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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: amtshaftung
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

66 Beiträge gefunden |
IBR 2016, 653 | OLG Köln - Architekt muss sich (auch) um bergbaurechtliche Problematik kümmern! |
IBR 2012, 361 | OLG Brandenburg - Grundwasser im Keller: Muss die Wasserbehörde Schadensersatz zahlen? |
IBR 2011, 1238 | OLG Jena - Bauantrag abgelehnt: Anspruch auf Schadensersatz? |
IBR 2011, 1162 | OLG Brandenburg - Genehmigung rechtswidrig gegenüber Pächter versagt: Kein Anspruch des Eigentümers! |
IBR 2011, 726 | OLG München - Keine Haftung der Gemeinde bei informellem Verwaltungshandeln! |
IBR 2011, 725 | OLG Brandenburg - Amtshaftung: Schadensersatz wegen falscher Auskunft über Bebaubarkeit! |
IBR 2011, 702 | OLG Brandenburg - Vertragsschluss mit öffentlichem Auftraggeber durch schlüssiges Verhalten? |
IBR 2011, 51 | BGH - Rechtswidrig versagtes Einvernehmen: Keine Amtshaftung der Gemeinde! |
IBR 2009, 233 | BGH - Amtshaftung: Auch "pauschaler Schadensersatz" kann erstattungsfähig sein! |
IBR 2008, 539 | BGH - Amtshaftung: Keine Vorsorgepflicht für Jahrhunderthochwasser! |
135 Volltexturteile gefunden |

OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 - 1 U 344/18
1. Wird ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz damit beauftragt, eine Liegenschaftsvermessung vorzunehmen, so kann er gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz wegen ihm verspätet überlassener Messunterlagen und dadurch entstehender Mehrarbeit hierfür nicht im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs Schadensersatz gegen das Land Rheinland-Pfalz verlangen, weil es an einer drittgerichteten Amtspflichtverletzung fehlt.*)
2. Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist Beliehener und wird bei der Ausführung der Liegenschaftsvermessung als Behörde hoheitlich tätig und hat die ihm zur Erfüllung der nach dem LGVerm übertragenen Aufgaben gemeinsam mit dem Vermessungs- und Katasteramt wahrzunehmen (in Anknüfpung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2014 - 5 U 528/14 = IBRRS 2014, 2669; OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 23.10.2003 - 12 A 10918/03).*)
3. a) Die Drittbezogenheit der Amtspflicht beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, auch den Zweck hat, das Interesse gerade des Geschädigten wahrzunehmen (in Anknüpfung an zuletzt BGH v. 05.04.2018, III ZR 211/17). Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei einer schuldhaften Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Es ist zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll (in Anknüpfung an BGH, Versäumnisurteil vom 15.10.2009 - III ZR 8/09).*)
b) Ein Verwaltungsträger kann nicht als Dritter im Sinne von § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG qualifiziert werden, wenn er mit der Anstellungskörperschaft derart verzahnt ist, dass seine Beziehungen zu einem Außenstehendem als Internum wirkt, sog. Verzahnungstheorie. Dies schließt zwar nicht aus, dass auch Träger der öffentlichen Gewalt Dritte sein können. Voraussetzung dafür ist, dass der für die haftpflichtige Behörde tätige Beamte ihr gegenüber bei der Erledigung der Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.01.1974 - III ZR 13/72; Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91).*)
c) Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Zieles obliegen, nicht als drittgeschützte Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (BGH, Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 18/91; Urteil vom 16.05.1983 - III ZR 78/82).*)
4. a) Das Vermessungs- und Katasteramt kann den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - Subsidiaritätsklausel darauf verweisen, dass der Geschädigte sich an eine andere Behörde des Landes, hier das Landesamt für Mobilität Rheinland-Pfalz schadlos halten könne.*)
b) Bei einer fahrlässigen Herbeiführung eines Schadens durch mehrere Beamte verschiedener Körperschaften, die Amtspflichten verletzt haben, kann sich keine der haftenden Körperschaften darauf berufen, dass der Geschädigte von einer anderen Körperschaft Ersatz verlangen könne. Dies gilt erst recht, wenn die andere Behörde der gleichen Körperschaft angehört.*)


OLG Köln, Urteil vom 21.07.2016 - 7 U 17/15
1. Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch ist, dass die Auskunft eine geeignete Grundlage für die ins Auge gefassten Maßnahmen darstellt, also eine „Verlässlichkeitsgrundlage“ für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen bilden kann.
2. Gesichtspunkte, die den Vertrauensschutz ausschließen können, sind nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten (auch eines für den Bauherrn anfragenden Architekten).
3. Bergbaurechtliche Problematiken sind durch den vom Bauherrn beauftragten Architekten eigenständig abzuklären.


BGH, Urteil vom 04.07.2013 - III ZR 250/12
Zu den Amtspflichten bei Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße.*)


EuGH, Urteil vom 14.03.2013 - Rs. C-420/11
1. Art. 3 UVP-Richtlinie 85/337/EWG ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.*)
2. Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.*)


BGH, Urteil vom 25.10.2012 - III ZR 29/12
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann. Dies gilt auch dann, wenn der (einfache) Bebauungsplan, dessen Festsetzungen das Bauvorhaben widerspricht und auf dessen Inhalt die Verweigerung des Einvernehmens gestützt wird, unwirksam ist, auch wenn dies gerichtlich noch nicht festgestellt wurde (Fortführung von Senatsurteil vom 16. September 2010 - III ZR 29/10, IBR 2011, 51 = BGHZ 187, 51).*)


OLG München, Urteil vom 22.12.2011 - 1 U 758/11
Die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens führt im Falle einer gesetzlich vorgesehenen Ersetzungsbefugnis der Baugenehmigungsbehörde nicht zu einer Staatshaftung der verweigernden Gemeinde.


OLG Frankfurt, Urteil vom 24.11.2011 - 1 U 160/10
1. Das in Bundesauftragsverwaltung beim Bau einer Bundesstraße tätige Land ist nicht für Ansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (sog. nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) passivlegitimiert.*)
2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die nach dem Planfeststellungsrecht eröffneten Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG) ausgeschlossen; nicht ausgeschlossen ist ein etwaiger Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG/§ 839 BGB.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - 2 U 35/09
1. Dritter im Sinne des § 839 BGB ist jeder, dessen Interessen die Amtspflicht dient und in dessen Rechtskreis durch die Pflichtverletzung eingegriffen wird. Bei einer Auskunft besteht die Amtspflicht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird.
2. Erteilt die Gemeinde bzw. das Bauamt einem Baufinanzierer unrichtige Informationen in Bezug auf Bebaubarkeit eines Grundstücks und gewährt dieser daraufhin ein Baudarlehn, ist die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Grundstück im Ergebnis wegen fehlender Bebaubarkeit weniger wert ist und dementsprechend weniger Sicherheit bietet.


OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.09.2011 - 12 LB 218/08
Das Prüfprogramm eines Bauvorbescheids für eine Windkraftanlage kann nach Maßgabe der Bauvoranfrage auf einzelne Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit - hier der Nichtraumbedeutsamkeit der Anlage - beschränkt werden.*)


OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2011 - 12 U 1473/09
Die Begleitung eines Schwertransportes durch die Polizei ist im Hinblick auf den Transporteur und das Transportgut nicht drittschützender Natur.

4 Nachrichten gefunden |
(13.06.2012) Obwohl Ende der 90er Jahre ein Bauvorbescheidsantrag für ein großflächiges SB-Warenhaus in Mülheim-Kärlich pflichtwidrig verspätet - abschlägig - beschieden wurde, hat die damals bauwillige Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden und die Vorinstanz bestätigt.

(05.06.2009) Die Kläger, eine aus mehr als 100 Gläubigern (im Wesentlichen geschädigte Banken und Leasinggesellschaften) bestehende Rechtsverfolgungsgemeinschaft FlowTex Schaden GdbR sowie die Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. FlowTex Technologie GmbH und Co. KG (im Folgenden Fa. FlowTex) und über das Vermögen der Verantwortlichen dieser Gesellschaft (S. und des Dr. K.), begehren aus Amtshaftung Schadensersatz vom beklagten Land Baden-Württemberg in Höhe von 1,1 Milliarden Euro.

(02.03.2009) Der Bundespräsident hat den Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen Roger Schilling zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.

(04.04.2006) Verletzt die Bauordnungsbehörde bei der Schlussabnahme für ein Gebäude ihre Amtspflicht, kann sie gegenüber den Nutzern dieses Gebäudes haftbar sein. So das LG Bonn in seinem Urteil vom 15.03.2006.


1 Norm gefunden |
LFGG-BW (Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit)

Übertragung von Verpflichtungen (Stand: 01.01.2002)
1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Stefan Pützenbacher

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3 Leseranmerkungen gefunden |
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keine abschließende Klärung bei Beauftragung von staatlich anerkannten SV Leseranmerkung von Malotki zu
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Anmerkung zum Beitrag Leseranmerkung von Reinhard Krämer zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
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I. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers anstelle vertraglicher Vergütungsansprüche |
19 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
IV. Rechtsbehelfe (ZPO § 806a Rn. 5)
2. Benachrichtigung des Schuldners (ZPO § 845 Rn. 5)
III. Übertragung (ZPO § 160a Rn. 3-5)
2. Kostbarkeiten (Abs. 1 S. 2) (ZPO § 813 Rn. 3)
a) Abgabe der Erklärung (ZPO § 845 Rn. 3)
1. Zahlungsansprüche (ZPO § 827 Rn. 2-3)
1. Allgemeines (ZPO § 32 Rn. 15)
I. Normzweck (ZPO § 159 Rn. 1-3)
§ 262 Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit (ZPO § 262 Rn. 1-4)
aa) Gefährdung der Gläubigerinteressen (S. 1) (ZPO § 808 Rn. 16)
15 Abschnitte im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden |
6. Auskunftsanspruch (BauGB § 42 Rn. 15)
5. Entschädigung (BauGB § 109 Rn. 5)
4. Wirkung der Gutachten, Haftung (Abs. 3) (BauGB § 193 Rn. 17-21)
dd) Enteignungsgleicher Eingriff ( Rn. 8)
a) Kennzeichnungen (Abs. 5) (BauGB § 9 Rn. 222-226)
f) Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Abs. 6) (BauGB § 12 Rn. 89-93)
5. Kein Anspruch auf Aufstellung (Abs. 3 S. 2) (BauGB § 1 Rn. 31)
4. Angemessene Entschädigung (BauGB § 18 Rn. 9)
4. Vertrauensgrundlage (BauGB § 39 Rn. 5-8)
§ 105 Enteignungsantrag (BauGB § 105 Rn. 1-4)
4 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |