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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 10/08
BGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 10/08
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2010, 436 | BGH - Zahlungsverzug: Was sind eigentlich Entgeltforderungen? |
23 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 219/21
1. Eine dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellte Vereinbarung setzt nicht voraus, dass der Bieter die Übereignung von Aktien verlangen kann. (Rn. 14)*)
2. Eine Vereinbarung ist bereits dann eine Grundlage für ein Übereignungsverlangen, wenn sie bei objektiver Betrachtung eine auf den Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft gerichtete rechtsgeschäftliche Disposition des Bieters enthält, in der zum Ausdruck kommt, dass er bereit ist, eine Gegenleistung für den Aktienerwerb zu erbringen, die die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WpÜG angebotene Gegenleistung übersteigt. (Rn. 27)*)
3. Eine Vereinbarung, mit der sich ein Paketaktionär vor dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verpflichtet, mit seinen Stimmrechten die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu unterstützen, wenn den außenstehenden Aktionären eine dem Betrag nach bestimmte Mindestabfindung angeboten wird, steht nicht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 305 Abs. 1 AktG. (Rn. 39)*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.05.2023 - II ZR 220/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2023 - 10 U 55/22
1. Grundsätzlich trifft bei einem Werkvertrag den Unternehmer nach Vertragsschluss das Risiko, dass und mit welchem Aufwand er das vereinbarte Werk herstellen kann.
2. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass während der Vertragslaufzeit nicht abgerufene oder aus sonstigen Gründen nicht erbrachte Leistungen nicht vergütet werden, fällt es in die Risikosphäre des Unternehmers, wenn er das Werk nicht vollständig erbringen und keine Erlöse für die in den Vertragspreis eingerechneten Fixkosten erwirtschaften kann.
3. Sind dem Besteller Umstände bekannt, die bei der Werkserrichtung Gefahren erzeugen oder die geeignet sind, Mängel des Werks hervorzurufen oder dessen rechtzeitige Erstellung zu behindern, ist er zur Unterrichtung des Unternehmers dann verpflichtet, wenn dieser die genannten Umstände nicht kennt und auch nicht unschwer erkennen kann.
VolltextLG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2022 - 27 O 56/22
1. Vereinigen sich Grundstückseigentum und Inhaberschaft an einer Grundschuld in einer Person, so erlöschen Ansprüche auf rückständige Zinsen und Nebenleistungen auch dann, wenn über das Vermögen des Eigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.*)
2. Der Eigentümer kann Zinsansprüche aus einer Eigentümergrundschuld für den Zeitraum einer angeordneten Zwangsverwaltung auch in einem späteren Zwangsversteigerungsverfahren geltend machen, soweit die Zinsansprüche nicht aus der Teilungsmasse des Zwangsverwaltungsverfahrens erfüllt sind (entgegen RG, Urteil vom 5. April 1905 - V 454/04, RGZ 60, 359, 362).*)
VolltextOLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2022 - 2 U 234/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2021 - 22 U 267/20
1. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag "frei", steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung zu. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
2. Erspart sind die Einzelkosten der Teilleistungen und die damit verbundenen Baustellengemeinkosten für die infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistung. Maßgeblich für die ersparten Aufwendungen sind die tatsächlichen Kosten, nicht kalkulierte Kosten.
3. Der Auftragnehmer kann zur Darlegung der ersparten Aufwendungen auf seine Urkalkulation oder eine nachträglich erstellte Kalkulation Bezug nehmen. Dem Auftraggeber bleibt dann die Möglichkeit, darzulegen und zu beweisen, dass die ersparten Aufwendungen tatsächlich höher sind, die Kalkulation also nicht zutreffend war.
4. Für den Vergütungsanspruch nach "freier" Kündigung trifft den Auftragnehmer allein eine Erstdarlegungslast zu den ersparten Aufwendungen; behauptet der Auftraggeber in Abweichung zum Zahlenwerk des Auftragnehmers, dieser habe tatsächlich höhere Beträge erspart, trägt er hierfür die weitere Darlegungs- und die Beweislast.
VolltextBGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 123/20
1. Die im Internetauftritt eines Rechtsanwalts enthaltene unzutreffende Behauptung, derzeit Mitglied der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer zu sein, ist eine irreführende geschäftliche Handlung, die auch dann i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, wenn in der Vergangenheit eine solche Mitgliedschaft bestanden hat.*)
2. Tatsächliche Umstände, die gegen eine geschäftliche Relevanz des als Irreführung beanstandeten Verhaltens i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG sprechen, liegen in der Darlegungs- und Beweislast der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Partei.*)
3. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die gegen einen Rechtsanwalt wegen der als unzutreffend beanstandeten Behauptung einer derzeitigen Mitgliedschaft in der Vorstandsabteilung für Vermittlungen einer Rechtsanwaltskammer Klage erhoben hat, kann den Vortrag des Beklagten, zu einem früheren Zeitpunkt Mitglied dieser Vorstandsabteilung gewesen zu sein, gem. § 138 Abs. 4 ZPO wirksam mit Nichtwissen bestreiten.*)
VolltextBGH, Urteil vom 20.05.2021 - VII ZR 38/20
1. Eine Leistungsverzögerung führt bei einem Dauerschuldverhältnissen zu einer Teilunmöglichkeit, wenn die verzögerte Leistung mit Ablauf des Monats nicht mehr nachgeholt werden kann. Davon ist auszugehen, wenn der Vertragszweck durch die verspätete Leistungserbringung nicht mehr erreicht werden kann.
2. Ob die Parteien der Leistungszeit eine so weitgehende Bedeutung beimessen wollten, dass der Leistungszweck durch ein Nachholen der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, ist - wenn der Vertragstext keine ausdrückliche Regelung enthält - unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines absoluten Fixgeschäfts auswirkt.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 14.11.2019 - 11 U 104/19
1. Bei der Auslegung von Verträgen sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.
2. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags. Der übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vor.
3. Die spezielle Verkehrssprache geht innerhalb des einschlägigen Verkehrskreises dem allgemeinen Sprachgebrauch vor.
4. Juristische Fachausdrücke sind im Sinne des einschlägigen, von Wissenschaft und Praxis geprägten Sprachgebrauchs auszulegen. Bedienen sich jedoch Laien technischer Ausdrücke der Rechtssprache, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass diese fachgerecht verwendet wurden.
5. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greift nur dann ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind.
VolltextBGH, Urteil vom 22.08.2019 - VII ZR 115/18
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale i.S.v. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
1. Verzögerte Zahlung von Werklohn |
d) Verzugsschaden |