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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: "Z3-3-3194-1-24-05/14"
8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 629 | VK Südbayern - Teilnahmeantrag im VOF-Verfahren verspätet: Ausschluss zwingend! |
VPR 2014, 245 | VK Südbayern - Teilnahmeantrag im VOF-Verfahren verspätet: Ausschluss zwingend! |
4 Volltexturteile gefunden |
VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 VK 9/18
1. Dienen Konzessionen hauptsächlich dazu, dem Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen, sind sie vergaberechtsfrei.
2. Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen betraut werden, wobei die Gegenleistung normiert ist. Bei Bauleistungen besteht die Gegenleistung im Recht zur Nutzung des Bauwerks oder diesem Recht zuzüglich einer Zahlung, bei Dienstleistungen besteht sie entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
3. Die Frage, ob eine staatliche Zuwendung der Einordnung eines Auftrags als Konzession entgegensteht, ist im Einzelfall in einer wertenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweils herrschenden Marktgegebenheiten zu beantworten.
4. Geht der Auftragnehmer mit dem Bau und dem Betrieb des Breitbandkabelnetzes ein Risiko ein, das durch die Zahlung eines staatlichen Zuschusses nicht ausgeglichen wird, weil der Zuwendungsgeber sie nur einmalig mit Rücksicht auf die Versorgung in einem strukturschwachen Gebiet gewährt, liegt eine Konzession vor.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 14.08.2015 - Z3-3-3194-1-33-05/15
1. Ist nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Vergabekammer eine Ladung zur mündlichen Verhandlung per Telefax vorgesehen, ist diese wirksam erfolgt, wenn sie in der Kanzlei des Bevollmächtigten einer Partei nachweislich zugegangen ist. Es bedarf weder einer Bestätigung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts noch dessen Annahmewillen. Anders ist dies wegen § 114 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 GWB nur bei instanzabschließenden Entscheidungen der Vergabekammer.*)
2. Ist die Ladung wirksam erfolgt, kann nach § 112 Abs. 2 GWB ohne den nicht erschienen Beteiligten verhandelt werden.*)
3. Eine Universität, die am freien Markt gewinnorientiert als Anbieter von Dienstleistungen in Konkurrenz zu privaten Unternehmen auftritt, ist gem. § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG nicht von der Tragung der Verfahrenskosten einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten befreit. Dies gilt auch dann, wenn sich die wirtschaftliche Betätigung nach dem Hochschulrecht des entsprechenden Landes (hier Art. 12 Absatz 3 Nr. 2 BayHSchG) als staatliche Angelegenheit darstellt.*)
VolltextVK Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2015 - VK 9/15
1. Ein nicht fristgerecht eingegangenes Angebot ist zwingend von der Wertung auszuschließen, es sei denn, der verspätete Eingang wurde durch Umstände verursacht, die dem Bieter nicht zuzurechnen sind.
2. Das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber hat der Bieter zu tragen. Ein verspäteter Eingang des Angebots ist ihm nur dann nicht zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder vom Auftraggeber oder von niemandem, z.B. aufgrund von Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Ereignissen, zu vertreten ist.
VolltextVK Südbayern, Beschluss vom 07.07.2014 - Z3-3-3194-1-24-05/14
1. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Teilnahmeantrags bei der Vergabestelle hat auch in einem Vergabeverfahren nach der VOF die zwingende Nichtberücksichtigung zur Folge. Dies folgt aus der mit der Festlegung der Bewerbungsfrist durch den Auftraggeber ausgelösten Selbstbindung.*)
2. Verspätungen, die etwa aus einer ungewöhnlich langen Postlaufzeit resultieren, betreffen das dem Bewerber auferlegte Übersendungsrisiko. Davon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn die Vergabestelle die Übermittlung auf dem Postweg vorgeschrieben hatte und die Verspätung durch Verschulden des Postdienstleisters verursacht wurde.*)
3. Es besteht kein Anlass, verspätet eingereichte Teilnahmeanträge anders zu behandeln als verspätet eingereichte Angebote.*)