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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 17/92
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17
1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.
2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).
3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).
4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2011 - 10 U 59/10
1. Bei einer Klage auf Zahlung des Saldos aus einer Schlussrechnung nach VOB/B ist ein Grundurteil, ggf. in Verbindung mit einem Teilurteil, schon dann zulässig, wenn so viele Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, dass feststeht, dass der Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgend einer Höhe besteht. Dann muss nicht bezüglich jeder einzelnen Rechnungsposition der Anspruchsgrund vor Erlass eines Grundurteils festgestellt werden (Abweichung zu BGH Urteil vom 09.11.2006, Az. VII ZR 151/05, BauR 2007, 429) (Ziff. II 1.)*)
2. Eine Zahlungseinstellung und damit ein Kündigungsgrund nach § 8 Nr. 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn die Generalunternehmerin keine Abschlagszahlung an sich verlangt, sondern den Bauherrn veranlasst, Abschlagszahlungen direkt an ihre Subunternehmer auszuzahlen, so dass mit der Zahlung gleichzeitig die Verbindlichkeit des Bauherrn gegenüber der Generalunternehmerin und deren Zahlungspflichten gegenüber den Subunternehmern erfüllt werden. (Ziff. II. 5a) aa)) *)
3. Wird im Kündigungsschreiben die Auftragsentziehung auf einen bestimmten Kündigungsgrund gestützt, sind nachgeschobene Kündigungsgründe erst dann zu berücksichtigen, wenn sie gegenüber dem Vertragspartner offengelegt sind und sich der Kündigende darauf berufen hat (§§ 8 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 VOB/B; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 25.3.1993, AZ: X ZR 17/92, NJW 1993, 1972 = BauR 1993, 469). (Ziff. II 5 b) und c))*)
4. Eine Werklohnforderung wird dann fällig, wenn die in der Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhobene Rüge unberechtigt ist und ein anderer, berechtigter Fehler nicht rechtzeitig gerügt wurde, auch wenn die Schlussrechnung im Prozess unstreitig ursprünglich nicht prüffähig war (vgl. BGHZ 157, 118). (Ziff. II. 7. b))*)
5. Hat der Unternehmer irrtümlich in einer Position eine Überkalkulation vorgenommen, darf er den dadurch entstehenden zusätzlichen Gewinn bei der Abrechnung des gekündigten Detail-Pauschalvertrags nach §§ 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B, 649 S. 2 BGB gleichmäßig auf alle Leistungspositionen verteilen. (Ziff. II 6 a) bb))*)
6. Abschlagszahlungen dürfen nicht mit einzelnen Rechnungsposten der Schlussrechnung verrechnet werden, sondern nur mit der sich aus der Schlussrechnung er-gebenden Gesamtforderung. (Ziff. II. 8.)*)
BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07
1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)
2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)
BGH, Urteil vom 25.03.1993 - X ZR 17/92
Darlegungs- und Beweislast bei Werklohnanspruch für Teilwerk nach außerordentlicher Kündigung
a) Eine außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages durch den Besteller berührt den Werklohnanspruch des Unternehmers für den bis zur Kündigung erbrachten Teil der Werkleistung grundsätzlich nicht.
b) Den Unternehmer trifft in einem solchen Fall die Beweislast dafür, daß das Teilwerk als solches frei von Mängeln ist. Daß es für den Besteller von Wert ist, muß er nicht beweisen.
Volltext8 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 640 BGB Abnahme (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Werkvertragsrecht |
IV. Rechtswirkungen der Abnahme |
§ 643 BGB Kündigung bei unterlassener Mitwirkung (Retzlaff) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
III. Rechtsfolgen |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
G. Allgemeine Wirkungen der Kündigung |
I. Abrechnung nach Kündigung |
§ 648a BGB Kündigung aus wichtigem Grund (Schmitz) |
I. Allgemeine Wirkungen der Kündigung |
8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker) |
E. § 5 Abs. 4 VOB/B |
III. Kündigungsrecht |
2. Kündigungsvoraussetzungen |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
B. Kündigungsvoraussetzungen |
II. Kündigungsgrund |
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz |
II. Kündigungsgrund, § 8 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B |
E. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B - Kündigung aus wichtigem Grund |
§ 9 VOB/B Kündigung durch den Auftragnehmer (Jahn) |
E. Rechtsfolgen der Kündigung, § 9 Abs. 3 VOB/B |
I. Abrechnung der bisherigen Leistungen nach Vertragspreisen, § 9 Abs. 3 Satz 1 VOB/B |
11 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Gesetzliche Rücktrittsmöglichkeiten ( Rn. 13)
cc) Abnahmeverweigerung. (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 206-211)
4. Mängelansprüche nach Kündigung aus wichtigem Grund (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 55-62)
II. Vorgehensweise nach der Kündigung (Abnahme und Aufmaß) (VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 98-100)
V. Vergütung des Auftragnehmers (VOB/B § 8 Abs. 3 Rn. 39-41)
3. § 648 a BGB - Kündigung aus wichtigem Grund ( Rn. 10-12)
III. Nachschieben von Kündigungsgründen (VOB/B § 8 Abs. 2 Rn. 101-102)
2. Inhaltliche Anforderungen (VOB/B § 9 Abs. 2 Rn. 11-13)
1. Mängelansprüche (zeitlicher Anwendungsbereich) (VOB/B § 13 Abs. 4 Rn. 10-17)
II. Abnahme (VOB/B § 8 Abs. 7 Rn. 6-9)
15 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden |
2. Kündigung wegen Pflichtverletzung, Abs. 3 (VOB/B § 8 Rn. 97-98)
2. Nachschieben von Kündigungsgründen (VOB/B § 8 Rn. 179)
a) Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrags (VOB/B § 8 Rn. 10)
a) Einführung (VOB/B § 8 Rn. 33-36)
4. Vergütungspflicht des Auftraggebers (VOB/B § 8 Rn. 55-56)
2. Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung (VOB/B § 8 Rn. 29-32)
III. Kündigungserklärung und Schriftform, Abs. 6 (VOB/B § 8 Rn. 142-144)
(3) Fälligkeit (VOB/B § 8 Rn. 95-96)
c) Wertungsgleichlauf (VOB/B § 8 Rn. 14-15)
II. Kündigungserklärung (VOB/B § 9 Rn. 24-28)
18 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
B. Allgemeine Wirkungen der Kündigung ( Rn. 24)
B. Allgemeine Wirkungen der Kündigung ( Rn. 24)
D. Mängelhaftung nach Kündigung für erbrachte Leistungen ( Rn. 96-105)
D. Mängelhaftung nach Kündigung für erbrachte Leistungen ( Rn. 96-105)
I. Abrechnung erbrachter Leistungen ( Rn. 46-50)
I. Abrechnung erbrachter Leistungen ( Rn. 46-50)
C. Abrechnung nach Kündigung ( Rn. 40-45)
C. Abrechnung nach Kündigung ( Rn. 40-45)
c) Die Kündigung aus wichtigem Grund ( Rn. 194-204)
E. Schadens- und Mehrkostenansprüche des Auftraggebers ( Rn. 106-115)