Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 10/08
BGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 10/08
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 6 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.03.2022 - 2 U 234/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Celle, Urteil vom 14.11.2019 - 11 U 104/19
1. Bei der Auslegung von Verträgen sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen.
2. Weiter gilt das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und der Berücksichtigung des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Vertrags. Der übereinstimmende Parteiwille geht dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation jedoch vor.
3. Die spezielle Verkehrssprache geht innerhalb des einschlägigen Verkehrskreises dem allgemeinen Sprachgebrauch vor.
4. Juristische Fachausdrücke sind im Sinne des einschlägigen, von Wissenschaft und Praxis geprägten Sprachgebrauchs auszulegen. Bedienen sich jedoch Laien technischer Ausdrücke der Rechtssprache, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass diese fachgerecht verwendet wurden.
5. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greift nur dann ein, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind. Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sind.
VolltextBGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 10/08
Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung gemäß § 288 Abs. 2 BGB ist, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
IV. Leistungsstörungen des Bestellers |
1. Verzögerte Zahlung von Werklohn |
d) Verzugsschaden |