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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 17/92
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 - 2 U 2751/19
1. Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
2. Die Parteien eines Architektenvertrags können zwar vereinbaren, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko übernimmt, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Von einer solchen Vereinbarung kann aber nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden, etwa wenn sich der Bauherr bewusst über die Vorschriften des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen oder diese an die Grenze des Möglichen "ausreizen" will.
3. Weist das erbrachte (Architekten-)Werk so schwerwiegende Mängel auf, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist, schuldet der Auftraggeber dem Architekten kein Honorar.
4. Ein spezifisches planerisches Grundkonzept kann sich auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift ergeben, die auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.*)
5. Ob die Grundsätze der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.*)
6. Von den in einem Bebauungsplan vorgesehenen Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang ab und beeinträchtigt damit einen im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen in beachtlicher Weise.*)
7. Die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB setzt - jedenfalls in Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind - auch nach der Streichung der Wörter "im Einzelfall" durch den Gesetzgeber voraus, dass ein "atypischer" Sachverhalt vorliegt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92
Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach außerordentlicher Kündigung
a) Eine außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller berührt den Werklohnanspruch des Unternehmers für den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Werkleistung grundsätzlich nicht.
b) Den Unternehmer trifft in einem solchen Fall die Beweislast dafür, daß das Teilwerk als solches frei von Mängeln ist. Daß es für den Besteller von Wert ist, muß er nicht beweisen.
Volltext8 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
§ 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (Retzlaff) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
III. Rechtsfolgen |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
G. Allgemeine Wirkungen der Kündigung |
I. Abrechnung nach Kündigung |
§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz) |
I. Allgemeine Wirkungen der Kündigung |
8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker) |
E. § 5 Abs. 4 VOB/B |
III. Kündigungsrecht |
2. Kündigungsvoraussetzungen |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
B. Kündigungsvoraussetzungen |
II. Kündigungsgrund |
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz |
II. Kündigungsgrund, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B |
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund |
§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
E. Rechtsfolgen der Kündigung, § 9 Abs. 3 VOB/B |
I. Abrechnung der bisherigen Leistungen nach Vertragspreisen, § 9 Abs. 3 Satz 1 VOB/B |
11 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Gesetzliche Rücktrittsmöglichkeiten ( Rn. 13)
cc) Abnahmeverweigerung. (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 206-211)
4. Mängelansprüche nach Kündigung aus wichtigem Grund (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 55-62)
II. Vorgehensweise nach der Kündigung (Abnahme und Aufmaß) (VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 98-100)
V. Vergütung des Auftragnehmers (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 39-41)
3. § 648 a BGB - Kündigung aus wichtigem Grund ( Rn. 10-12)
III. Nachschieben von Kündigungsgründen (VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 101-102)
2. Inhaltliche Anforderungen (VOB/B § 9 Abs. 2 Rn. 11-13)
1. Mängelansprüche (zeitlicher Anwendungsbereich) (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 10-17)
II. Abnahme (VOB/B § 8 Abs. 7 Rn. 6-9)
15 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
2. Kündigung wegen Pflichtverletzung, Abs. 3 (VOB/B § 8 Rn. 97-98)
2. Nachschieben von Kündigungsgründen (VOB/B § 8 Rn. 179)
a) Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags (VOB/B § 8 Rn. 10)
a) Einführung (VOB/B § 8 Rn. 33-36)
4. Vergütungspflicht des Auftraggebers (VOB/B § 8 Rn. 55-56)
2. Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung (VOB/B § 8 Rn. 29-32)
III. Kündigungserklärung und Schriftform, Abs. 6 (VOB/B § 8 Rn. 142-144)
(3) Fälligkeit (VOB/B § 8 Rn. 95-96)
c) Wertungsgleichlauf (VOB/B § 8 Rn. 14-15)
II. Kündigungserklärung (VOB/B § 9 Rn. 24-28)
18 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
B. Allgemeine Wirkungen der Kündigung ( Rn. 24)
B. Allgemeine Wirkungen der Kündigung ( Rn. 24)
D. Mängelhaftung nach Kündigung für erbrachte Leistungen ( Rn. 96-105)
D. Mängelhaftung nach Kündigung für erbrachte Leistungen ( Rn. 96-105)
I. Abrechnung erbrachter Leistungen ( Rn. 46-50)
I. Abrechnung erbrachter Leistungen ( Rn. 46-50)
C. Abrechnung nach Kündigung ( Rn. 40-45)
C. Abrechnung nach Kündigung ( Rn. 40-45)
c) Die Kündigung aus wichtigem Grund ( Rn. 194-204)
E. Schadens- und Mehrkostenansprüche des Auftraggebers ( Rn. 106-115)