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146 Beiträge gefunden
IBR 2024, 488 OLG Schleswig - Mit Dachpappe gedecktes Dach beschädigt: Abzug "neu für alt" gerechtfertigt!
IBR 2023, 439 OLG Celle - Bauträger verzögert die Fertigstellung: Ist der Streit über Verzugsschäden eine Bausache?
IBR 2023, 170 BayObLG - Baustellenunfall kann Bausache sein!
IBR 2023, 163 LG Fulda - Begutachtung komplexer bautechnischer Fragen: Stundensatzerhöhung auf 155 Euro!
IBR 2023, 53 VGH Bayern - Rechtsanwalt verhindert: In einfachen Fällen muss ein Kollege zum Termin!
IBR 2022, 496 OLG Köln - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind Kosten der Hauptsache!
IBR 2022, 330 BGH - Anschlussberufung nicht fristgerecht eingelegt: Keine Wiedereinsetzung!
IBR 2022, 107 OLG Brandenburg - Freimachen des Baufelds ist keine Bausache!
IBR 2022, 105 BGH - Teil-Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit Schadensersatz gegen Werklohn?
IBR 2021, 446 OLG Rostock - Streit um Wettbewerbsklausel zwischen Bauunternehmern ist keine Bausache!
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33 Aufsätze gefunden
Eine überzeugende Begründung für ein gerichtliches "Ja" nach § 13 Abs. 2 Satz 1 JVEG gibt es in Bausachen (fast) nicht
(Stefan Bruns)
Dokument öffnen IBR 2015, 1038
Qualitäten am Bau: Vertragsauslegung durch den Richter - Beratung des Gerichts bei der Vertragsauslegung durch den Sachverständigen
(Uwe Liebheit)
Dokument öffnen IBR 2014, 1251
Eine "hinzunehmende Unregelmäßigkeit" - was ist das denn?
(Jürgen Ulrich)
Dokument öffnen IBR 2014, 1252
Normenänderung während der Planungsleistung
(Peter Kalte; Michael Wiesner)
Dokument öffnen IBR 2012, 1068
Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen
(Jürgen Ulrich)
Dokument öffnen IBR 2011, 1291
Die "Bauverfügung": Effizienter als Mediation und Adjudikation?
(Moritz Lembcke; Matthias Sundermeier)
Dokument öffnen IBR 2011, 1281
Vereinbarkeit eines gesetzlich normierten Adjudikationsverfahrens mit dem Justizgewährleistungsanspruch
(Inga Marquardt)
Dokument öffnen IBR 2011, 1244
Anwaltsvergütung bei Einstweiligem Rechtsschutz zur Unterschwellenvergabe
(Michael Wiesner)
Dokument öffnen IBR 2011, 1055
Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen
(Jürgen Ulrich)
Dokument öffnen IBR 2011, 1019
Alternative Streitbewältigung: Überlegungen zur Auswahl der verschiedenen Verfahrensarten
(Andreas Kolberg; Manfred Jaekel)
Dokument öffnen IBR 2010, 1228
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232 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 2422
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Ausführungsverzicht ist keine Mengenminderung!

OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 - 12 U 95/22

1. Ordnet der Auftraggeber nachträglich den Wegfall einzelner Leistungen eines Einheitspreisvertrages an und kommen diese Leistungen dann letztlich einvernehmlich nicht zur Ausführung, liegt kein der Äquivalenzstörung durch Mengenminderung i.S.d. § 2 VOB/B entsprechender Sachverhalt vor. Für die Abrechnung der nicht unter § 2 VOB/B fallenden Nullpositionen kommt dann nur eine Abrechnung nach § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht (Anschluss an OLG München, IBR 2019, 307), sofern sich die Parteien nicht anderweitig geeinigt haben.*)

2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung auf insgesamt 5% der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Nettoauftragssumme begrenzt ist, beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Anschluss an BGH, IBR 2024, 227).*)

3. Dies gilt auch dann, wenn unklar bleibt, ob mit der Klausel auf die Nettoangebotssumme oder die korrekte Nettoschlussrechnungssumme Bezug genommen wird. Diese Unklarheit geht gem. § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.*)

4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die als Sicherungsvereinbarung einen Einbehalt von 5% der Auftragssumme vorsieht, ohne den Zeitraum für den Einbehalt zu regeln, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, weil sie es dem Auftraggeber ermöglicht, die Bürgschaft nach seinem Belieben zu befristen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 476; OLG Köln, IBR 2012, 454).*)

5. Ob Skonto nur für die Schlusszahlung oder auch für Abschlagszahlungen vereinbart ist, muss durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden. Die Auslegung einer Skontovereinbarung kann ergeben, dass Skonto auch dann auf eine innerhalb der Skontofrist geleistete Abschlagszahlung zu gewähren ist, wenn zwar nicht die gesamte Summe der berechtigten Abschlagsrechnung bezahlt wird, jedoch ein nicht unerheblicher Teil der berechtigten mit einer Abschlagsrechnung begehrten Forderung.*)

6. Der Auftraggeber einer Werkleistung ist bei Leistung von Abschlags- oder Vorauszahlungen auf den Werklohn innerhalb einer eingeräumten Skontierungsfrist nach dem Sinn und Zweck der Skontoabrede auch dann zum Skontoabzug hinsichtlich des geleisteten Betrags berechtigt, wenn er die Schlussrechnung selbst nicht vollständig oder verspätet bezahlt (Fortführung OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1994 - 12 U 66/93, IBRRS 1994, 0714; Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 30.01.1990 - 22 U 181/89, IBRRS 1990, 0848).*)

7. Rechnet der Kläger mit (einem Teil) der ihm zuerkannten Klageforderung gegen eine anderweitige Gegenforderung des Beklagten auf, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Urteils, das die Klage mit Rücksicht auf die Aufrechnung (teilweise) abweist, nicht in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf die Gegenforderung (Anschluss an BGH, Urteil vom 04.12.1991 - VIII ZR 32/91, IBRRS 1991, 0371).*)




IBRRS 2024, 2126; IMRRS 2024, 0903
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Abnahmeklausel unwirksam: Wann endet die Mängelhaftung?

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2024 - 13 U 419/19

1. Eine vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum für die Wohnungseigentümer durch einen von der Wohnungseigentümerversammlung zu wählenden vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. (Anschluss an OLG Stuttgart, IBR 2015, 492).*)

2. Im Fall einer infolge der Nichtigkeit der Abnahmeklausel unwirksamen Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig erst mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist enden nicht spätestens mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs (entgegen OLG Stuttgart, IBR 2024, 301).*)

3. Der Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen steht regelmäßig entgegen, dass der Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abnahme haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung nicht ohne Weiteres mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz a.F. rechnen musste (entgegen OLG München, IBR 2023, 624).*)

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IBRRS 2024, 1874
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abriss einer Lärmschutzwand: Anspruch auf neue Lärmschutzmaßnahme?

OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2024 - 2 A 39/23

1. Die fehlende Verpflichtung eines Satzungsgebers, eine bestimmte Festsetzung im Bebauungsplan (hier: Errichtung einer Lärmschutzwand) vorzunehmen, besagt nichts darüber, ob ein Drittschutz durch die betreffende Festsetzung gewollt war.*)

2. Maßgeblich ist der in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers, den Anwohnern Drittschutz zu vermitteln.*)

3. Durch den Abriss einer im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand versetzt sich die Gemeinde nicht in das Stadium einer Neuplanung des Gebiets mit der Eröffnung eines ihr im Rahmen der Planungshoheit zukommenden Ermessens, sondern sie ist an die vorbehaltlose Festsetzung einer Lärmschutzwand in einem Bebauungsplan gebunden, solange dieser unverändert fortbesteht.*)

4. Ist eine drittschützende Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan vorbehaltlos enthalten, besteht der Anspruch auf Durchsetzung des Lärmschutzes unter Umständen selbst dann, wenn die Lärmschutzmaßnahme nach einem späteren Schallschutzgutachten für entbehrlich gehalten wird. Die Verbindlichkeit des Bebauungsplans kann nicht unter Hinweis auf ein neues Schallschutzgutachten in Frage gestellt werden, solange die ursprüngliche Festsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wurde.*)

5. Die Argumentation, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die gesamte Lärmschutzwand also auch entlang der Nachbargrundstücke zu deren Schutz neu errichtet werde, weil sie sich sonst zur Sachwalterin von Rechten Dritter mache, verkennt, dass die Lärmschutzwand als aktive Schallschutzmaßnahme nur in Gänze ihre Wirkung entfalten kann; ein ausreichender Schallschutz ist mit einer auf ihr Grundstück begrenzten Teilerrichtung der Lärmschutzwand nicht gewährleistet.*)

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IBRRS 2024, 1723; VPRRS 2024, 0103
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Was noch in der Planung ist, gehört nicht zum Auftrag!

VK Rheinland, Beschluss vom 08.05.2024 - VK 12/24

1. Gemäß § 106 Abs. 1 GWB gilt der das Verfahren vor den Vergabekammern regelnde Vierte Teil des GWB nur für Vergaben, deren geschätzter Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet.*)

2. Die Kostenschätzung des Auftraggebers muss auf ordnungsgemäß und sorgfältig ermittelten Grundlagen beruhen. Diesen Anforderungen entspricht die Kostenschätzung des Antragsgegners, er hat seine Auftragswert-Schätzung auf ein im Vorfeld der Ausschreibung durch einen auf Betonsanierung spezialisierten Fachingenieur erstelltes, anhand der aktuellen Marktpreise bepreistes Leistungsverzeichnis gestützt.*)

3. Ein Indiz dafür, dass der als unter dem Schwellenwert liegende Wert wirklichkeitsnah ist, ergibt sich aus den Netto-Angebotssummen, die die Bieter benannt haben.*)

4. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Maßgeblicher Grundsatz für die schätzweise Gesamtermittlung ist eine funktionelle Betrachtungsweise.*)

5. Im Hinblick auf die Schätzung eines Auftragswerts ist eine Aufteilung nicht gerechtfertigt, wenn die aufgeteilte Leistung im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweist. Ein solcher Zusammenhang liegt z. B. vor, wenn Baumaßnahmen ohne jeweils andere Bauabschnitte keine sinnvolle Funktion erfüllen können. Er besteht jedoch z. B. nicht, wenn spätere Ausbauarbeiten erst in Planung sind und/oder ihre künftige Ausführung ungewiss ist.*)

6. Auch bei komplexen Bauvorhaben, die in verschiedenen Phasen realisiert werden, handelt es sich dann nicht um ein Gesamtbauwerk, wenn die unterschiedlichen baulichen Anlagen ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden können.*)




IBRRS 2024, 1863; IMRRS 2024, 0786
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Mit Dachpappe gedecktes Dach beschädigt: Abzug neu für alt gerechtfertigt!

OLG Schleswig, Beschluss vom 23.04.2024 - 7 U 150/23

1. Bei einem < 4m hohen Hallenvordach auf einem Betriebsgelände liegt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vor, wenn die geringe Höhe des Vordaches für jedermann unschwer erkennbar war und durch orangefarbene Ballons auf die damit verbundenen Gefahren hingewiesen wurde. Weitere Hinweise (z. B. Markierungen auf der Straße; Poller etc.) waren nicht erforderlich.*)

2. Bei einem mit Dachpappe gedecktem Flachdach ist im Wege der Vorteilsanrechnung ein entsprechender Abzug neu für alt gerechtfertigt. Ein solches Dach weist - im Vergleich zu einem Ziegel- oder Blechdach - eine geringere Lebensnutzungsdauer auf. Es ist üblicherweise anfällig für Undichtigkeiten und muss regelmäßig gewartet und erneuert werden. Die Nutzungsdauer solcher Bitumendächer kann auf 25 Jahre geschätzt werden.*)

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IBRRS 2023, 2928; IMRRS 2023, 1337
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Irgendwann ist Schluss!

OLG München, Beschluss vom 19.10.2023 - 28 U 3344/23 Bau

1. Auch wenn die Abnahme fehlschlägt, bestehen Mängelansprüche der Erwerber nicht zeitlich unbeschränkt fort. Die Erwerber können ihre Mängelansprüche verwirken.

2. Allein ein erheblicher Zeitablauf reicht nicht aus, um von einer Verwirkung der Mängelansprüche auszugehen. Maßgeblich ist jeweils eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls.

3. Die Verwendung einer unwirksamen Abnahmeklausel durch den Bauträger steht der Verwirkung der Mängelansprüche nicht entgegen.

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IBRRS 2023, 3110
WerkvertragWerkvertrag
Komplettheitsklausel bei Detail-Pauschalvertrag ist unwirksam!

LG Hagen, Urteil vom 06.09.2023 - 21 O 75/20

1. Eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) des Gerüstbauers liegt in einer Komplettheitsklausel bei einem Detailpauschalvertrag, wenn diese nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für mehrere Verträge formulierte Klausel vom Auftraggeber gestellt wird und das Leistungsverzeichnis mit Positionen zu Gerüstmengen- und Vorhaltezeiten vom Auftraggeber stammt.*)

2. Es liegt kein den Auftraggeber bindender Vergleich über die Vergütungsansprüche vor, wenn eine Kürzung der Schlussrechnung zwischen dem Architekten und dem Unternehmer besprochen wird und der Unternehmer die vom Architekten vorgenommenen Kürzungen akzeptiert. Auch führt diese Prüfung nicht zu einem der Auftraggeberin zurechenbaren Anerkenntnis der Vergütungsansprüche. Es kann allerdings ein qualifiziertes Bestreiten der Auftstellmengen und -zeiten von dem Auftraggeber erwartet werden. Wenn ein Architekt eine Rechnungsprüfung durchgeführt hat, liegen nämlich tatsächliche Wahrnehmungen des Architekten vor, zu denen sich der Auftraggeber beim Architekten erkundigen kann.*)

3. Mengenänderungen machen nur dann eine Preisanpassung im Rahmen von § 2 Abs. 3 VOB/B erforderlich, wenn eine der Vertragsparteien diese geltend macht. Die Klage des Unternehmers ist daher schlüssig, wenn er nach den ursprünglichen Vertragspreisen abrechnet und auch der Auftraggeber keine Preisanpassung verlangt.*)

4. Soweit es bei einem Gerüstbauvertrag überhaupt einer Abnahme bedarf, ist diese für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs entbehrlich, wenn ein reiner Abrechnungsstreit vorliegt und der Auftraggeber keine Nacherfüllung mehr verlangt.*)

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IBRRS 2023, 2396
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gehobene Bauweise, gehobener Schallschutz!

OLG Schleswig, Urteil vom 25.08.2023 - 1 U 85/21

Ein gehobener Schallschutz kann als Mindeststandard nach den technischen Regeln auch dann konkludent vereinbart sein, wenn die Bauherren ein Einfamilienhaus errichten, sie dabei Einzelaufträge für einzelne Gewerke vergeben und es um eine haustechnische Anlage geht.*)

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IBRRS 2023, 2078
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Welche Bindungswirkung(en) hat ein gemeinsames Aufmaß?

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23

1. Die VOB/B kann regelmäßig nur in solche Verträge einbezogen werden, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Das umfasst alle Arbeiten an einem Grundstück, also auch die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten.

2. Die VOB/B kann im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.

3. Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes als bloßer Tatsachenfeststellung gilt nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.

4. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.

5. Zum Nachweis einer Verzögerungsentschädigung aus § 642 BGB genügt es nicht, die Verzögerung und die Stillstandszeit für Mannschaft und Gerät und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Dafür bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.




IBRRS 2024, 1360
Beitrag in Kürze
BauvertragBauvertrag
WTA Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D enthält anerkannte Regeln der Technik!

OLG Köln, Urteil vom 15.06.2023 - 7 U 5/23

1. Ob ein Rechtsgeschäft trotz eines Gesetzesverstoßes gültig ist, muss im Einzelfall durch Auslegung der jeweiligen Verbotsnorm ermittelt werden, wobei dem Normzweck eine entscheidende Bedeutung zukommt.

2. Der Vertrag kann nur aufrechterhalten werden, wenn er im Übrigen auch ohne die verbotene Abrede (hier: Erlangung nicht zustehender Fördermittel) zu denselben Bedingungen - insbesondere mit derselben Gegenleistung - abgeschlossen worden wäre.

3. Aus der Gesamtschau der Verbotsnorm des § 263 StGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Förderung durch die KfW ergibt sich, dass durch die KfW lediglich energetisch förderungswürdige Vorhaben bezuschusst werden sollen. Diesem Förderungszweck lässt sich nicht entnehmen, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, Rechtsgeschäfte (und auch den mit ihnen zusammenhängenden Leistungsaustausch) ähnlich den Schwarzarbeiter-Fällen in Gänze zu verhindern.

4. Die verbotswidrige und damit nichtige Absprache kann teilweise aufrechterhalten werden, wenn der Hauptzweck des Vertrags nicht das Erschleichen von Fördermitteln war.

5. Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfasst alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen beispielsweise die DIN-Normen, die ETB, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien gehören, sowie die mündlich überlieferten technischen Regeln. Das WTA Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D (Wärmedämm-Verbundsysteme) beinhaltet anerkannte Regeln der Technik.

6. Die Höhe des Vorschussanspruchs zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen. Der Besteller kann die Kosten bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte auch laienhaft schätzen.

7. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind deshalb nicht hoch, zumal der Vorschuss eine vorläufige Zahlung ist, über die am Ende abgerechnet werden muss. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen.

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27 Nachrichten gefunden
Handwerkerverträge an der Haustür - Widerrufsrecht beachten
(04.05.2022) Hin und wieder bieten Handwerker "einfachere" Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht. Nicht selten kommt es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung zurückfordert.
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Schlichten statt streiten: Die neue SOBau 2020
Erweiterte Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung von Baustreitigkeiten sparen Zeit, Geld und Nerven aller Beteiligten.

(03.12.2020) Risse im Mauerwerk, feuchter Estrich, zugige Fenster - diese und andere typische Baumängel führen oft zum Streit zwischen den Parteien. Meist landet der Streit vor Gericht. Solche Prozesse dauern in der Regel mehrere Jahre und verschlingen Unmengen an Zeit, Geld und Nerven. "Teure und langwierige Verfahren müssen nicht sein", sagt Rechtsanwältin Dr. Birgit Franz, Vize-Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
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Schulhausbrand in Neckargemünd: Haftung des Architekten bestätigt
Architekt muss Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen

(06.04.2017) Der unter anderem für Bausachen zuständige 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten für den Schulhausbrand in Neckargemünd bestätigt.
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Nachruf: Dr. Dieter Putzier verstorben
(29.03.2017) Am 21.03.2017 ist Dr. Dieter Putzier im Alter von 78 Jahren verstorben. Dieter Putzier war ein weit über die Grenzen von Hamburg hinaus bekannter Baujurist. Noch bis kurz vor seinem Tod arbeitete Dieter Putzier mit großem Engagement als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schiedsrichter in Bausachen. Interdisziplinäres Arbeiten war ihm dabei besonders wichtig. Er hat sich mit großer Sorgfalt und Begeisterung in technische Sachverhalte eingearbeitet ...
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OLG Frankfurt erhält neue Spezialsenate
(04.01.2017) Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird auch im kommenden Geschäftsjahr weitere Spezialsenate einrichten. Erstmals werden Spezialsenate für Insolvenzsachen und Speditionsverträge geschaffen. Wie der Präsident des Oberlandesgerichts Roman Poseck anlässlich der Vorstellung der neuen Geschäftsverteilung am 02.01.2017 erklärte, sollen die regelmäßig wirtschaftlich bedeutsamen Verfahren dieser Rechtsmaterie dadurch noch kompetenter und schneller ...

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Last Exit Gerichtsverfahren - lieber schlichten statt streiten
(05.10.2016) Weltweit steigt die Häufigkeit und Dauer von Baustreitigkeiten. Dem Global Construction Disputes Report 2016 zufolge dauerten Bauprozesse in 2015 durchschnittlich 15,5 Monate und damit knapp 18 Prozent länger als ein Jahr zuvor. Leider haben die Ergebnisse mit den Verhältnissen hierzulande kaum etwas zu tun. "Ich vermute, dass Deutschland entscheidend dazu beigetragen hat, dass der globale Durchschnitt angestiegen ist", sagt Dr. Peter Sohn, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein.
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Buchbesprechung: Sturmberg, Die Beweissicherung in der anwaltlichen Praxis (Thomas Thierau)
(05.09.2016) Obwohl die Beweissicherung - insbesondere im Bereich des Baurechts - eine herausragende Rolle spielt, existieren nur wenige aktuelle "Lehrbücher" zu diesem Thema. Sturmberg hat sich diesen wichtigen Praxisfragen bereits seit 2012 auf ibr-online angenommen und nunmehr mit Stand März 2016 ein handliches, ca. 250 Seiten umfassendes Druckwerk herausgegeben. Wer Probleme mit der online-typischen "kapitelweisen" Lesart hat und sich auch mal Notizen "an den Rand" schreibt, der wird gern zu diesem gut gegliederten Werk greifen.
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Dr. Mark Seibel neuer Vizepräsident des Landgerichts Siegen
(03.09.2015) Am 06.08.2015 ist Herr Dr. Mark Seibel zum neuen Vizepräsidenten des Landgerichts Siegen ernannt worden. Er folgt damit auf Herrn Heribert Eggert, der am 31.12.2014 in den Ruhestand trat.

Seine richterliche Laufbahn begann der 39-jährige Prädikatsjurist in Siegen. Seit Anfang 2005 war Herr Dr. Seibel als Proberichter beim Landgericht Münster tätig. Im Anschluss daran erfolgte eine Tätigkeit als Proberichter ....
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VII. Senat: VorsRiOLG Dagmar Sacher und RiOLG Dr. Burkhard Feilcke zur/zum Richter(in) am BGH ernannt
(20.11.2014) Der Bundespräsident hat die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dagmar Sacher sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burkhard Feilcke zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
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VPB fordert mehr Verbraucherschutz für private Bauherren
(19.12.2013) "Die Zusammenführung der Bereiche Justiz und Verbraucherschutz, die dringend erforderlich war, ist endlich gelungen - unter neuer starker Führung wird das Ressort jetzt drängende Fragen engagiert aufgreifen können" so Thomas Penningh, Präsident des Verbands Privater Bauherren (VPB).
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5 Materialien gefunden

Gesetzentwürfe

Rechtsdienstleistungsgesetz
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
(vom 13.04.2005)
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Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen

Stellungnahme DAV zu FoSiG
Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Forderungssicherungsgesetz
(vom 07.10.2004)
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Empfehlungen zu FoSiG
Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BR-Drs. 458/04]
(vom 01.06.2004)
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Gutachten/Empfehlungen

Gutachten Adjudikation
Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt für die Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten
(vom 17.05.2013)
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Abschlussbericht "Verbesserung der Zahlungsmoral"
Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" zur wesentlichen Verbesserung der Durchsetzung materiell-rechtlicher Zahlunsanprüche von Bauhandwerkern
(vom 03.09.2003)
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5 Interviews gefunden
IBR 2012, 1409: Renovierung des JVEG - Neuigkeiten!?
(Interview mit VorsRiLG Prof. Jürgen Ulrich, Dortmund)
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IBR 2008, 133: 2. Deutscher Baugerichtstag am 13. und 14. Juni in Hamm Arbeitskreis VI (Sachverständigenrecht)
(Interview mit den Leitern dieses Arbeitskreises, dem Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Werner Seifert, ö.b.u.v.SV. für Architekten- und Ingenieurhonorare, Würzburg, und dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dortmund Jürgen Ulrich)Der Arbeitskreis VI des am 13. und 14. Juni 2008 in Hamm stattfindenden 2. Deutschen Baugerichtstags hat dieses Thema: „Empfehlen sich gesetzliche Vorschriften über die Beauftragung und Anleitung des gerichtlichen Sachverständigen im Zivilprozessrecht (Gemeinschaftsgutachten; Bauteilöffnung; Vorbereitung der Anhörung einer mündlichen Verhandlung)?“ Im nachfolgend abgedruckten Interview äußern sich die Leiter dieses Arbeitskreises, der Sachverständige Dipl.-Ing. Werner Seifert, Würzburg, und der Vorsitzende Richter am Landgericht Dortmund Jürgen Ulrich gegenüber der IBR zu Einzelheiten.
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IBR 2004, 55: Schlichtung und Mediation haben im Bauwesen Zukunft!
(Gespräch mit Rechtsanwalt und Notar Franz W. Wiesel, Essen.)Franz W. Wiesel ist Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der ARGE Baurecht im Deutschen AnwaltVerein (DAV). In diesem Gremium ist er Leiter des Arbeitskreises für außergerichtliche Konfliktbeilegung. Dazu gehört das Schieds- und Mediationswesen. Herr Wiesel hat maßgeblich an der Erarbeitung der SOBau (Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten) mitgewirkt.
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IBR 2003, 714: Forderungssicherungsgesetz: Die Diskussion ist eröffnet!
(Gespräch mit Prof. Dr. Rolf Kniffka, Richter am BGH, über den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zahlungsmoral“)Bevor auf die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zahlungsmoral“ im Einzelnen eingegangen wird, sollte deutlich werden, dass es noch keinen Regierungsentwurf zu einem Forderungssicherungsgesetz gibt. Es gibt dagegen einen Bundesratsentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode, der auf Antrag der Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt dem Bundesrat am 20. Dezember 2002 – siehe Materialien bei ibr-online – erneut zur Einbringung vorgeschlagen worden ist. Die Ausschussberatungen wurden zurückgestellt, um die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zahlungsmoral“ berücksichtigen zu können. Diese Ergebnisse liegen vor – siehe www.ibr-online.de – und haben auch zu eigenen Formulierungsvorschlägen geführt. Teilweise decken sich diese Vorschläge mit dem Bundesratsentwurf, teilweise gehen sie darüber hinaus, teilweise weichen sie erheblich ab. Damit ist die sachliche und politische Diskussion eröffnet. In der Sache geht es um Bemühungen, Unternehmern, insbesondere Bauunternehmern, bessere gesetzliche Rahmenbedingungen für die zügige Durchsetzbarkeit ihrer berechtigten Forderungen zu schaffen. Dazu sollen unter anderem sowohl Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert werden. Es geht also zum einen um Änderungen des Vertragsrechts zum anderen um Änderungen des Prozessrechts.
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IBR 2002, 397: Bauprozess und ZPO-Reform
(Interview mit Rechtsanwalt Hans Christian Schwenker)Am 01.01.2002 ist - zusammen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts - die Zivilprozessordnung (ZPO) 2002 in Kraft getreten. Die Auswirkungen der neuen ZPO auf den Bauprozess stellt Rechtsanwalt Hans Christian Schwenker vor, der für die Deutsche AnwaltAkademie das Seminar “Berufung in Bausachen” konzipiert hat.
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2 Normen gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 227
Terminsänderung (Stand: 01.09.2009)
Ältere Fassungen
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Terminsänderung (Stand: 21.12.2001)

2 Blog-Einträge gefunden
Kündigung eines gekündigten Bauvertrags?
Von Dr. Friedhelm Weyer

In BauR 2012, 1662 ist kürzlich ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.2010 (21 U 159/09) veröffentlicht worden, zu dem bereits ein Beitrag von Heiko Fuchs in IBR 2012, 193 zu lesen war. Wer bisher keinen Anlass hatte, den Volltext der Entscheidung in ibr-online.de zu studieren, nimmt erst jetzt geradezu ungläubig von der Begründung des OLG Düsseldorf Kenntnis. Geht doch das OLG ersichtlich davon aus, dass ein bereits nach § 8 Abs.1 VOB/B wirksam frei gekündigter Bauvertrag aufgrund nachträglicher Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs.7 Satz 3 VOB/B nochmals, nunmehr nach § 8 Abs.3 Nr.1 VOB/B mit der Konsequenz eines Vorschussanspruchs aus § 8 Abs.3 Nr.2 VOB/B gekündigt werden könne.
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Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung: Gesetzeswortlaut ganz lesen und strikt anwenden!
Von Dr. Friedhelm Weyer

In seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 09.02.2012 (VII ZR 135/11, IBR 2012, 237 = NZBau 2012, 228) hat der BGH sich mit einem Aspekt der Frage befasst, ob die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Klärung angeblicher Werkmängel durch den Auftragnehmer die Verjährung seines Vergütungsanspruchs gemäß § 204 Abs.1 Nr.7 BGB hemmt. Das OLG hatte eine solche Hemmung bejaht und die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers hat der BGH zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Denn der Auftraggeber hatte die unter Fristsetzung verlangte Abnahme der Werks wegen der angeblichen Mängel verweigert. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs hing darum nach § 640 Abs.1 Satz 3 BGB von dem Nachweis ab, dass die Mängel nicht vorlagen. Für solche Fälle, in denen der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seines Werks durch ein selbständiges Beweisverfahren klären lassen will, um seinen Vergütungsanspruch durchsetzen zu können, entspricht es - wie der BGH konstatiert und belegt - einhelliger Auffassung, dass die Verjährung des Vergütungsanspruchs durch die Einleitung des Beweisverfahrens nach § 204 Abs.1 Nr.7 BGB gehemmt wird. Dieser Hinweis genügt dem BGH für die Feststellung, das OLG habe diese Rechtsfrage in eben diesem Sinne beantwortet und sie bedürfe keiner weiteren Klärung (a.a.O., Rdn.7).
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9 Leseranmerkungen gefunden
Grenzen der Zuarbeit
Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
 R 
Sachverständiger darf sich zuarbeiten lassen!
(Julian Linz)
Dokument öffnen IBR 2021, 215
Ein Schuss vor den Bug
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Vergleich basiert auf unrichtigem Gutachten: Gerichtsgutachter haftet!
(Jürgen Ulrich)
Dokument öffnen IBR 2020, 492
Einführung von Baukammmern
Leseranmerkung von Prof.Hans-Benno Ulbrich zu
 N 
Baugewerbe zur Reform des Bauvertragsrechts: Licht und Schatten prägen die politische Einigung
Dokument öffnen Nachricht
IBR 2012, 6
Leseranmerkung von Liebheit Uwe zu
 Z 
Ein Beweisbeschluss kann sich nur auf Tatsachen, nicht auf Rechtsfragen beziehen!
(Michael Gross)
Dokument öffnen IBR 2012, 6
Advent, Advent, das Christkind kommt...mit einem Befangenheitsantrag
Leseranmerkung von Peter-Andreas Kamphausen zu
 R 
Ladung geht am 24.12. zu: Keine Befangenheit wegen Störung des Weihnachtsfriedens!
(Felix Lehmann)
Dokument öffnen IBR 2012, 1282 (nur online)
Für eine Abschaffung der Tatbestandsberichtigung
Leseranmerkung von Carolin Parbs-Neumann zu
 R 
Unrichtiger Tatbestand im Urteil: Ernst nehmen!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2011, 1025 (nur online)
Für eine obligatorisches Mediations-oder Schlichtungsverfahren
Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
 N 
Hamburger Elbphilharmonie: Prozessbeginn
Dokument öffnen Nachricht
Qualität richterlicher Entscheidungen in Bausachen: Ab OLG alles gut?
Leseranmerkung von Moritz Lembcke zu
 R 
Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenvereinbarung?
(Alfons Schulze-Hagen)
Dokument öffnen IBR 2009, 55
Die Feststellungsklage ist auch in Bausachen kein Hexenwerk!
Leseranmerkung von RA u. FA Daniel Rosandic-Bruns zu
 R 
Feststellungsklage im Bauprozess meist unzulässig!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2007, 1212 (nur online)

6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
B. § 5 Abs. 1 VOB/B
E. § 5 Abs. 4 VOB/B

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)

§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker)
C. § 11 Abs. 1 VOB/B
I. § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
2. Verwirkung der Vertragsstrafe
b) Verzug
F. § 11 Abs. 4

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B
2. Vereinbarte Beschaffenheit - Auslegungsgrundsätze

18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
E. Vertragspflichten des Unternehmers
III. Weitere Pflichten des Unternehmers
3. Beratungspflichten
b) Die rechtliche Einordnung der haupt- oder nebenvertraglichen Beratungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung
bb) Beratungspflicht als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenleistungspflicht
IV. Leistungsstörungen
3. Verzögerte Leistungen
c) Rechtsfolgen des Verzugs
dd) Rücktritt
(4) Beschränktes Rücktrittsrecht
4. Vertragsstrafeversprechen
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
2. Neubeginn der Verjährung

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
II. Vereinbarte Beschaffenheit
4. Auslegungsgrundsätze

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
II. Gesamtschuldnerausgleich
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
1. Hemmung durch Verhandlungen
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 18

45 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

2. Schadenersatz ( Rn. 348-349)

(b) Mahnbescheid und Klage ( Rn. 517-521)

bb) Aufmaß beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 509-519)

 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 45









2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) Vorgaben der ZPO (VOB/B § 13 Rn. 112-116)



7 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

3.4 Fugen ( Rn. 83-VOB/C DIN 18352 91)

3.4 Fugen ( Rn. 83-DIN 18352 91)

3.1 Allgemeines ( Rn. 113-VOB/C DIN 18353 149)

3.1 Allgemeines ( Rn. 113-DIN 18353 149)


1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

1. Eignungsanforderungen ieS (VOB/A § 2 Rn. 3-9)