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3 Beiträge gefunden
IBR 2021, 305 OLG Hamm - Betriebsbeschreibung ist Beschaffenheitsvereinbarung!
IBR 2011, 584 OLG Koblenz - Was bedeutet "seniorengerecht"?
IMR 2009, 181 OVG Hamburg - Planungsrecht: Begriff des "Betreuten Wohnens"

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 2210
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Drainagearbeiten sind besonders überwachungspflichtig!

OLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 - 12 U 16/21

1. Der Architekt hat nicht die am besten geeignete Lösung auszuwählen. Es stellt keinen Planungsfehler dar, wenn ein Architekt nicht die "Ideallösung" erbringt.

2. Entscheidend sind vielmehr die Vorgaben des Bauherrn. Wird von diesen abgewichen, führt dies regelmäßig zu einer mangelhaften Planung, auch wenn dem Architekten ein gewisses Maß an planerischem Ermessen zuzugestehen ist. Die Vorgaben des Bauherrn sind für den Architekten verbindlich.

3. Hat die vom Architekten vorgeschlagene und realisierte Planungsvariante zu Mehrkosten geführt, kann eine Pflichtverletzung nicht angenommen werden, wenn sich die Mehrkosten in einem Toleranzrahmen von 30% halten.

4. Bei der Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten kann nicht ohne Weiteres ein beratungsgerechtes Handeln unterstellt werden. Eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Auftraggeber bei der geschuldeten Aufklärung sachgerecht verhalten hätte, verbietet sich.

5. Der Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er muss insbesondere eine regelmäßige und angemessene Überwachung der Bauleistungen vornehmen.

6. Besonders wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, muss der Architekt persönlich überwachen und sich sofort nach der Ausführung der Arbeiten von deren Ordnungsmäßigkeit überzeugen.

7. Drainagearbeiten zu besonders schwierigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die besonders beobachtet und überprüft werden müssen.

8. Der Architekt kann sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung von im Bauwerk verkörperter planungsbedingter Baumängel berufen. Unverhältnismäßig hohe Kosten der Mängelbeseitigung sind nicht zu ersetzen. Die Grenze liegt dort, wo Kosten als unnötig, unzweckmäßig oder überteuert anzusehen sind.

9. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bauherrn an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

10. Besteht nur ein objektiv geringes Interesse des Bauherrn an einer mangelfreien Vertragsleistung und steht diesem ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Kostenaufwand gegenüber, kann von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.




IBRRS 2021, 0651
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Betriebsbeschreibung ist Beschaffenheitsvereinbarung!

OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 21 U 54/19

1. Wird in einer zum Bestandteil eines Architektenvertrags gemachten Betriebsbeschreibung des zu errichtenden Gebäudes angegeben, dass behindertengerechte, barrierefreie Wohnungen und Zugänge geboten werden sollen, ist das als Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich des Architektenwerks anzusehen. Deren konkreter Inhalt ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB anhand gesetzlicher und technischer Normen zu ermitteln, die sich zu Anforderungen an Barrierefreiheit und Behindertengerechtigkeit von Wohngebäuden verhalten.*)

2. Wird diese vereinbarte Beschaffenheit des Bauwerks durch die Planung und Bauüberwachung nicht gewährleistet, liegt ein Mangel des Architektenwerks vor, aufgrund dessen dem Auftraggeber gegen den Architekten gem. § 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4 BGB ein auf Vorfinanzierung der Mängelbeseitigungskosten gerichteter Schadensersatzanspruch zusteht (vgl. BGH, IBR 2018, 197).*)

3. War der haftende Architekt mit Planungsleistungen erst ab der Leistungsphase 5 beauftragt, weil zuvor durch einen anderen Architekten die Genehmigungsplanung und Teile der Ausführungsplanung erstellt worden waren, die grundsätzlich übernommen und integriert werden sollten, muss sich der Auftraggeber gem. § 254 Abs. 1, § 278 BGB ein Mitverschulden wegen Fehlern der seinerseits gestellten Planung anrechnen lassen (vgl. BGH, IBR 2016, 527). Soweit eine rechtzeitige Korrektur von in der übernommenen Planung enthaltenen Fehlern schon bei der ursprünglichen Bauausführung zu erhöhten Baukosten geführt hätte, sind außerdem diese Mehrkosten als Sowieso-Kosten anspruchsmindernd zu berücksichtigen.*)

4. Der gegen den Architekten gerichtete Schadensersatzanspruch umfasst nicht Regiekosten, mit denen die Kosten von Planung und Überwachung der Mängelbeseitigung abgedeckt werden sollen, wenn dessen Auftrag die Leistungsphase 9 umfasst und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1, § 281 BGB nicht vorliegen, weil der Architekt eine erforderliche Umplanung grundsätzlich als Nacherfüllung gem. § 635 Abs. 1 BGB sowie die Überwachung der Mängelbeseitigung als Grundleistung der Leistungsphase 9 schuldet.*)




IBRRS 2019, 4200
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Sicherheit nach § 648a BGB: Mit Schlussrechnung ist Forderungshöhe schlüssig dargelegt!

LG Landshut, Urteil vom 13.12.2018 - 72 O 182/14

1. Auch der Architekt kann eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangen.

2. Für die Höhe der Sicherheit ist auf die Schlussrechnung abzustellen, sofern sie schlüssig dargelegt ist (BGH, IBR 2014, 345).

3. Das Gericht hat den schlüssig dargelegten Betrag zu Grunde zu legen, ohne dass etwaige Streitfragen vorher zu klären sind.

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IBRRS 2020, 3065
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss auf Kostensteigerung hinweisen!

OLG München, Urteil vom 20.11.2018 - 28 U 705/15 Bau

1. Der Architekt hat die Kostenvorgaben des Auftraggebers zu beachten. Auf eine Kostensteigerung bei der Realisierung des Bauprojekts hat er den Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.

2. Zur Ermittlung, ob dem Auftraggebers durch eine Hinweispflichtverletzung des Architekten ein Schaden entstanden ist, muss untersucht werden, wie der Auftraggeber stehen würde, wenn die Pflichtverletzung unterblieben wäre. Diese Situation ist dann in einem zweiten Schritt damit zu vergleichen, wie der Auftraggeber mit Pflichtverletzung steht.

3. Bei der Durchführung des Vermögensvergleichs ist - auch bei lang andauernden Prozessen - auf eine Betrachtung zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.

4. Nimmt der Architekt in der Leistungsphase 3 keine DIN-gerechte Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 keinen Kostenanschlag nach DIN und dementsprechend auch keine taugliche Kostenkontrolle vor, ist sein Honorar um 2% in der Honorarphase 1 bis 4 und um 1% in der Honorarphase 5 bis 7 zu kürzen.




IBRRS 2021, 3084
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planungsmängel rechtfertigen keine fristlose Kündigung!

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2018 - 14 U 57/17

1. Der Architekt ist nicht verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass sich die Oberkante des fertigen Fußbodens 45 - 50 cm über dem Niveau des Gehwegs befindet, wenn die die Parteien keine entsprechende Vereinbarung getroffen haben und keine dahingehende technische Notwendigkeit oder allgemeine Gepflogenheit besteht.

2. Der Umstand, dass angeblich außergewöhnlich lange Fahrzeuge nur umständlich in der Garage abzustellen sind, begründet keine fehlerhafte Planungsleistung des Architekten. Denn auf den Wunsch, auch solche in der Garage abstellen zu können, muss der Bauherr den Architekten gesondert hinweisen.

3. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Architektenvertrags gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind zur Beurteilung der konkreten vertraglichen Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen.

4. Der wichtige Grund zur Kündigung kann in einer schweren schuldhaften Vertragsverletzung bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrags für den Auftraggeber unzumutbar macht. Es reichen auch mehrere, im Einzelfall nicht schwerwiegende Verstöße gegen Vertragspflichten aus, die in ihrer Fülle bzw. Gesamtschau zu einer derart erheblichen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses führen, dass dem Auftraggeber ein Festhalten am Architektenvertrag unzumutbar ist.

5. Planungsmängel reichen in der Regel (noch) nicht für eine fristlose Kündigung aus. Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr erst zulässig, wenn der Architekt ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrags hingewiesen worden ist.

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IBRRS 2017, 1112
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Architekt muss über verschiedene technisch machbare Varianten beraten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2017 - 22 U 187/13

1. Eine Architektenwerk muss unter Berücksichtigung aller planungsrelevanten Umstände, der Wünsche des Bauherrn sowie der technisch zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ein insgesamt zweckentsprechendes und funktionstaugliches Gesamtwerk (hier: Schwimmhallenanbau nebst deren Ein-/Anbindung an weitere angrenzende bauliche Anlagen - Terrassen/Decks/Stufen etc. - bzw. an das angrenzende Außengelände) jeweils unter Berücksichtigung der maßgeblichen Höhenlagen bzw. Flächen und des infolgedessen anfallenden bzw. anflutenden Oberflächenwassers gewährleisten. Diese Grundsätze gelten im Bereich der Abdichtung eines Gebäudes gegen unterirdische bzw. oberirdische Wasserlasten um so mehr, als es sich dabei um einen besonders schadensträchtigen Bereich handelt, in dem ein Architekt zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist.*)

2. Den Architekten treffen insbesondere bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) aber auch in den folgenden Leistungsphasen Koordinierungs-, Beratungs- und Aufklärungspflichten, die ihn - unabhängig vom konkreten Auftragsumfang - verpflichten, die Gestaltungsmöglichkeiten/-optionen in die Gebäudeplanung derart einzubeziehen, dass die Funktionstauglichkeit des zu planenden Schwimmhallenanbaus - insbesondere dessen hinreichende Absicherung/Abdichtung gegen anfallendes bzw. anflutendes Oberflächenwasser unter Berücksichtigung der angrenzenden Flächen und deren Höhenlagen - hinreichend sicher gewährleistet ist.*)

3. Dies gilt auch, wenn die vorhandene Konstruktion von Ausführungsdetails - für sich gesehen - fachlich/technisch nicht zu beanstanden wäre, wenn dafür notwendige weitere Ausführungsvoraussetzungen bzw. -bedingungen geplant bzw. erstellt worden wären, d. h. bei einer Mangelerscheinung (Wassereintritt in das Gebäude) mit verschiedenen in einem alternativen bzw. kumulativen Kausalzusammenhang stehenden bzw. miteinander verknüpften Einzelursachen.*)

4. Der Architekt muss den Bauherrn - unter Berücksichtigung der vorhandenen Rahmenbedingungen bzw. Ausgangssituation - über die verschiedenen technisch machbaren und fachlich dem Stand der Technik entsprechenden Möglichkeiten beraten und jeweilige Vor- und Nachteile in für einen bautechnisch nicht bewanderten Laien hinreichend verständlichen Art und Weise aufzeigen.*)

5. Ist eine vom Bauherrn gewünschte vollständige Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) fachwidrig, ist davon auszugehen, dass sich der Bauherr für eine Variante entschieden hätte, die seinem (fachgemäß nicht realisierbaren) Planungswunsch einer vollständigen Niveaugleichheit (Barrierefreiheit) möglichst weitgehend nahekommt.*)

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IBRRS 2012, 3728
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Freizeitanlage eines Hotels muss barrierefrei sein!

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2012 - 1 A 131/12

Eine Freizeitanlage, die jedem potenziellen Nutzer eines Hotels offen steht, ist darauf angelegt, dass eine nicht konkret bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Aufgrund dessen handelt es sich um eine öffentlich zugängliche bauliche Anlage, die gemäß § 50 Abs. 2 SächsBO barrierefrei zugänglich sein muss.

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IBRRS 2011, 1631; IMRRS 2011, 1176
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Urheberrecht - Kunst am Bau: Kann der Künstler Änderungen unterbinden?

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 4 U 197/10

1. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.

2. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG liegt auch dann vor, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden.

3. Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können.

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IBRRS 2011, 3221
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Was bedeutet "seniorengerecht"?

OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2011 - 10 U 1504/09

"Seniorengerecht" nicht gleichbedeutend mit "behindertengerecht"; Beschaffenheitsvereinbarung durch Werbung mit dem Begriff gegenüber Dritten.*)

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IBRRS 2012, 0881; IMRRS 2012, 0641
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Änderungsvorbehalte sind (stets) unwirksam!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08

1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.

2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.

3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.

4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.

5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.

6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).




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26 Nachrichten gefunden
Allianz pro Schiene begrüßt Aufstockung um rund eine halbe Milliarde Euro
(14.11.2022) Die Allianz pro Schiene begrüßt, dass der Haushalt für die Schiene im kommenden Jahr um fast 500 Millionen Euro aufgestockt wird. Das hat der Haushaltsausschuss des Bundestags in seiner Bereinigungssitzung in der Nacht zum Freitag beschlossen. Die Haushälter haben außerdem entschieden, auch für die nächsten Jahre den Finanzrahmen für die Schiene um 1 Milliarde Euro zusätzlich zu erweitern.
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Altersgerecht Wohnen - barrierefrei und energieeffizient
"Mietwohnung und Eigenimmobilien der persönlichen Situation anpassen!"

(03.08.2021) Was tun mit der eigenen Immobilie im Alter? Was tun mit der vielleicht ans Herz gewachsenen Mietwohnung, in der man schon so lange lebt? Sind beide möglicherweise zu groß, wenn die Kinder erst einmal aus dem Haus sind? Oder sollte man vielleicht an eine spätere Betreuung im eigenen Haus denken, die dann dort auch gleich untergebracht werden könnte? Immer mehr Menschen im fortgeschrittenen Alter müssen sich mit solchen oder ähnlichen Fragen beschäftigen.
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45 Millionen Euro für überregionale Radwege
BMVI startet neues Förderprogramm Radnetz Deutschland

(02.03.2021) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) startet heute ein neues Förderprogramm zur Weiterentwicklung des "Radnetz Deutschland". 45 Millionen Euro stehen dafür bis 2023 bereit.
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235 000 "Ex-Büro-Wohnungen" bis 2025 - per Sozialquote auch für "Nicht-Banker"
(08.02.2021) Schlechte "Sozial-Noten" für Bund und Länder: Das soziale Gewissen des Staates - beim Wohnen versagt es. Das ist das Fazit von zwei Wohnungsbau-Studien, die das Pestel-Institut (Hannover) und das schleswig-holsteinische Bauforschungsinstitut ARGE für zeitgemäßes Bauen in Kiel am Freitag auf einer Pressekonferenz vorgestellt haben.
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VPB: KfW-Zuschüsse sind wichtiger zusätzlicher Anreiz für altersgerechten Umbau
(08.01.2021) Private Bauherren können ab sofort wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Im Jahr 2021 stehen für das Förderprogramm 445-B insgesamt 130 Milliarden Euro zur Verfügung. "Die anhaltend hohe Nachfrage nach den Investitionszuschüssen belegt die Beobachtung unserer Berater: Viele Menschen möchten im Alter nicht umziehen. Tatsächlich können die meisten Häuser mit der entsprechenden fachlichen Beratung gut umgebaut und für das Alter angepasst werden. Dafür bilden die Fördermittel einen wichtigen zusätzlichen Anreiz", betont Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des Verbandes Privater Bauherren e.V. (VPB).
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Schneller bauen - für eine starke Wirtschaft und klimafreundliche Mobilität
(06.11.2020) Der Bundestag hat am 05.11.2020 dem Investitionsbeschleunigungsgesetz zugestimmt. Mit den neuen Regelungen verstärkt das BMVI seine Maßnahmen für schnelleres Planen und Bauen in Deutschland.
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VPB: Beim Haus bereits familiäre Veränderungen einplanen
(15.08.2019) "Die meisten Häuser sind für vierköpfige Familien konzipiert. Verändert sich diese Konstellation, lassen sich die wenigsten Immobilien sinnvoll umnutzen", konstatiert Dipl.-Ing. Katrin Voigtländer-Kirstädter, Sachverständige beim Verband Privater Bauherren (VPB) und Leiterin des VPB-Regionalbüros in Ebersberg. Immer häufiger berät sie Hauseigentümer, die ihr Einfamiliendomizil nach einer Trennung oder dem Tod eines Partners aufgeben müssen, weil sich die Immobilie nicht an ihre neuen Lebensumstände anpassen lässt.
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Rahmenvereinbarung für neun serielle und modulare Wohnungsbaukonzepte unterzeichnet
(30.06.2018) Die Ergebnisse des ersten europaweiten Ausschreibungsverfahrens für serielles und modulares Bauen stehen fest. Neun Bieter erhielten gestern in Berlin den Zuschlag für ihre innovativen Wohnungsbaukonzepte, aus denen Mitgliedsunternehmen des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW ab sofort auswählen können. Dazu hat der GdW als Initiator der Ausschreibung im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Bundesbauministerium, dem Hauptverband der Bauindustrie und der Bundesarchitektenkammer eine Rahmenvereinbarung ...
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VPB warnt: Eigenhilfe kann teuer werden
(09.08.2017) Wer selbst beim Bauen Hand anlegt, der kann Geld sparen. "Allerdings nur, wenn die Eigenhilfe sorgfältig vorbereitet und detailliert in den Bauvertrag hineinverhandelt wird", warnt Bauingenieur Volker Wittmann, Sachverständiger beim Verband Privater Bauherren (VPB) und Leiter des VPB-Büros in Regensburg. "Vergessen Bauherren bei der Vertragsgestaltung bestimmte Details, kann die Eigenhilfe sogar zusätzliches Geld kosten statt Ausgaben zu sparen."
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Deutscher Bauherrenpreis Neubau 2016 verliehen
(18.02.2016) Am 17.02.2016 wurden die Preise des Wettbewerbs zum Deutschen Bauherrenpreis 2016 in der Kategorie Neubau verliehen. Unter dem Vorsitz von Muck Petzet, Architekt BDA, zeichnete die Jury zehn Projekte des wichtigsten nationalen Wohnungsbauwettbewerbs mit einem Preis aus, zehn weitere Projekte erhielten eine Besondere Anerkennung.
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Gesetzentwürfe

Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)
Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
(Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)
(vom 10.07.1998)
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Begründung zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV)
Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung - MVStättV)
(vom 01.06.2005)
Dokument öffnen Text
BauO-BE
Neufassung der Bauordnung für Berlin
(vom 22.12.2004)
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BbgBO
Brandenburgischen Bauordnung - Gesetzentwurf der Landesregierung
(vom 03.12.2002)
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Gutachten/Empfehlungen

Schlichterspruch Stuttgart 21
Schlichterspruch von Heiner Geißler zu Stuttgart 21 (in Auszügen)
(vom 15.12.2010)
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Merkblätter/Broschüren

Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen
Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)
(vom 01.05.2007)
Dokument öffnen Text
Mindestanforderungen Leistungsbeschreibungen
Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser [Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.]
(vom 01.07.2003)
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Sonstige

Muster-Liste Technische Baubestimmungen 2005
Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung Februar 2005)
(vom 08.12.2005)
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143 Normen gefunden

BauO-NW (Bauordnung für Nordrhein-Westfalen)

Dokument öffnen  § 2
Begriffe (Stand: 01.01.2024)
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Begriffe (Stand: 01.07.2021)

Dokument öffnen  § 8
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (Stand: 01.01.2024)
Ältere Fassungen
Dokument öffnen  § 8
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (Stand: 01.07.2021)

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Aufzüge (Stand: 01.01.2024)

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Wohnungen (Stand: 01.01.2024)

Dokument öffnen  § 49
Barrierefreies Bauen (Stand: 01.01.2024)


BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

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Begriffe (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 48
Wohnungen (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 50
Barrierefreies Bauen (Stand: 30.09.2023)
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5 Leseranmerkungen gefunden
Zu den Anmerkungen Dr. Müller und Dilanas
Leseranmerkung von Matthias Zöller zu
 R 
"Sonderkonstruktion" ≠ Sonderkonstruktion
(Matthias Zöller)
Dokument öffnen IBR 2019, 1
Auslegung des Begriffs seniorengerecht
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Was bedeutet "seniorengerecht"?
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 584
A.A. völlig zu Recht OLG Düsseldorf, BauR 2010, 1594!
Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
 R 
Was bedeutet "seniorengerecht"?
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 584
Senioren sind ncht per se behindert
Leseranmerkung von Boris Altrichter zu
 R 
Was bedeutet "seniorengerecht"?
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 584

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
III. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB

1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

XV. Zusammenfassendes Muster ( Rn. 501-504)


1 Abschnitt im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden

XII. Terrassenaustritt ( Rn. 89-90)


1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

2. Barrierefreiheit (Abs. 2) (GWB § 121 Rn. 10-15)


1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

dd) Bedeutung von nicht Vertragsgegenstand gewordenen Unterlagen ( Rn. 383-388)