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BGH, Urteil vom 12.03.2008 - XII ZR 147/05
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
KG, Beschluss vom 12.08.2011 - 21 U 64/10
1. Sowohl individualvertraglich als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Aufrechnungsverbote können - wenn möglich - einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass sie keine Mängelansprüche erfassen, die zur Herstellung der vertraglichen Leistung dienen.
2. Eine Vertragsstrafe dient nicht selbst der Herstellung der vertraglichen Hauptleistungspflicht, sondern stellt ein unselbstständiges, an die Hauptverbindlichkeit lediglich angelehntes Strafversprechen dar. Der Anspruch wegen Verwirkung einer Vertragsstrafe wird deshalb von einem Aufrechnungsverbot erfasst, wonach eine Aufrechnung nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig ist.
3. Die Vorschriften der §§ 307 ff BGB dienen dem Schutz des Vertragspartners des Verwenders. Der Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung kann sich deshalb nicht auf die etwaige Unwirksamkeit einer im Streitfall für ihn ungünstigen Klausel berufen.
VolltextBGH, Urteil vom 12.03.2008 - XII ZR 147/05
1. Eine vom Vermieter verwendete formularmäßige Klausel, wonach der Mieter von Gewerberaum gegenüber den Ansprüchen des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, der Vermieter hat die Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie die Minderung wegen sonstiger Mängel vollständig ausschließt und dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung der Miete nach § 812 BGB verbleibt.*)
2. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.*)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 639 BGB Haftungsausschluss (Krause-Allenstein) |
D. Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Haftungsausschluss |