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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZB 4/10
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZB 4/10
VolltextIBRRS 2011, 0828; VPRRS 2011, 0087
BGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZB 4/10
1. Will der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren mit der begehrten Nichtigerklärung eines im Wege der De-facto-Vergabe geschlossenen Vertrages auch erreichen, dass der Gesamtgegenstand dieses Vertrages in einem künftigen Vergabeverfahren losweise vergeben wird, bestimmt sich die für den Streitwert maßgebliche Auftragssumme nach dem Wert der Lose, an deren Erbringung der Antragsteller interessiert ist.*)
2. Für die Schätzung des Werts dieser Lose sind die in § 3 VgV genannten Parameter heranzuziehen, soweit sie nach den Umständen für eine entsprechende Anwendung geeignet erscheinen.*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2011 - 1 Verg 2/10
1. Bei einem Realisierungswettbewerb handelt es sich um einen Teilnahmewettbewerb eigener Art, denn er dient in erster Linie der Auswahl der Architekten, mit denen über die Vergabe eines konkreten Planungsauftrags verhandelt werden soll. Deshalb teilt der Senat nicht die Auffassung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 31.03.2004 - VII-Verg 4/04, IBR 2004, 455), der Entscheidung des Preisgerichts komme eine dem Zuschlag entsprechende, der Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags entgegenstehende Wirkung zu.*)
2. Es ist grundsätzlich unbedenklich, ein während des Nachprüfungsverfahrens neu gefasstes und ergänztes Protokolls über die Sitzung des Preisgerichts als Grundlage für die Entscheidung über einen Nachprüfungsantrag zu berücksichtigen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.02.2011 - X ZB 4/10
1. Die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ist nicht vom Anwendungsbereich der Vergabevorschriften des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen.*)
2. Die Prüfung, ob die für eine Dienstleistungskonzession charakteristische Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos vorliegt, erfordert eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der für den Vertragsgegenstand maßgeblichen Marktbedingungen und der gesamten vertraglichen Vereinbarungen. Ist neben dem Nutzungsrecht eine Zuzahlung vorgesehen, hängt die Einordnung als Dienstleistungskonzession auch davon ab, ob die Zuzahlung bloßen Zuschusscharakter hat oder die aus dem Nutzungsrecht möglichen Einkünfte als alleiniges Entgelt bei weitem keine äquivalente Gegenleistung darstellten.*)
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 - Verg 19/10
1. Divergenz: Ob die §§ 15 Abs. 2 AEG, 4 Abs. 3 Nr. 2 VgV die Direktvergabe eines gemeinwirtschaftlichen SPNV erlauben, hängt davon ab, ob
- das Eisenbahnrecht dem Vergaberecht als das besondere Recht oder
- das Vergaberecht dem Eisenbahnrecht als das jüngere Recht vorgeht.
2. Unter § 1 Abs. 1 SektVO, § 98 Nr. 4 GWB fallen lediglich Unternehmen, die die Verkehrsleistung als solche erbringen; das ist bei einer Vergabestelle nicht der Fall, die kein Schienennetz betreibt, sondern lediglich Dritte mit der Erbringung von SPNV-Leistungen beauftragt.
VolltextVK Münster, Beschluss vom 18.03.2010 - VK 1/10
1. Unwirksamkeit eines öffentlichen Auftrages gemäß § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB.*)
2. Abgrenzung eines Dienstleistungsauftrages von einer Dienstleistungskonzession.*)
3. Wesentliche Änderungen in bestehenden Verträgen unterliegen dem Vergaberechtsregime.)
4. Im Falle von de facto Vergaben kommt es nicht auf den formalen Bieter- oder Bewerberstatus eines Antragstellers an, sondern auch Interessenten, die wesentliche Teilleistungen ausführen wollen, können in ihren Rechten verletzt sein.
5. Zu der Frage, ob die Vergabe von Schienenpersonennahverkehrsleistungen ausgeschrieben werden muss (Abgrenzung Dienstleistungsauftrag/-konzession).
6. Freihändige Vergabe bedeutet nicht, dass nur mit einem Bieter verhandelt werden kann. Die Beteiligung mehrerer Unternehmen ist nur dann entbehrlich, wenn dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn aus besonderen objektiven Gründen nur ein Unternehmen für die Ausführung der Leistung in Betracht kommt.
7. Nur wenn der Auftraggeber infolge einer Markterkundung festgestellt hat, dass nur ein bestimmtes Unternehmen den Auftrag ausführen kann, sind die Anforderungen des § 3 Nr. 4 a VOL/A erfüllt.
8. Wesentliche Änderungen der Bestimmungen in einem öffentlichen Auftrag während der Geltungsdauer sind als Neuvergabe eines Auftrags anzusehen.
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d) Zusätzliche Zahlung (GWB § 105 Rn. 45-47)
1. Allgemeines (GWB § 116 Rn. 5-6)
V. Erstattung der Aufwendungen (Abs. 4) (GWB § 182 Rn. 28-29)
2. Verhältnis zu § 15 AEG (GWB § 131 Rn. 9-13)
c) Übertragung des Risikos (GWB § 105 Rn. 43-44)
3. Betriebsrisiko (GWB § 105 Rn. 32-34)
7. § 73 Nr. 2 (GWB § 175 Rn. 12)
1. Primärrechtschutz (VOB/A § 5 Rn. 33-34)
III. Öffnungstermin (Abs. 2) (VgV § 55 Rn. 6-8)
a) Verstöße gegen § 97 GWB iVm § 5 EU Abs. 2 VOB/A (VOB/A § 5 Rn. 35)