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BGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 10/08
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Naumburg, Urteil vom 30.05.2013 - 2 U 2/11
1. Der Schadensersatzanspruch nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden setzt keine vorangegangene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung voraus. Die Schadensersatzpflicht besteht neben der weiterhin zu erfüllenden Verpflichtung zur mangelfreien Erneuerung der Leistungen.
2. Wird die Leistung mangelhaft erbracht, wird vermutet, dass der Auftragnehmer den Mangel auch zu vertreten hat. Dabei muss er sich das schuldhafte Handeln seiner Mitarbeiter zurechnen lassen und kann sich nicht darauf berufen, dass ein "einfacher Angestellter" die konkreten (Schadens-)Folgen seines Handelns nicht vorhergesehen hat.
3. Weist der Projektsteuerer den ausführenden Mitarbeiter des Auftragnehmers ausdrücklich darauf hin, dass eine Spülung der gesamten Anlage lediglich mit einer Wasser-Glykol-Mischung erfolgen darf und wird diese Erkenntnis nicht in die Tat umgesetzt, muss sich der Auftraggeber kein Mitverschulden anrechnen lassen. Denn die Überwachung der Ausführung gehört nicht zu den Aufgaben eines Projektsteuerers.
OLG München, Urteil vom 07.12.2010 - 13 U 4561/09
1. Die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern setzt keine Nachfristsetzung voraus, wenn sich die Mängel bereits in dem Bauwerk verkörpert haben und durch eine Nachbesserung der Planung oder Bauüberwachung nicht mehr ungeschehen gemacht werden können.
2. Ein Ingenieur darf die Leistungen seines Subplaners nicht blind übernehmen, sondern muss die ihm vorgelegten Berechnung nachprüfen bzw. nachprüfen lassen.
3. Der Auftraggeber muss sich im Rahmen der Mängelbeseitigung nicht auf abweichendes System einlassen, wenn eine der ursprünglichen Planung entsprechende Sanierung möglich ist.
4. Ein Abzug "neu für alt" kommt nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Planungs- und Überwachungsfehler von Anfang an bestritten werden und sich die Mängelbeseitigung dadurch verzögert.
VolltextBGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 10/08
Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
1. Verzögerte Zahlung von Werklohn |
d) Verzugsschaden |