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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 17/92
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2010, 440 | OLG Hamm - Abhilfeverlangen des Auftraggebers nach § 5 Nr. 3 VOB/B auch bei fehlender Fristvereinbarung! |
IBR 1993, 369 | BGH - Außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller |
24 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2014 - 22 U 134/13
1. Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkte individuelle Programmierleistungen (hier: die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software) zählen, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.*)
2. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vor Abnahme der vertraglichen Werkleistungen folgt unmittelbar aus § 323 BGB, denn vor Abnahme ist das Werk nicht mangelhaft i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB, sondern noch nicht hergestellt.*)
3. Die Klärung des Bestehens bzw. Nichtbestehens bzw. des Umfangs von Rechts- bzw. Vertragspflichten (Vertragsauslegung) ist als solche keine dem Tatsachenbeweis i.S.v. § 286 ZPO zugängliche Frage, sondern es können nur fachliche/technische (Anschluss-)Tatsachen bzw. fachliche/tatsächliche Vorfragen zu der vom Gericht als Rechtsfrage selbst vorzunehmenden Beurteilung der Vertragspflichten Gegenstand einer Beweisaufnahme sein.*)
4. Aus der Beauftragung von Drittfirmen durch den Auftraggeber im Rahmen eines Entwicklungsauftrages folgt nicht ohne weiteres (auch nicht im Sinne eines Beweisanzeichens/-indizes), dass der Auftragnehmer aus bestehenden Vertragspflichten entlassen worden ist.*)
5. Zahlungen auf Anzahlungs-/Abschlagsrechnungen kommt grundsätzlich keine Anerkenntniswirkungen zu und sie können auch keine Beweislastumkehr bewirken.*)
6. Die Anwendung von § 320 BGB erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die eigene Vertragstreue des Schuldners, d.h. dessen eigene Erfüllungsbereitschaft.*)
7. Bei der Frage einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist das gesamte Verhalten des Verkäufers bzw. Auftragnehmers zu berücksichtigen, auch seine späteren Einlassungen im Prozess. Der Umstand, dass die Auftragnehmerin auf Werklohn klagt und die Erbringung von zum Vertrag gehörenden Teilleistungen abgelehnt hat bzw. eine diesbezügliche Vertragspflicht auch prozessual weiterhin ausdrücklich ablehnt, lässt regelmäßig den Schluss darauf zu, dass sie sich auch zuvor durch eine (weitere) Fristsetzung nicht noch hätte umstimmen lassen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 06.03.2014 - VII ZR 349/12
1. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrags kann der Unternehmer Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB verlangen.*)
2. Der Unternehmer hat die ihm nach einer Kündigung zustehende Vergütung schlüssig darzulegen.*)
3. Sind die tatsächlichen Voraussetzungen der Berechnung des dargelegten Vergütungsanspruchs streitig, ist dem Unternehmer für seine schlüssig dargelegte Vergütung eine Sicherheit ohne Klärung der Streitfragen zu gewähren. Anderes gilt, wenn die Klärung der Streitfragen nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt.*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2013 - 16 U 44/13
1. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob Auftraggeber und Auftragnehmer einen Dienst- oder einen Werkvertrag geschlossen haben, ist, ob ein konkreter Erfolg geschuldet wird.
2. Die Art der Vergütung (hier: nach Zeitaufwand) ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium.
3. Kündigt der Auftraggeber, weil er nicht (mehr) davon ausgeht, dass der Auftragnehmer den geschuldeten Erfolg erreichen wird, muss der seine Vergütung fordernde Auftragnehmer beweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen zielführend waren (Anschluss an BGH, IBR 1993, 369).
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013 - 22 U 21/13
1. Eine ausdrückliche oder konkludente Anordnung des Auftraggebers i.S.v. § 2 Nr. 5 VOB/B erfordert eine rechtsgeschäftlichen Erklärung. Allein die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, es lägen veränderte Umstände vor, genügt nicht. Selbst wenn die Veränderung der Bauumstände - wie z.B. durch ein unzureichendes Leistungsverzeichnis - aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammt, rechtfertigt allein eine Bauablaufstörung nicht ohne weiteres die Annahme einer Anordnung.*)
2. Diese strengen Anforderungen an eine Anordnung benachteiligen den Auftragnehmer nicht unzumutbar, da ihm während des Bauablaufs die Möglichkeit offen steht, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich nicht vom Vertrag umfasster Leistungen geltend zu machen und auf eine Anordnung bzw. eine Einigung zu bestehen. Stellt sich heraus, dass der Auftraggeber eine Anordnung hätte treffen müssen, diese jedoch unterlassen hat und es dadurch zu einer Behinderung oder Unterbrechung der Bauausführung gekommen ist, ist der Auftragnehmer durch Ansprüche aus § 6 Nr. 2 bzw. Nr. 6 VOB/B regelmäßig hinreichend abgesichert.*)
3. Bei der Vereinbarung eines "neuen Preises" unter Berücksichtigung der Mehr- bzw. Minderkosten i.S.v. § 2 Nr. 5 Satz 2 VOB/B handelt es sich lediglich um eine Sollbestimmung und nicht um eine Anspruchsvoraussetzung.*)
4. Grundlage für die Festlegung des neuen Preises ist stets der zuvor vereinbarte Preis. Diesem werden die vorauskalkulierten bzw. im Voraus zu kalkulierenden Mehrkosten im Zeitpunkt der Kalkulation des Nachtragsangebots nach erfolgter Bauentwurfsänderung hinzugerechnet bzw. von diesem werden die entsprechenden Minderkosten abgezogen. Dies erfordert die Vorlage der ursprünglichen Angebotskalkulation. Fehlt diese, ist vom Auftragnehmer nachträglich eine plausible Kalkulation für die vereinbarten Vertragspreise zu erstellen und der neuen Kalkulation für den geforderten Nachtragspreis nachvollziehbar gegenüberzustellen. Andernfalls ist ein dazu geltend gemachter Mehrvergütungsanspruch bei Nachträgen unschlüssig und die Klage nicht nur als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abzuweisen. Für einen Rückgriff auf den ortsüblichen Preis in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB ist insoweit kein Raum. Ohne hinreichende Anschlusstatsachen bzw. Schätzungsgrundlagen verbietet sich auch eine gerichtliche Schätzung gemäß § 287 ZPO.*)
5. Maßgeblich im Rahmen von § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist in erster Linie das nach außen erkennbar gewordene Verhalten des Auftraggebers, welches der Auftragnehmer mit zumutbarem Aufwand erforschen und selbst dann beachten muss, wenn es ihm als unvernünftig bzw. interessenwidrig erscheint. § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist die abschließende Formulierung eines Ausnahmetatbestandes und nicht dazu geeignet, im Sinne einer unzureichend reflektierten Generalklausel bzw. Auffangvorschrift dem Auftragnehmer zusätzliches Entgelt zu verschaffen.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 23 U 132/11
1. Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen nur, soweit diese mangelfrei sind; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wobei weder die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abnahme noch der Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses noch der Umstand, dass der Auftraggeber Mängel bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt.*)
2. Auch wenn der Werklohn des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig wird, gelten die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme bzw. zum Abrechnungsverhältnis.*)
3. Ist eine Feststellung, welche gegenseitigen Ansprüche in das Abrechnungsverhältnis einzustellen sind, noch nicht möglich, kann ein Zahlungsantrag des Auftragnehmers in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers umgedeutet werden.*)
4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast.*)
5. Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist.*)
6. Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280, 281, 286 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird, dessen Höhe einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich ist und mit dem der Auftraggeber gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen kann; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen.*)
7. Ein Feststellungsantrag bzw. -tenor muss gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 322 ZPO inhaltlich so bestimmt sein, dass er das Rechtsverhältnis nicht nur hinsichtlich des damit geltend gemachten Gewährleistungsrechts, sondern auch hinsichtlich Art, Anzahl sowie Lage der Mängel - zumindest nach den Grundsätzen der sog. Symptomtheorie - so genau bezeichnet, dass über Umfang des Antrags bzw. der Urteilsrechtskraft - ggf. unter zulässigem Rückgriff auf die Begründung bzw. auf Sachverständigengutachten - keine Ungewissheit entstehen kann.*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 20.07.2011 - 13 U 273/10
1. Eine Abnahme ist bei einem gekündigten Werkvertrag ausnahmsweise entbehrlich, wenn nicht mehr die Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder der Auftraggeber die Abnahme des Werks ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Außerdem kann sich der Auftraggeber nicht mehr darauf berufen, die Abnahme ursprünglich zu Recht verweigert zu haben, sobald die Ersatzvornahme erfolgreich durchgeführt wurde.
2. Lässt der Auftraggeber angebliche Mängel vor Abnahme im Wege der Ersatzvornahme ohne ausreichende Dokumentation beseitigen, trägt er die Beweislast für das Vorhandensein dieser Mängel, wenn er dem Auftragnehmer keine Gelegenheit gibt, eine Beweissicherung vorzunehmen.
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)
OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2010 - 4 U 67/10
1. Tritt der Hauptunternehmer auf der Baustelle nicht selbst in Erscheinung, sondern schickt einen Nachunternehmer zur Erbringung der gesamten Leistung, so gilt eine vom Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer erklärte Abnahme als Abnahme der Hauptunternehmerleistung, da der Nachunternehmer die Abnahmeerklärung stellvertretend für den Hauptunternehmer entgegennimmt.
2. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage von Sektionaltoren für eine Fahrzeughalle ist Werkvertragsrecht anzuwenden.
VolltextBGH, vom 20.08.2009 - VII ZR 212/07
1. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar, auf den die Entziehung des Auftrags nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 VOB/B beschränkt werden kann.*)
2. Ist der Auftragnehmer nach einer unzulässigen Teilkündigung des Auftraggebers seinerseits zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt, kann der Auftraggeber dem sich hieraus ergebenden Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gemäß § 254 Abs. 1 BGB den Einwand des Mitverschuldens entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer durch sein vertragswidriges Verhalten Anlass für die Teilkündigung gegeben hat.*)
3. Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart, so dass die Möglichkeit der Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen eröffnet ist, ist § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B nach § 307 BGB unwirksam, wenn der Auftraggeber Verwender der VOB/B ist.*)
BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07
1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)
2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)
BGH, Urteil vom 12.02.2003 - X ZR 62/01
1. Ein Schreiben, in dem der Vertrag "mit sofortiger Wirkung" gekündigt wird, spricht dafür, dass unter Aufrechterhaltung des Vertrages für die Vergangenheit eine fristlose Kündigung, und damit eine endgültige sofortige Beendigung des Vertrages gewollt ist und kein Rücktritt vom Vertrag.
2. Eine Klausel in einem Vertrag, wonach beide Vertragspartner den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen können, kann nicht nur das freie Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 BGB, sondern auch ein gesetzliche Rücktrittsrecht ausschließen.
3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung kann gegeben sein, wenn Vertragsverletzungen des Unternehmers von solchem Gewicht vorliegen, dass eine Fortsetzung des Vertrages für den Besteller unzumutbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn feststeht, dass der Unternehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat und wenn diese Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, dass eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Unternehmer nicht zumutbar ist.
VolltextBGH, Urteil vom 25.06.2002 - X ZR 150/00
1. Zur Beweislast für Mängel bzw. die Mängelfreiheit einer Werkleistung bis zur Abnahme.
2. Zur Frage der rechtzeitigen Rüge gem. § 377 HGB bei Teillieferungen.
VolltextBGH, Urteil vom 23.05.1996 - VII ZR 140/95
a) Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrages ist berechtigt, den Vertrag wegen positiver Vertragsverletzung fristlos zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, daß es dem vertragstreuen Auftraggeber nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.
b) Eine fristlose Kündigung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz Abmahnungen des Auftraggebers mehrfach und nachhaltig gegen eine Vertragspflicht verstößt und wenn das Verhalten des Auftragnehmers ein hinreichender Anlaß für die Annahme ist, daß der Auftragnehmer sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird.
VolltextBGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92
Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach außerordentlicher Kündigung
a) Eine außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller berührt den Werklohnanspruch des Unternehmers für den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Werkleistung grundsätzlich nicht.
b) Den Unternehmer trifft in einem solchen Fall die Beweislast dafür, daß das Teilwerk als solches frei von Mängeln ist. Daß es für den Besteller von Wert ist, muß er nicht beweisen.
Volltext8 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
§ 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (Retzlaff) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
III. Rechtsfolgen |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
G. Allgemeine Wirkungen der Kündigung |
I. Abrechnung nach Kündigung |
§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz) |
I. Allgemeine Wirkungen der Kündigung |
8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker) |
E. § 5 Abs. 4 VOB/B |
III. Kündigungsrecht |
2. Kündigungsvoraussetzungen |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
B. Kündigungsvoraussetzungen |
II. Kündigungsgrund |
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz |
II. Kündigungsgrund, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B |
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund |
§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
E. Rechtsfolgen der Kündigung, § 9 Abs. 3 VOB/B |
I. Abrechnung der bisherigen Leistungen nach Vertragspreisen, § 9 Abs. 3 Satz 1 VOB/B |
11 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Gesetzliche Rücktrittsmöglichkeiten ( Rn. 13)
cc) Abnahmeverweigerung. (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 206-211)
4. Mängelansprüche nach Kündigung aus wichtigem Grund (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 55-62)
II. Vorgehensweise nach der Kündigung (Abnahme und Aufmaß) (VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 98-100)
V. Vergütung des Auftragnehmers (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 39-41)
3. § 648 a BGB - Kündigung aus wichtigem Grund ( Rn. 10-12)
III. Nachschieben von Kündigungsgründen (VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 101-102)
2. Inhaltliche Anforderungen (VOB/B § 9 Abs. 2 Rn. 11-13)
1. Mängelansprüche (zeitlicher Anwendungsbereich) (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 10-17)
II. Abnahme (VOB/B § 8 Abs. 7 Rn. 6-9)
15 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
2. Kündigung wegen Pflichtverletzung, Abs. 3 (VOB/B § 8 Rn. 97-98)
2. Nachschieben von Kündigungsgründen (VOB/B § 8 Rn. 179)
a) Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags (VOB/B § 8 Rn. 10)
4. Vergütungspflicht des Auftraggebers (VOB/B § 8 Rn. 55-56)
a) Einführung (VOB/B § 8 Rn. 33-36)
2. Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung (VOB/B § 8 Rn. 29-32)
III. Kündigungserklärung und Schriftform, Abs. 6 (VOB/B § 8 Rn. 142-144)
c) Wertungsgleichlauf (VOB/B § 8 Rn. 14-15)
II. Kündigungserklärung (VOB/B § 9 Rn. 24-28)
(3) Fälligkeit (VOB/B § 8 Rn. 95-96)
18 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
B. Allgemeine Wirkungen der Kündigung ( Rn. 24)
B. Allgemeine Wirkungen der Kündigung ( Rn. 24)
D. Mängelhaftung nach Kündigung für erbrachte Leistungen ( Rn. 96-105)
D. Mängelhaftung nach Kündigung für erbrachte Leistungen ( Rn. 96-105)
I. Abrechnung erbrachter Leistungen ( Rn. 46-50)
I. Abrechnung erbrachter Leistungen ( Rn. 46-50)
C. Abrechnung nach Kündigung ( Rn. 40-45)
C. Abrechnung nach Kündigung ( Rn. 40-45)
c) Die Kündigung aus wichtigem Grund ( Rn. 194-204)
E. Schadens- und Mehrkostenansprüche des Auftraggebers ( Rn. 106-115)