Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: barrierefrei
233 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 223 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

7 Beiträge gefunden |
IBR 2015, 363 | OLG Karlsruhe/BGH - Barrierefreiheit = Schwellenfreiheit? |
IBR 2012, 395 | OLG Stuttgart/BGH - Für Senioren gebaut heißt nicht seniorengerecht! |
IBR 2012, 195 | OLG Karlsruhe/BGH - Trotz vorbehaltloser Abnahme: Kein Verlust der Mängelansprüche! |
IMR 2012, 163 | OLG Karlsruhe/BGH - Balkontürschwellen: Nach Wohnungseigentumsgesetz kein Sondereigentum! |
IBR 2011, 584 | OLG Koblenz - Was bedeutet "seniorengerecht"? |
IBR 2010, 274 | OLG Düsseldorf - Bau und Verkauf von Seniorenwohnungen: Wie wird Leistungssoll ermittelt? |
IMR 2009, 181 | OVG Hamburg - Planungsrecht: Begriff des "Betreuten Wohnens" |
22 Volltexturteile gefunden |

OLG Dresden, Urteil vom 06.07.2021 - 6 U 1882/20
(ohne amtliche Leitsätze)


VG Würzburg, Urteil vom 29.10.2020 - 5 K 20.497
ohne amtlichen Leitsatz


OLG Braunschweig, Urteil vom 16.01.2020 - 8 U 2/17
1. Ein Bauvertrag muss notariell beurkundet werden, wenn er mit einem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet und wenn die Verträge nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen.
2. Ist ein Bauvertrag von einem Grundstückskaufvertrag abhängig, dieser aber nicht von ihm, ist er nicht gem. § 313b BGB zu beurkunden (Anschluss an BGH, IBR 2002, 461).
3. Ein etwaiger Formverstoß wird durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch geheilt. Das gilt auch für die Heilung eines nicht mitbeurkundeten, an sich formfreien und nur wegen des Verknüpfungswillens formbedürftigen Bauvertrags.
4. Auf einen Bauträgervertrag finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, auch wenn er von den Parteien als "Bauträger-Kaufvertrag" bezeichnet worden ist.
5. Ein Bauträger darf nur Zahlungen entgegennehmen, die den jeweiligen Raten der MaBV entsprechen. Eine von den Vorschriften der MaBV abweichende Vereinbarung zwischen einem Bauträger und einem Erwerber ist nichtig.
6. Die Nichtigkeit erfasst ausschließlich die Zahlungsvereinbarung und berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. An die Stelle der nichtigen Vereinbarung tritt die Vorschrift des § 641 Abs. 1 BGB, so dass die Zahlungsverpflichtung des Erwerbers erst mit der Abnahme fällig wird.
7. Die Klausel in einem vom Bauträger vorformulierten Vertrag, wonach die Abnahme des Gemeinschaftseigentums auch durch die Hausverwaltung erfolgen kann, benachteiligt den Erwerber unangemessen und ist unwirksam, weil jeder Erwerber einen individuellen Anspruch auch auf Abnahme es Gemeinschaftseigentums hat.
8. Der Begriff "schlüsselfertig" ist die funktionale Beschreibung des Leistungsinhalts. Daher gehen konkrete Leistungsbeschreibungen vor. Nur soweit diese Lücken aufweisen, können diese durch die Schlüsselfertigklausel gefüllt werden. Eine Lücke liegt aber nicht vor, wenn ausdrücklich bestimmte Leistungen herausgenommen werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.07.2014 - 19 U 27/13
1. Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB zählen alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen.
2. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.
3. Die einseitige Vorstellung einer Vertragspartei ist für die Bestimmung des Vertragsinhalts von Bedeutung, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt.
4. Weist der Erwerber einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung den Bauträger vor Vertragsschluss darauf hin, dass er (der Erwerber) im Alter auf einen Rollstuhl angewiesen sein wird und erwidert der Bauträger, das Objekt sei dann genau richtig, kommt eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung zustande.


OVG Sachsen, Beschluss vom 11.09.2012 - 1 A 131/12
Eine Freizeitanlage, die jedem potenziellen Nutzer eines Hotels offen steht, ist darauf angelegt, dass eine nicht konkret bestimmbare Gruppe von Menschen die Anlage nutzt. Aufgrund dessen handelt es sich um eine öffentlich zugängliche bauliche Anlage, die gemäß § 50 Abs. 2 SächsBO barrierefrei zugänglich sein muss.


OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 4 U 197/10
1. Der Urheber hat auf Grund seines Urheberpersönlichkeitsrechts einen Anspruch darauf, dass sein Werk dem Publikum unverfälscht dargeboten wird. Er hat seinem Werk eine bestimmte Form und Gestaltung gegeben, in der seine Werkvorstellung, seine Werkidee in möglichst idealer Weise zum Ausdruck kommt. Nur in dieser Form braucht er sein Werk gegen sich gelten zu lassen.
2. Eine Beeinträchtigung der berechtigten geistigen und persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk i.S.d. § 14 UrhG liegt auch dann vor, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk, ohne inhaltliche Änderung des Werkes, durch Form und Art der Werkwiedergabe und -nutzung beeinträchtigt werden.
3. Eine derartige Beeinträchtigung ist etwa dann anzunehmen, wenn ein geschütztes Werk mit Zutaten von dritter Hand zu einem "Gesamtkunstwerk" vereinigt wird, das unbefangene Betrachter ohne weiteres insgesamt als Werk des Urhebers des Originalwerkes ansehen können.


OLG Koblenz, Urteil vom 25.02.2011 - 10 U 1504/09
"Seniorengerecht" nicht gleichbedeutend mit "behindertengerecht"; Beschaffenheitsvereinbarung durch Werbung mit dem Begriff gegenüber Dritten.*)


LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2010 - 318 S 206/09
1. Bei der 2-Monats-Frist zur Begründung der Anfechtungsklage handelt es sich um eine Komponente der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 HS 1 WEG; ihre Versäumung führt - wie hier - zur Abweisung der Klage als unbegründet. Diese Frist ist Ausdruck des gesetzgeberischen Anliegens, über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu gewährleisten und führt dazu, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber besteht, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden.
2. Der Eigentümergemeinschaft obliegt bei der Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. § 21 Abs. 1 und 3 WEG) ein Ermessenspielraum, der in § 22 Abs. 1 WEG lediglich in dem dazu erforderlichen Quorum begrenzt ist. Ob und in welcher Weise dieses Ermessen bei der Fassung eines Beschlusses fehlerhaft ausgeübt worden ist, muss der Kläger substanziiert darlegen.


OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2010 - 10 U 52/10
1. Aus der allgemeinen Aussage in einem Bauträgerprospekt, es werde - auch - für Familien und Senioren gebaut, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wohnungen seniorengerecht oder insgesamt barrierefrei ausgeführt werden.
2. Die Zusage, dass der Zugang zur Wohnung, den Kellerräumen und den Tiefgaragenplätzen barrierefrei ausgeführt wird, enthält keine verbindliche Aussage dahingehend, dass die Terrassen ebenfalls barrierefrei zugänglich sind.
3. Die Ausführung des Zugangs zu einer Dachterrasse mit einer 24,5 cm hohen Schwelle stellt weder einen Mangel dar noch verstößt sie gegen die anerkannten Regeln der Technik. Das gilt auch bei Vereinbarung eines "gehobenen Wohnkomforts".
4. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die Ausstattung der Wohnung mit den Erwerbern abgestimmt wird, ist auf den Bereich des Sondereigentums beschränkt und erstreckt sich nicht auf das Gemeinschaftseigentum.


OLG Stuttgart, Urteil vom 14.12.2010 - 10 U 53/10
1. Aus der allgemeinen Aussage in einem Bauträgerprospekt, es werde - auch - für Familien und Senioren gebaut, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Wohnungen seniorengerecht oder insgesamt barrierefrei ausgeführt werden.
2. Die Zusage, dass der Zugang zur Wohnung, den Kellerräumen und den Tiefgaragenplätzen barrierefrei ausgeführt wird, enthält keine verbindliche Aussage dahingehend, dass die Terrassen ebenfalls barrierefrei zugänglich sind.
3. Die Ausführung des Zugangs zu einer Dachterrasse mit einer 24,5 cm hohen Schwelle stellt weder einen Mangel dar noch verstößt sie gegen die anerkannten Regeln der Technik. Das gilt auch bei Vereinbarung eines "gehobenen Wohnkomforts".
4. Die Regelung in einem Bauträgervertrag, wonach die Ausstattung der Wohnung mit den Erwerbern abgestimmt wird, ist auf den Bereich des Sondereigentums beschränkt und erstreckt sich nicht auf das Gemeinschaftseigentum.

32 Nachrichten gefunden |
"Mietwohnung und Eigenimmobilien der persönlichen Situation anpassen!"
(03.08.2021) Was tun mit der eigenen Immobilie im Alter? Was tun mit der vielleicht ans Herz gewachsenen Mietwohnung, in der man schon so lange lebt? Sind beide möglicherweise zu groß, wenn die Kinder erst einmal aus dem Haus sind? Oder sollte man vielleicht an eine spätere Betreuung im eigenen Haus denken, die dann dort auch gleich untergebracht werden könnte? Immer mehr Menschen im fortgeschrittenen Alter müssen sich mit solchen oder ähnlichen Fragen beschäftigen.

(08.02.2021) Schlechte "Sozial-Noten" für Bund und Länder: Das soziale Gewissen des Staates - beim Wohnen versagt es. Das ist das Fazit von zwei Wohnungsbau-Studien, die das Pestel-Institut (Hannover) und das schleswig-holsteinische Bauforschungsinstitut ARGE für zeitgemäßes Bauen in Kiel am Freitag auf einer Pressekonferenz vorgestellt haben.

(08.01.2021) Private Bauherren können ab sofort wieder Zuschüsse für Maßnahmen zur Barrierereduzierung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Im Jahr 2021 stehen für das Förderprogramm 445-B insgesamt 130 Milliarden Euro zur Verfügung. "Die anhaltend hohe Nachfrage nach den Investitionszuschüssen belegt die Beobachtung unserer Berater: Viele Menschen möchten im Alter nicht umziehen. Tatsächlich können die meisten Häuser mit der entsprechenden fachlichen Beratung gut umgebaut und für das Alter angepasst werden. Dafür bilden die Fördermittel einen wichtigen zusätzlichen Anreiz", betont Corinna Merzyn, Hauptgeschäftsführerin des Verbandes Privater Bauherren e.V. (VPB).

(15.08.2019) "Die meisten Häuser sind für vierköpfige Familien konzipiert. Verändert sich diese Konstellation, lassen sich die wenigsten Immobilien sinnvoll umnutzen", konstatiert Dipl.-Ing. Katrin Voigtländer-Kirstädter, Sachverständige beim Verband Privater Bauherren (VPB) und Leiterin des VPB-Regionalbüros in Ebersberg. Immer häufiger berät sie Hauseigentümer, die ihr Einfamiliendomizil nach einer Trennung oder dem Tod eines Partners aufgeben müssen, weil sich die Immobilie nicht an ihre neuen Lebensumstände anpassen lässt.

(30.06.2018) Die Ergebnisse des ersten europaweiten Ausschreibungsverfahrens für serielles und modulares Bauen stehen fest. Neun Bieter erhielten gestern in Berlin den Zuschlag für ihre innovativen Wohnungsbaukonzepte, aus denen Mitgliedsunternehmen des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW ab sofort auswählen können. Dazu hat der GdW als Initiator der Ausschreibung im Rahmen einer gemeinsamen Pressekonferenz mit dem Bundesbauministerium, dem Hauptverband der Bauindustrie und der Bundesarchitektenkammer eine Rahmenvereinbarung ...

(19.09.2017) Frei zu leben, bedeutet für den Einzelnen, dass er sich uneingeschränkt fortbewegen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben kann. Menschen, die körperlich beeinträchtigt sind, gelingt dies nur, wenn die bauliche Umgebung entsprechend gestaltet ist. Auch für Menschen mit Alterseinschränkungen ist die Barrierefreiheit der Wohnung und des Wohnumfeldes eine Grundvoraussetzung für den Erhalt der eigenen Selbstständigkeit und Mobilität.

(09.08.2017) Wer selbst beim Bauen Hand anlegt, der kann Geld sparen. "Allerdings nur, wenn die Eigenhilfe sorgfältig vorbereitet und detailliert in den Bauvertrag hineinverhandelt wird", warnt Bauingenieur Volker Wittmann, Sachverständiger beim Verband Privater Bauherren (VPB) und Leiter des VPB-Büros in Regensburg. "Vergessen Bauherren bei der Vertragsgestaltung bestimmte Details, kann die Eigenhilfe sogar zusätzliches Geld kosten statt Ausgaben zu sparen."

Worauf es beim barrierefreien Umbau ankommt
(09.11.2016) Die meisten Menschen möchten auch im Alter möglichst lange in ihrem eigenen Zuhause wohnen. Voraussetzung dafür ist oftmals, dass Haus oder Wohnung barrierefrei umgebaut werden. Worauf dabei zu achten ist, erklärt die LBS Bayern.

(18.02.2016) Am 17.02.2016 wurden die Preise des Wettbewerbs zum Deutschen Bauherrenpreis 2016 in der Kategorie Neubau verliehen. Unter dem Vorsitz von Muck Petzet, Architekt BDA, zeichnete die Jury zehn Projekte des wichtigsten nationalen Wohnungsbauwettbewerbs mit einem Preis aus, zehn weitere Projekte erhielten eine Besondere Anerkennung.

Niedrigzinsen im Herbst und erweiterte KfW-Programme nutzen
(11.09.2015) Ob direkt nach dem Hauskauf oder erst nach vielen Jahren: Früher oder später stehen eine Sanierung oder ein Umbau an. Oftmals ist dies "schnell" vor den kalten Wintermonaten nötig. "Modernisierungsmaßnahmen ...

10 Materialien gefunden |
Gesetzentwürfe
Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
(Muster-Schulbau-Richtlinie - MSchulbauR)
(vom 10.07.1998)

Begründung und Erläuterung zur Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung - MVStättV)
(vom 01.06.2005)

Gutachten/Empfehlungen
Schlichterspruch Stuttgart 21Schlichterspruch von Heiner Geißler zu Stuttgart 21 (in Auszügen)
(vom 15.12.2010)

Merkblätter/Broschüren
Mindestanforderungen an Bau- und LeistungsbeschreibungenMindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung)
(vom 01.05.2007)

Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser [Quelle: Bauherren-Schutzbund e.V.]
(vom 01.07.2003)

Mindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser (Herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen)
(vom 01.07.2003)

Sonstige
Muster-Liste Technische Baubestimmungen 2005Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung Februar 2005)
(vom 08.12.2005)

143 Normen gefunden |
5 Leseranmerkungen gefunden |
![]() |
Auslegung des Begriffs seniorengerecht Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
|
![]() |
A.A. völlig zu Recht OLG Düsseldorf, BauR 2010, 1594! Leseranmerkung von Martin Klimesch zu
|
![]() |
Senioren sind ncht per se behindert Leseranmerkung von Boris Altrichter zu
|
1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
![]() |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause) |
![]() |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
![]() |
III. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |