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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 136/05
BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZR 136/05
VolltextIBRRS 2008, 3584; IMRRS 2008, 1935
BGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05
VolltextIBRRS 2007, 2817; IMRRS 2007, 1074
BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - XII ZR 136/05
VolltextIBRRS 2007, 2902; IMRRS 2007, 1127
BGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 136/05
VolltextIBRRS 2006, 5063
BGH, Beschluss vom 29.11.2006 - XII ZR 136/05
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 11 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
9 Volltexturteile gefunden |
LG Berlin, Beschluss vom 24.09.2019 - 67 S 328/17
Das Berufungsgericht ist in unmittelbarer oder jedenfalls entsprechender Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO als gesamter Spruchkörper befugt, auch nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in das Beschlussverfahren überzuleiten und die Berufung bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keinen Erfolg mehr hat.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 24.11.2011 - 28 U 196/10
1. Klagt eine (nicht existente) Einmann-GbR, ist die falsche Parteibezeichnung regelmäßig dahingehend zu berichtigen, dass der betreffende "Einpersonengesellschafter" richtige Partei des Rechtsstreits ist.*)
2. Vereinbaren zwei Rechtsanwälte in einem Untermietvertrag über Kanzleiräume, dass für den Fall unüberbrückbarer Differenzen zunächst eine Schlichtung durch die zuständige Anwaltskammer versucht werden soll, kann die auf Zahlung rückständiger Untermiete gerichtete Klage trotz unterbliebener Schlichtung durch die Anwaltskammer zulässig sein, wenn in zweiter Instanz ein richterlicher Mediationsversuch unternommen worden ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.05.2010 - VIII ZB 93/09
An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderungen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, [...]; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 04.12.2008 - V ZB 74/08
a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann unter der Bezeichnung in das Grundbuch eingetragen werden, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben.*)
b) Sieht der Gesellschaftsvertrag keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus...“ und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen.*)
c) Leitet die GbR ihr Recht aus einer Gerichtsentscheidung ab, genügt deren Rubrum als Nachweis ihrer Identität und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters. Zusätzliche Nachweise können nur verlangt werden, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich nach Erlass der Gerichtsentscheidung Veränderungen bei Namen, Gesellschafterbestand oder Vertretungsbefugnissen ergeben haben; der bloße Zeitablauf genügt als Anhaltspunkt nicht.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.06.2008 - XII ZR 136/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.2008 - XII ZR 136/05
1. Räumt der bisherige Mieter das Objekt nicht rechtszeitig und kündigt daraufhin der neue Mieter den Vertrag, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens.
2. Bei diesem Schadensersatzanspruch fällt keine Mehrwertsteuer an.
3. Zu der Frage, wann dem Vermieter nach einer Zwangsversteigerung über diesen Zeitpunkt hinaus Ersatz des Mietausfallschadens zusteht.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.03.2007 - XII ZR 136/05
Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.12.2006 - XII ZR 136/05
1. Bei beiderseitigen Rechtsmitteln ist die Zurückweisung nur eines der beiden Rechtsmittel durch Beschluss nicht ausgeschlossen.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nur gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 29.11.2006 - XII ZR 136/05
ohne amtlichen Leitsatz
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