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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: X ZR 124/06
BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - X ZR 124/06
Volltext15 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2009, 53 | BGH - Befangenheit des Sachverständigen wegen beruflichen Näheverhältnisses zu einer Partei? |
12 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 09.07.2024 - XI ZB 25/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 07.08.2023 - 14 W 24/23
Die eigenmächtige Ausdehnung des Beweisbeschlusses auf bis dahin im Prozess nicht aufgeworfene Fragen rechtfertigt die Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen insbesondere dann, wenn sich der Sachverständige dabei gleichsam in die Position des Gerichts begibt und einseitig begünstigende Ausführungen macht (hier zu Gunsten der klagenden Partei).*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 05.05.2023 - 31 W 259/23
1. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können auch dadurch begründet sein, wenn seine Feststellungen über die durch den Beweisbeschluss vorgegebenen Beweisfragen hinausgehen und vom Auftrag nicht erfasste Fragen beantworten.
2. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und sich daraus eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei ergibt oder aber den Prozessbeteiligten in unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist.
3. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist insoweit eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalls zu treffen.
VolltextOLG München, Beschluss vom 13.01.2021 - 20 W 1742/20
1. Die stark verzögerte Erstellung eines Gutachtens stellt im Allgemeinen keinen Ablehnungsgrund dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Sachverständige dafür nachvollziehbare Gründe angegeben hat und die Verzögerung zum nicht unerheblichen Teil auch auf dem Prozessverhalten der beteiligten Parteien beruht.
2. Legt der Sachverständige sein (Ergänzungs-)Gutachten vor, ohne die Entscheidung über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag abzuwarten, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Gleiches gilt, wenn der Sachverständige keine Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag abgibt.
VolltextOLG München, Beschluss vom 27.10.2020 - 20 W 1420/20
1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.
2. Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwerten dieses gegebenenfalls, rechtfertigen jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit. Denn derartige Mängel betreffen grundsätzlich nicht seine Unvoreingenommenheit.
VolltextOLG München, Beschluss vom 18.08.2020 - 20 W 1121/20
Ein Mangel an Sachkunde, Lücken, Unzulänglichkeiten oder Fehler im Gutachten entwerten dieses gegebenenfalls, rechtfertigen jedoch für sich allein regelmäßig nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.
VolltextOLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2019 - 5 W 50/19
Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags oder jedes sonstige prozesswidrige oder untunliche Verhalten eines medizinischen Sachverständigen begründet seine Befangenheit.*)
VolltextKG, Urteil vom 09.05.2017 - 21 U 97/15
1. Ist die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen, so stellt der Abruf einer dort als Nebenleistung bewerteten Leistung keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, solange nicht die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit zweifelsfrei zu einem anderen Ergebnis führt.*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages über die Errichtung einer Autobahnbrücke im Hinblick auf die Frage, ob der Unternehmer für das Herstellen der Gründung das Bohren unter Wasserauflast hätte einkalkulieren müssen.*)
3. Streitet ein Bauunternehmer einerseits mit seinem Auftraggeber und andererseits mit seinem Nachunternehmer in unterschiedlichen Prozessen wegen der gleichen angeblichen Leistungsänderung um einen Vergütungsnachtrag, so ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in beiden Rechtsstreitigkeiten eine Streitverkündung des Bauunternehmers an die jeweils nicht beteiligte Partei zulässig.*)
4. Lehnt eine Partei den Sachverständigen des Gerichts nach dem letzten Verhandlungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, kann das Gericht ein unbegründetes Ablehnungsgesuch in seinem Urteil zurückweisen. Ein solches Vorgehen ist gegenüber einer Zurückweisung durch gesonderten Beschluss vorzugswürdig, um Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.*)
BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - VI ZB 31/16
Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.11.2014 - X ZR 148/11
ohne amtlichen Leitsatz
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