmoment ein wesentliches Element der geschuldeten Leistung ist, bei einer erheblichen Ausweitung des Leistungsvolumens als eine wesentliche Vertragsänderung und damit als neuer Beschaffungsvorgang zu werten.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 53/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.
VolltextOLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 54/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, der anderen Bietern allein wegen ihrer Fertigung in einem nicht privilegierten Staat vorenthalten wird, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2021 - Verg 55/20
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen.
2. Eine Differenzierung nach Herkunftsstaaten, bei denen Bieter, die in bestimmten Herkunftsstaaten produzieren, einen Wirtschaftlichkeitsbonus erhalten, begegnet grundlegenden Bedenken, weil diese Bieter nicht den gleichen Bedingungen unterworfen sind.
3. Eine Ungleichbehandlung allein wegen des Herkunftsstaates gestatten - von einigen Ausnahmen abgesehen - weder das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen noch die für dessen Auslegung relevanten europäischen Richtlinien.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 08.07.2021 - VK 1-48/21
1. Auch im Anwendungsbereich der Sektorenverordnung (SektVO) darf der öffentliche Auftraggeber nur solche Angebote bezuschlagen, die den ausgeschriebenen Vorgaben vollumfänglich entsprechen, und auf die vorab für alle verbindlich aufgestellten Leistungsanforderungen nicht zu Gunsten einzelner Bieter verzichtet werden darf.
2. In einem Verhandlungsverfahren können Abweichungen vom ausgeschriebenen Angebotsinhalt zwar grundsätzlich noch in den nächsten Verhandlungsrunden beseitigt werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich der öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vorbehalten hat, den Zuschlag gegebenenfalls auf die Erstangebote zu erteilen, und sich dafür entschieden hat, von diesem Vorbehalt tatsächlich Gebrauch zu machen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2021 - 19 Verg 2/21
1. Zur Sicherstellung eines breiten Wettbewerbs um Beschaffungen der öffentlichen Hand unterliegen die öffentlichen Auftraggeber dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung.
2. Eine produktspezifische Ausschreibung ist nur dann gerechtfertigt, wenn vom Auftraggeber nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden sind und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
3. Dem öffentlichen Auftraggeber steht bei der Einschätzung, ob die Vorgabe eines bestimmten Herstellers gerechtfertigt ist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung muss aber nachvollziehbar begründet und dokumentiert sein. Eine vorherige Markterkundung ist nicht erforderlich.
4. Im Bereich der EDV ist es grundsätzlich gerechtfertigt, im Interesse der Systemsicherheit und -funktion das Risikopotential für Fehlfunktionen oder Kompatibilitätsprobleme zu verringern.
VK Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2021 - VgK-19/2021
1. Beabsichtigt der Auftraggeber, eine Leistung im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat er eine systematische Markterkundung vorzunehmen und die technischen Gründe, die gegen das Vorhandensein eines Wettbewerbs sprechen, in nachvollziehbarer Tiefe zu dokumentieren.
2. Ein durch die Untätigkeit des öffentlichen Auftraggebers entstandener Zeitdruck rechtfertigt keine Vergabe im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
3. Was Menschen nicht kreativ erschaffen, sondern konstruktiv nach Vorgaben errichten sollen, kann auch eindeutig und erschöpfend beschrieben werden.
4. Im Bereich des (wasserwirtschaftlichen) Anlagenbaus einschließlich der Steuerungstechnik und im Bereich der Telekommunikation haben sich eigenständige Anbietermärkte etabliert, so dass der öffentliche Auftraggeber die Bildung von Fachlosen zumindest prüfen muss.
11 Abschnitte im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden |
V. Rechtskraft (GWB § 178 Rn. 22-23)
2. Alleinstellung eines Unternehmens (Nr. 2 und Abs. 6) (VgV § 14 Rn. 51-57b)
3. Vergabe nur an ein bestimmtes Unternehmen (Nr. 1 lit. c) (VSVgV § 12 Rn. 14-14c)
3. Uneingeschränkter Zugang (VgV § 41 Rn. 8-12)
1. Funktionen der Leistungsbeschreibung (VgV § 31 Rn. 1-7)
§ 15 Leistungsbeschreibung und technische Anforderungen (VSVgV § 15 Rn. 1-9)
II. Markterkundung vor Einleitung (Abs. 1) (VgV § 28 Rn. 2-8a)
15 Abschnitte im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden |
3. Vergabe nur an ein bestimmtes Unternehmen möglich (Nr. 1 lit. c) (VSVgV § 12 Rn. 15)
5. Folgen für die Regelungsgegenstände des § 160 (GWB § 160 Rn. 19-20)
1. Einführung abweichender Bedingungen (Abs. 1 S. 3 Nr. 1 a, b, c) (GWB § 132 Rn. 18-22)
a) Produktspezifische Beschreibung (VgV § 31 Rn. 10-12)
IV. Rügeobliegenheiten und Fristablauf (Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4) (GWB § 160 Rn. 50)
II. Umfang der Prüfungspflicht des Beschwerdegerichts (GWB § 178 Rn. 2)
1. Überprüfungsklauseln und Optionen (Abs. 2 S. 1 Nr. 1) (GWB § 132 Rn. 33-40)
aa) Umstrukturierung des Auftragnehmers (GWB § 132 Rn. 54-63)
2. Interesse am Auftrag (GWB § 160 Rn. 33-37)