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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 2830; IMRRS 2024, 1199; IVRRS 2024, 0497
ProzessualesProzessuales
Word-Datei in E-Akte ist unzulässig!

BFH, Beschluss vom 30.08.2024 - V R 1/24

1. Ein elektronisches Dokument ist jedenfalls bei führender elektronischer Akte nur dann i.S.d. § 52a Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet, wenn es in einem der in § 2 Abs. 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) genannten Dateiformate in der elektronischen Poststelle des Gerichts eingegangen ist. Ein Dokument, das bei einem Gericht nicht in dem nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV vorgeschriebenen Dateiformat PDF eingereicht wird, ist danach nicht formgerecht und wird nicht wirksam an das Gericht übermittelt.*)

2. Eine Verletzung dieser Formvorschrift begründet grundsätzlich ein die Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hinderndes Verschulden, da für solche Fälle bereits die Vorschrift des § 52a Abs. 6 FGO eine verschuldensunabhängige Heilung vorsieht.*)

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IBRRS 2024, 1439; IMRRS 2024, 0858; IVRRS 2024, 0239
Mit Beitrag
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

LG Heilbronn, Beschluss vom 22.01.2024 - 3 T 10/23

1. In einem Vollstreckungsschutzverfahren nach § 765a ZPO wird der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, wenn zwar ein Sachverständigengutachten zu behaupteten Gefahren für Leib und Leben des Schuldners bei Durchführung einer Zwangsräumung eingeholt wird, nach Eingang des Gutachtens aber sogleich eine gerichtliche Entscheidung ergeht, ohne den Parteien zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Gutachten einzuräumen.*)

2. Dieser mit der sofortigen Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß des Vollstreckungsgerichts führt nicht ohne weiteres zur Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Vielmehr ist die Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren nachzuholen.*)

3. Voraussetzung für die Anwendung des § 765a ZPO ist, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gläubigers nach Abwägung der Belange von Gläubiger und Schuldner zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15; BGH, Urteil vom 13.07.1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138; Beschluss vom 25.06.2004 - IXa ZB 267/03, IMRRS 2004, 1635; Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 228/03, IMRRS 2005, 1287 = BGHZ 161, 371; Beschluss vom 04.05.2005 - I ZB 10/05, IMRRS 2005, 0840 = BGHZ 163, 66; Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06, IMRRS 2007, 1006; Beschluss vom 14.02.2010 - I ZB 34/09, IMRRS 2010, 0277; Beschluss vom 20.01.2011 - I ZB 27/10, IMRRS 2011, 0396).*)

4. § 765a ZPO ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss sich der Schuldner abfinden. Daher begründet der Umstand, dass die Zwangsvollstreckung überhaupt durchgeführt wird und die Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt, noch keine Härte im Sinne des § 765a ZPO.*)

5. Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Dazu gehört auch der Anspruch auf Durchsetzung titulierter Entscheidungen im Wege der Zwangsvollstreckung.*)

6. Zugunsten des Schuldners zu berücksichtigende Umstände können sich aus dessen Person ergeben, beispielsweise eine konkrete Suizidgefahr, hohes Alter, Krankheit, körperliche oder psychische Gebrechen. Die Frage, ob Umstände auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind, kann bei der Interessenabwägung eine Rolle spielen. Umstände, die der Schuldner bewusst herbeigeführt hat, um die Vollstreckung zu vereiteln, haben kaum noch Gewicht (so Ulrici in BeckOK ZPO, Stand: 01.07.2023, § 765a Rz. 12) oder sind bei Abwägung nicht zu berücksichtigen (so Heßler in MünchKomm ZPO, 6. Aufl., § 765a Rz. 26; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 765a Rz. 6).*)

7. Die Frage, ob eine Zwangsräumung zum Suizid des Schuldners führen kann, muss unabhängig davon beantwortet werden, ob die Suizidalität auf einer - psychischen oder sonstigen - Erkrankung oder auf anderen - persönlichkeitsbedingten - Ursachen beruht. Die Unfähigkeit, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, verdient auch dann Beachtung, wenn ihr kein Krankheitswert zukommt. (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvR 1002/01; s. a. Kammerbeschluss vom 02.05.1994 - 1 BvR 549/94).*)

8. Ein Vollstreckungsschuldner hat selbst dazu beizutragen, dass die Gefahren für Leben und Gesundheit, deren grundrechtlicher Schutz im Rahmen der Abwägung nach § 765a ZPO zu beachten ist, gemindert oder beseitigt werden (vgl. z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Januar 1992 - 1 BvR 1466/91; Kammerbeschluss vom 12. Februar 1993 - 2 BvR 2077/92; Kammerbeschluss vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - I ZB 11/23, Rz. 20, IMRRS 2024, 0055; LG München I, Beschluss vom 13.02.2019 - 14 T 16334/18, IMRRS 2019, 0765). Vom Schuldner kann und muss verlangt werden, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht.*)

9. Deshalb ist es durchaus bei der Abwägung zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn ein Schuldner zumutbare Maßnahmen nicht ergreift, sondern bewusst die Gefahren für sein Leben perpetuiert, um Vollstreckungsschutz zu erreichen (hier: Der u.a. unter einer rezidivierenden depressiven Störung leidende Schuldner lehnt eine Behandlung gegen die Depression über einen langen Zeitraum ab, besorgt sich wiederholt das Mittel Pentobarbital-Natrium auch während des Beschwerdeverfahrens, und belegt den Besitz des Mittels fotografisch, um dem Verlangen nach Vollstreckungsschutz Nachdruck zu verleihen).*)




IBRRS 2023, 2571; IMRRS 2023, 1171; IVRRS 2023, 0461
ProzessualesProzessuales
Anwalt muss Schriftsätze nicht vorlesen!

LG München I, Beschluss vom 12.09.2023 - 14 T 9699/23

Sehbehinderte dürfen nicht einfach darauf verwiesen werden, sich die Schriftsätze von ihrem Anwalt vorlesen zu lassen. Sie haben vielmehr das Recht, die Dokumente selbst und eigenständig zur Kenntnis zu nehmen, und zwar so oft wie gewünscht. Deshalb müssen die Betroffenen kostenlos Audiodateien erhalten.

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IBRRS 2022, 3627; IMRRS 2022, 1591; IVRRS 2022, 0566
ProzessualesProzessuales
Kündigungsschutzklage im docx-Format ist unzulässig!

BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

Ein als Word-Dokument übermittelter Schriftsatz ist nicht i.S.v. § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F. für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und damit formunwirksam eingereicht. Das gilt auch, wenn das Gericht ein IT-System nutzt, das im konkreten Fall die Bearbeitung eines solchen Dokuments zulässt.

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IBRRS 2021, 3504; IMRRS 2021, 1315; IVRRS 2021, 0560
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitverkündung wegen alternativer Haftung hat nur beschränkte Interventionswirkung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2021 - 22 U 33/21

1. Verkündet der vom Fensterbauer auf Zahlung von Werklohn verklagte Auftraggeber mehreren Baubeteiligten (hier: dem Architekten, dem Estrichleger und dem Fliesenleger) wegen (tatsächlich) alternativer Haftung den Streit, hat die Streitverkündung zu Gunsten des Auftraggebers nur eine sehr beschränkte Interventionswirkung.

2. Verneint das Erstgericht die Haftung des Fensterbauers für einen Mangel, steht in den Folgeprozessen mit den Streitverkündeten nur fest, dass der Fensterbauer nicht haftet.

3. Tritt das Erstgericht die Feststellung, dass der Fensterbauer deshalb nicht haftet, weil einer der Streitverkündeten verantwortlich ist, erstreckt sich die Interventionswirkung nicht auf die letztgenannte Feststellung; bei dieser handelt es sich um eine überschießende Feststellung, die nicht an der Interventionswirkung teilnimmt.

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IBRRS 2018, 2789; IMRRS 2018, 0988; IVRRS 2018, 0406
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Begriff des Hausstands gilt für Räume im Haupthaus und ggf. auch in Nebengebäuden

OLG Celle, Urteil vom 17.10.2017 - 4 U 148/16

1. Soweit sich "eine Person" in der Bundesrepublik abmeldet, hat dieses keinen Einfluss auf den Wohnsitz, so dass gleichwohl der Wohnungsschutz aus § 149 Abs. 1 ZVG in Anspruch genommen werden kann.

2. Der Umfang des dinglichen Wohnrechts ist objektbezogen.





1 Nachricht gefunden
Kabinett beschließt Gesetz zur elektronischen Kommunikation in der Justiz
(07.01.2013) Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 einen Gesetzentwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten beschlossen. Damit werde die Justiz für die elektronische Kommunikation «fit gemacht», betont Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Überall dort, wo es sinnvoll sei, werde der gerichtliche Posteingang und Postausgang von Papier auf Mail umgestellt.
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143 Normen gefunden

BauO-NW (Bauordnung für Nordrhein-Westfalen)

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Begriffe (Stand: 01.01.2024)
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Dokument öffnen  § 2
Begriffe (Stand: 01.07.2021)

Dokument öffnen  § 8
Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (Stand: 01.01.2024)
Ältere Fassungen
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Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze (Stand: 01.07.2021)

Dokument öffnen  § 39
Aufzüge (Stand: 01.01.2024)

Dokument öffnen  § 47
Wohnungen (Stand: 01.01.2024)

Dokument öffnen  § 49
Barrierefreies Bauen (Stand: 01.01.2024)


BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

Dokument öffnen  § 2
Begriffe (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 48
Wohnungen (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 50
Barrierefreies Bauen (Stand: 30.09.2023)
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
III. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB

1 Abschnitt im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

XV. Zusammenfassendes Muster ( Rn. 501-504)


1 Abschnitt im "AGB-Klauseln in Bauverträgen, AGB-Klauseln in Bauverträgen" gefunden

XII. Terrassenaustritt ( Rn. 89-90)


1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

2. Barrierefreiheit (Abs. 2) (GWB § 121 Rn. 10-15)


1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

dd) Bedeutung von nicht Vertragsgegenstand gewordenen Unterlagen ( Rn. 383-388)