Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 155/01
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 155/01
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 6 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 - 13 U 132/13
Ist ein Projektleiter eines Bauunternehmens nicht zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt und wird dementsprechend auf dem Briefkopf des Unternehmens darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf, so kommt bei mündlicher Beauftragung ein Vertrag weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungs- noch der Anscheinsvollmacht zu Stande.*)
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2010 - 5 U 54/09
1. Ein Architekt, der sich mit Planungslösungen dem Bauherrn vorstellt, betreibt lediglich Akquisition. Werden anlässlich dieser Vorstellung vom Bauherrn Änderungs- und Verbesserungsvorschläge entwickelt, gibt er damit damit noch nicht seinen Vertrags- und Bindungswillen auf Abschluss eines Architektenvertrages zu erkennen. Dieser kann erst angenommen werden, wenn zweifelsfrei erklärt wird, der Architekt solle die Planungslösung fortentwickeln und Architektenleistungen erbringen.
2. Die Erklärung des Bauherrn, etwaige Honorarzahlungen seien von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig, steht dem Zustandekommen eines entgeltlichen Architektenvertrages nicht entgegen.
3. Der Insolvenzschuldner ist nicht berechtigt, eigene oder gegen ihn gerichtete Rechtshandlungen seiner Gläubiger nach den §§ 129 ff. InsO anzufechten. Dieses Recht ist untrennbar mit dem Amt des Insolvenzverwalters verbunden.
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 155/01
a) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertragspartner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.*)
b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.*)
Volltext