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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

5 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 395 | OLG Stuttgart/BGH - Für Senioren gebaut heißt nicht seniorengerecht! |
IBR 2012, 195 | OLG Karlsruhe/BGH - Trotz vorbehaltloser Abnahme: Kein Verlust der Mängelansprüche! |
IMR 2012, 163 | OLG Karlsruhe/BGH - Balkontürschwellen: Nach Wohnungseigentumsgesetz kein Sondereigentum! |
IBR 2011, 584 | OLG Koblenz - Was bedeutet "seniorengerecht"? |
IBR 2010, 274 | OLG Düsseldorf - Bau und Verkauf von Seniorenwohnungen: Wie wird Leistungssoll ermittelt? |
10 Volltexturteile gefunden |

BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20
Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen (Teil A § 3 Nr. 3 VGB 2008).*)


OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 4 U 197/10
1. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.
2. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG liegt auch dann vor, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden.
3. Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können.


OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2011 - 10 U 1504/09
"Seniorengerecht" nicht gleichbedeutend mit "behindertengerecht"; Beschaffenheitsvereinbarung durch Werbung mit dem Begriff gegenüber Dritten.*)


LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2010 - 318 S 206/09
1. Bei der 2-Monats-Frist zur Begründung der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Komponente der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 1 WEG; ihre Versäumung führt - wie hier - zur Abweisung der Klage als unbegründet. Diese Frist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten und führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
2. Der Eigentümergemeinschaft obliegt bei der Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 21 Abs. 1 und 3 WEG) ein Ermessenspielraum, der in § 22 Abs. 1 WEG lediglich in dem dazu erforderlichen Quorum begrenzt ist. Ob und in welcher Weise dieses Ermessen bei der Fassung eines Beschlusses fehlerhaft ausgeübt worden ist, muss der Kläger substanziiert darlegen.


OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2010 - 10 U 52/10
1. Aus der allgemeinen Aussage in einem Bauträgerprospekt, es werde - auch - für Familien und Senioren gebaut, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wohnungen seniorengerecht oder insgesamt barrierefrei ausgeführt werden.
2. Die Zusage, dass der Zugang zur Wohnung, den Kellerräumen und den Tiefgaragenplätzen barrierefrei ausgeführt wird, enthält keine verbindliche Aussage dahingehend, dass die Terrassen ebenfalls barrierefrei zugänglich sind.
3. Die Ausführung des Zugangs zu einer Dachterrasse mit einer 24,5 cm hohen Schwelle stellt weder einen Mangel dar noch verstößt sie gegen die anerkannten Regeln der Technik. Das gilt auch bei Vereinbarung eines "gehobenen Wohnkomforts".
4. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die Ausstattung der Wohnung mit den Erwerbern abgestimmt wird, ist auf den Bereich des Sondereigentums beschränkt und erstreckt sich nicht auf das Gemeinschaftseigentum.


OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2010 - 10 U 53/10
1. Aus der allgemeinen Aussage in einem Bauträgerprospekt, es werde - auch - für Familien und Senioren gebaut, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wohnungen seniorengerecht oder insgesamt barrierefrei ausgeführt werden.
2. Die Zusage, dass der Zugang zur Wohnung, den Kellerräumen und den Tiefgaragenplätzen barrierefrei ausgeführt wird, enthält keine verbindliche Aussage dahingehend, dass die Terrassen ebenfalls barrierefrei zugänglich sind.
3. Die Ausführung des Zugangs zu einer Dachterrasse mit einer 24,5 cm hohen Schwelle stellt weder einen Mangel dar noch verstößt sie gegen die anerkannten Regeln der Technik. Das gilt auch bei Vereinbarung eines "gehobenen Wohnkomforts".
4. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die Ausstattung der Wohnung mit den Erwerbern abgestimmt wird, ist auf den Bereich des Sondereigentums beschränkt und erstreckt sich nicht auf das Gemeinschaftseigentum.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2009 - 23 U 11/08
Beschreibt ein Bauträger die von ihm erstellte Wohnungseigentumsanlage in der Werbung als "Seniorenresidenz" und bewirbt er die von ihm vertriebenen Eigentumswohnungen mit Prädikaten wie "behinderten- und rollstuhlgerecht", so ist die Übereinkunft des Bauträgers und des Erwerbers dahin auszulegen, dass die Wohnungen und das Objekt "Seniorenresidenz" den Qualitätsrichtlinien der DIN 18025 entsprechen sollen.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2009 - 4 U 160/08
1. Ein Bauträger schuldet wie jeder andere Werkunternehmer den einzelnen Erwerbern im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. Dies gehört zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
2. Sind nach der Baubeschreibung einer Senioren-Wohnanlage sämtliche Wohnungen barrierefrei und bequem über einen Aufzug erreichbar und keine Schwellen sowie Stolperfallen vorhanden, müssen auch die Zugänge zu Terrassen und Balkonen schwellenfrei ausgestaltet werden.
3. Eine Falschlieferung ist mit einem Mangel gleichzusetzen und berechtigt den Auftraggeber zur Minderung, ohne dass es darauf ankommt, dass der verwendete Baustoff gegenüber dem vertraglich vereinbarten Baumaterial in technischer Hinsicht nicht unterlegen ist. Denn Begriff des Mangels darf nicht rein objektiv - funktionsbezogen - verstanden werden. Er wird vielmehr subjektiv vom Vertragswillen der Parteien ("geschuldeter Werkerfolg") mitbestimmt. Nach dem subjektiven Fehlerbegriff können daher auch unerhebliche Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, durch die die Gebrauchstauglichkeit objektiv nicht beeinträchtigt wird, einen Mangel darstellen.
4. Eine Klausel: "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten.", ist in einem Bauträgervertrag unwirksam.
5. Der Verlust von Gewährleistungsansprüchen tritt nur ein, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Abnahme positive Kenntnis von einem Mangel hat. Auf ein "Kennenmüssen" kommt es nicht an. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Auftraggeber das äußere Erscheinungsbild des Mangels wahrnimmt. Entscheidend ist das Wissen um die Fehlerhaftigkeit des Werks.
6. Loggien- oder Balkontüren sind stets Gemeinschaftseigentum und nicht sondereigentumsfähig. Dazu gehören auch die Bestandteile der nicht sonderrechtsfähigen Balkontüren, die diesen funktional zuzuordnen sind (hier: Türschwellen).

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 Bf 53/07
Eine von einem Bauträger errichtete Wohnanlage, die zum Eigentumserwerb und/oder Miete der Wohneinheiten vorgesehen ist und im Gebäudekomplex über eine von einem anderen Träger betriebene Sozialstation verfügen soll, die das "Betreute Wohnen" ermöglicht, stellt keine in einem Bebauungsplan festgesetzte Anlage des Gemeinbedarfs mit der Zweckbestimmung "Alteneinrichtung der freien Wohlfahrtspflege" dar.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 16.01.2003 - 8 U 67/02
Nach § 8 HOAI ist eine prüffähige Schlussrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars. Das Erfordernis der Prüffähigkeit soll den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Rechnung zu prüfen und die Richtigkeit der einzelnen Ansätze zu beurteilen.

8 Nachrichten gefunden |
(21.11.2011) Eine repräsentative Umfrage zum Neubau der rund 3.000 in Regionalverbänden organisierten Unternehmen im Jahr 2010 zeigt: Neubau fand im Jahr 2010 vorrangig im oberen Preissegment statt. Dort liegen die Kaltmieten im Durchschnitt bei 8 Euro. Im unteren Preissegment (Mietendurchschnitt 5,74 Euro) wurde in den alten Ländern nur jede fünfte neue Wohnung errichtet.

(10.10.2011) Wer heute baut, modernisiert oder eine Bestandsimmobilie erwirbt, hat zunehmend auch Nachhaltigkeit im Blick. 77 Prozent aller Eigentümer sehen als einen wesentlichen Modernisierungsschwerpunkt die Einsparung von Energiekosten, gefolgt zu 46 Prozent von Maßnahmen zur Energiereduzierung im Hinblick auf Klimaschutz.

(28.09.2011) Die Bevölkerung wird immer älter, Wohnungen und Häuser müssen entsprechend angepasst werden. Diesen altersgerechten Umbau hat die Regierung in den vergangenen zwei Jahren systematisch gefördert. Zum Jahresende laufen die Fördermittel für das "KfW-Programm Altersgerecht Umbauen" aus.

(25.07.2011) Barrierefreie Anforderungen ans Wohnen sind eine Herausforderung für den Wohnungsbau. Doch auch im Nichtwohnungsbau kommt man an Barrierefreiheit nicht vorbei - und das gilt nicht nur für öffentliche Gebäude, sondern in zunehmendem Maße auch im Wirtschaftsbau.

(07.07.2011) Barrierefreie Anforderungen ans Wohnen sind eine Herausforderung für den Wohnungsbau. Doch auch im Nichtwohnungsbau kommt man an Barrierefreiheit nicht vorbei - und das gilt nicht nur für öffentliche Gebäude, sondern in zunehmendem Maße auch im Wirtschaftsbau.

(29.10.2010) Die Bundesregierung soll das Grundrecht auf Wohnen sozial, ökologisch und barrierefrei gestalten. Danach soll das Recht auf eine menschenwürdige Wohnung und auf die Versorgung mit Wasser und Energie gesetzlich garantiert werden. Zudem soll der Staat für Mieterschutz sorgen und auf angemessene Mieten hinwirken.

300 Millionen Euro Investitionen
(27.04.2009) Mehr Information, mehr Service, mehr Kundenfreundlichkeit - von den Konjunkturpaketen der Bundesregierung profitieren die Bahnkunden. Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee und der Konzernvorstand Infrastruktur der DB AG, Stefan Garber, haben in Berlin das Bahnhofsprogramm vorgestellt.

(13.01.2006) Rund 400.000 Immobilien werden in Deutschland pro Jahr vererbt. Meist sind es Ein- oder Zweifamilienhäuser – häufig Altbauten. Im Hinblick auf Grundstück und Lage sind diese Erbschaften oft Top-Immobilien, das Gebäude selbst entspricht jedoch nicht immer den Bedürfnissen der neuen Bewohner: Veraltete Gebäudetechnik, Bad und Küche mit nostalgischer Anmutung, selten passt der Grundriss zu den eigenen Wünschen – Erben heißt also: Investieren. Für Modernisierung und Umbau kann ein Bausparvertrag verwendet werden. Darauf weisen die Experten der Landesbausparkassen (LBS) hin. So wird aus der geerbten Immobilie das Traumhaus mit Charme in einem gewachsenen Wohngebiet.

10 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
(Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)
(vom 10.07.1998)

Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung - MVStättV)
(vom 01.06.2005)

Gutachten/Empfehlungen
Schlichterspruch Stuttgart 21Schlichterspruch von Heiner Geißler zu Stuttgart 21 (in Auszügen)
(vom 15.12.2010)

Merkblätter/Broschüren
Mindestanforderungen an Bau- und LeistungsbeschreibungenMindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)
(vom 01.05.2007)

Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser [Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.]
(vom 01.07.2003)

Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen)
(vom 01.07.2003)

Sonstige
Muster-Liste Technische Baubestimmungen 2005Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung Februar 2005)
(vom 08.12.2005)

143 Normen gefunden |
5 Leseranmerkungen gefunden |
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Auslegung des Begriffs seniorengerecht Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
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A.A. völlig zu Recht OLG Düsseldorf, BauR 2010, 1594! Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
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Senioren sind ncht per se behindert Leseranmerkung von Boris Altrichter zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause) |
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D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
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III. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |