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BGH, Urteil vom 12.03.2014 - XII ZR 108/13
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 13.03.2020 - V ZR 33/19
An den VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird gem. § 132 Abs. 3 GVG folgende Anfrage gerichtet:
1. Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der "kleine" Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280, 281 Abs. 1 BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten ("fiktiven") Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
2. Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung "in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags" richten kann (Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17, Rz. 67, IBRRS 2018, 0964)?
VolltextBGH, Urteil vom 12.03.2014 - XII ZR 108/13
Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem "bezugsfertigen Zustand" zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 07.06.2013 - 1 U 59/12
1. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn eine starre Verpflichtung zur Vornahme von Reparaturmaßnahmen begründet wird, aufgrund derer Arbeiten unabhängig vom tatsächlichen Zustand des Mietobjekts fällig werden.
2. Wird die Ausführung der Schönheitsreparaturen in einem "angemessenen Turnus" im Vertrag festgelegt und gehen die Parteien von Renovierungsbedürftigkeit aus, die alle drei Jahre eintreten "kann", ist die Abwälzung auf den Mieter wirksam, da es klar zum Ausdruck kommt, dass zwar eine regelmäßige Renovierung stattfinden soll, es hierbei aber zusätzlich auf einen tatsächlich vorhandenen Bedarf ankommen soll.
3. Die Formulierung "bezugsfertiger Zustand" beim Auszug kann nicht allgemein als Verpflichtung zu einer umfassenden Renovierung verstanden werden, sondern ist im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Mietvertrages auszulegen.
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2. Schönheitsreparaturen (BGB § 535 Rn. 1152-1157)
2. Keine Einbeziehung überraschender Klauseln (§ 305c Abs. 1 BGB) ( Rn. 217-218)
f) Vorgabe der Ausführungsfristen (BGB § 535 Rn. 1066-1069)
a) Keine generelle Unwirksamkeit (BGB § 535 Rn. 1034-1037)
e) Anfangs- und Endrenovierungsklauseln (BGB § 535 Rn. 1060-1065)
c) Verjährte Forderungen (BGB § 551 Rn. 86)
3. Weitergehende Erhaltungsmaßnahmen (BGB § 535 Rn. 1158-1165)