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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 119/05
BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 26.05.2009 - XI ZR 242/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 13.01.2009 - XI ZR 66/08
Zur Auslegung einer Schiedsvereinbarung, deren Gegenstand Streitigkeiten darüber sind, ob der Abschluss von Darlehensverträgen und die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 22.09.2008 - II ZR 257/07
1. Die Feststellung allein, dass ein Verbraucher eine Vertragserklärung in seiner Privatwohnung abgegeben hat, rechtfertigt noch nicht die Annahme, er habe sich in einer für die Bejahung einer Haustürsituation erforderlichen typischen Überrumpelungssituation befunden und sei deshalb zum Widerruf der Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) berechtigt.*)
2. Bei der Erstellung der von der Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters geschuldeten Auseinandersetzungsbilanz handelt es sich um eine vertretbare Handlung nach § 887 ZPO mit der Folge, dass gemäß § 128 HGB neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter, insbesondere der geschäftsführende Gesellschafter, auf Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz in Anspruch genommen und verklagt werden können.*)
3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungsanspruch (hier: dem Anspruch auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz) stattgibt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der nicht beschiedenen Anträge der Stufenklage kommt daher nur in Betracht, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Anschluss an BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626 f. Tz. 14 f.).*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 76/06
1. Zur Wirksamkeit eines Vergleichs betreffend HAT-Fonds 48.*)
2. Zur Heilung eines in einem Vergleich enthaltenen formnichtigen Kreditvertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inanspruchnahme des Kredits seitens des Erwerbers eines Fondsanteils, wenn die an den Fonds geflossene Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß dem Fonds belassen worden ist.*)
3. Ob eine Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 HWiG für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05
1. Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.*)
2. § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.*)
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