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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
VPR 2019, 219 | KG - Vergaberechtliche Schadensersatzansprüche: Wer ist für Klagen zuständig? |
3 Aufsätze gefunden |
IBR 2004, 1160
11 Volltexturteile gefunden |
VK Rheinland, Beschluss vom 08.05.2024 - VK 12/24
1. Gemäß § 106 Abs. 1 GWB gilt der das Verfahren vor den Vergabekammern regelnde Vierte Teil des GWB nur für Vergaben, deren geschätzter Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht bzw. überschreitet.*)
2. Die Kostenschätzung des Auftraggebers muss auf ordnungsgemäß und sorgfältig ermittelten Grundlagen beruhen. Diesen Anforderungen entspricht die Kostenschätzung des Antragsgegners, er hat seine Auftragswert-Schätzung auf ein im Vorfeld der Ausschreibung durch einen auf Betonsanierung spezialisierten Fachingenieur erstelltes, anhand der aktuellen Marktpreise bepreistes Leistungsverzeichnis gestützt.*)
3. Ein Indiz dafür, dass der als unter dem Schwellenwert liegende Wert wirklichkeitsnah ist, ergibt sich aus den Netto-Angebotssummen, die die Bieter benannt haben.*)
4. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswerts vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Maßgeblicher Grundsatz für die schätzweise Gesamtermittlung ist eine funktionelle Betrachtungsweise.*)
5. Im Hinblick auf die Schätzung eines Auftragswerts ist eine Aufteilung nicht gerechtfertigt, wenn die aufgeteilte Leistung im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweist. Ein solcher Zusammenhang liegt z. B. vor, wenn Baumaßnahmen ohne jeweils andere Bauabschnitte keine sinnvolle Funktion erfüllen können. Er besteht jedoch z. B. nicht, wenn spätere Ausbauarbeiten erst in Planung sind und/oder ihre künftige Ausführung ungewiss ist.*)
6. Auch bei komplexen Bauvorhaben, die in verschiedenen Phasen realisiert werden, handelt es sich dann nicht um ein Gesamtbauwerk, wenn die unterschiedlichen baulichen Anlagen ohne Beeinträchtigung ihrer Vollständigkeit und Benutzbarkeit auch getrennt voneinander errichtet werden können.*)
VK Bund, Beschluss vom 09.03.2021 - VK 1-4/21
1. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, von den Bietern eine Aufschlüsselung der Preisermittlung und nähere Ausführungen zu den Kosten zu verlangen.
2. Die Angabe eines Null-Euro-Preises ist dahingehend zu verstehen, dass insoweit keine Kosten anfallen.
3. Gibt ein Bieter einen Null-Euro-Preis an, obwohl nach der entsprechenden Position des Leistungsverzeichnisses unzweifelhaft Leistungen anfallen, fehlt es an einer Preisangabe.
4. Auch eine unzutreffende Preisangabe ist eine fehlende Preisangabe, auf die ein Angebotsausschluss gestützt werden kann.
5. Zur Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber von einem Bieter nicht nur verlangen darf, seine eigene Preiskalkulation näher aufzugliedern, sondern auch die Kalkulation der von ihm vorgesehenen und namentlich benannten Nachunternehmer.
6. Auch unterhalb der sog. Aufgreifschwelle (vgl. zuletzt OLG Naumburg, IBR 2021, 146) darf der öffentliche Auftraggeber die Angemessenheit des Angebotspreises überprüfen.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 14.08.2019 - 11 SV 34/19
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der Ausschreibung von Abbrucharbeiten fällt nicht in die Sonderzuständigkeit der neu gebildeten Baukammern.
KG, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 AR 22/19
1. Klagen, die auf Schadensersatz wegen Vergaberechtsverstößen gerichtet sind, sind keine Bausachen, selbst wenn Bauleistungen i.S.d. § 100 Abs. 3 GWB vergeben werden.
2. Fehlt eine Zuständigkeitsbestimmung im Geschäftsverteilungsplan für solche Streitigkeiten, ist die allgemeine Zivilkammer funktional zuständig.
VolltextVK Bund, Beschluss vom 26.06.2018 - VK 2-46/18
1. Erkennt der öffentliche Auftraggeber, dass aufgrund des zu Tage getretenen Angebotsverhaltens der Bieter offenbar ein klarstellungsbedürftiger Umstand besteht, ist er zur Korrektur der intransparenten Umstände verpflichtet, um rechtmäßige Zustände und ein einheitliches Wettbewerbsverhältnis zwischen den Bietern zu bewirken.
2. Die Durchschnittsmethode ist eine geeignete Methode zur Bewertung des Preises. Ein gewisser "Flipping-Effekt" ist dabei hinzunehmen.
3. Ist das Wertungsergebnis materiell korrekt, wirkt sich ein Dokumentationsmangel in Bezug auf die Wertung nicht auf die Rechtsstellung des nicht berücksichtigten Bieters aus.
OLG Köln, Urteil vom 28.04.2017 - 19 U 149/16
1. Die Bauvertragsparteien können sich zur Streitbeilegung jederzeit auf ein anderes Verfahren als das staatliche Gerichtsverfahren einigen.
2. Liegt eine wirksame Schlichtungsvereinbarung vor, handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern - wie bei einer Schiedsgerichtsvereinbarung - um eine von dem Beklagten zu erhebende Einrede, die die Klagbarkeit vorübergehend ausschließt.
3. Der Beklagte kann sich auch dann auf eine Schlichtungsklausel berufen, wenn die Schlichtung erkennbar aussichtlos ist.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 31.01.2017 - 14 U 200/15
1. Formlose Erörterungen in einer Baubesprechung können regelmäßig nicht als Anordnungen zur Erbringung von Mehrleistungen im Umfang von weit über einer Million Euro verstanden werden.
2. Wird im der Leistungsbeschreibung keine bestimmte Art und Weise der Herstellung des versprochenen Werks vereinbart, sondern nur - ohne Fixierung der näheren Einzelheiten zur Durchführung - ein bestimmter Erfolg versprochen, stellt der Einsatz anderer als vom Auftragnehmer vorgesehener Baumaschinen keine Leistungsänderung dar, sondern ist bereits vom vertraglichen Leistungsumfang umfasst.
3. Der Auftragnehmer ist im Ausschreibungs- und Angebotsstadium grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Ausschreibung auf (Planungs-)Fehler hin zu untersuchen, weil er als Bieter die Prüfung der Vergabeunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt.
4. Enthält die Ausschreibung jedoch einen offensichtlichen Fehler, trifft den Bieter eine entsprechende Hinweispflicht. Unterlässt er in einem solchen Fall den gebotenen Hinweis, ist er gehindert, später Nachtragsforderungen zu stellen.
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2013 - 1 VK 38/13
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein vollständiges Angebot eingereicht wurde, trägt grundsätzlich der Bieter. Kann er nicht beweisen, dass er ein vollständiges Angebot abgegeben hat und dass Anlagen infolge von Unregelmäßigkeiten oder Fehlern fehlen, die nicht in seiner Risiko- bzw. Verantwortungssphäre, sondern in der Sphäre des Auftraggebers liegen, ist sein Angebot zwingend auszuschließen.
LG Koblenz, Urteil vom 04.06.2010 - 8 O 335/09
1. Beim Begriff der „schweren Verfehlung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Ausfüllung der Vergabestelle ein Beurteilungsspielraum zukommt. In Betracht kommen vor allem auf den Geschäftsverkehr bezogene Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen oder schwerwiegende Rechtsverstöße gegen Normen, die grundlegende Prinzipien des Vergaberechts schützen, etwa im Bereich des Wettbewerbs oder der Preisabsprachen.
2. Bei Bauverzögerungen aus diversen Gründen, Planungs- oder Ausführungsfehlern, Organisations- oder Personalmangel handelt es sich um im Baugewerbe häufig vorkommende und bei vielen Bauvorhaben auftretende Probleme. Solche, einer Vielzahl von Bauvorhaben immanente Schwierigkeiten vermögen nicht das Maß einer dem Verstoß gegen strafrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften innewohnenden Schwere zu erreichen.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - 5 U 89/09
1. Für eine wirksame Vertretung bei der Zustellung von gerichtlichen Schrift-stücken nach § 171 ZPO muss der rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt sein.*)
2. Durch die in einem Beauftragungsschreiben der Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeberin enthaltene Formulierung: "Auf Grund Ihres Angebots erhalten Sie den Auftrag zur Ausführung der oben bezeichneten Leistungen im Namen und auf Rechnung* (*Vertretungsformel gemäß VHB eintragen) der Bundesrepublik Deutschland, das Bundesministerium der Verteidigung, die Oberfinanzdirektion Münster, den Bau und Liegenschaftsbetrieb NRW Düsseldorf." erlangt das BLB die Stellung eines bevollmächtigten Bauleiters.*)
3. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen Runderlasses des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundesministeriums für Verkehr-, Bau und Wohnungswesen vom 27.01.2000, durch den geregelt wird, dass die Entgegennahme von Zustellungen im Rahmen eines Rechtsstreits der jeweils zuständigen Oberfinanzdirektion obliegt, beinhaltet die obige Bevollmächtigung des BLB keine Zuweisung einer Zustellungsbevollmächtigung an das BLB.*)
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Große Beteiligung der Fachwelt / rund 40 konkrete Empfehlungen verabschiedet
(20.05.2006) Am 19. und 20. Mai 2006 fand in Hamm/Westf. der 1. Deutsche Baugerichtstag statt. Grußworte der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Gero Debusmann und des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm Thomas Hunsteger-Petermann eröffneten die Veranstaltung. Der Präsident des Deutschen Baugerichtstags Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rolf Kniffka begrüßte sodann über 500 Teilnehmer aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft sowie zahlreiche Berufsvertreter der Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure und Sachverständigen.
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(20.05.2006) Der 1. Deutsche Baugerichtstag hat am 19./20. Mai 2006 in Hamm folgende Empfehlungen beschlossen:
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6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker) |
B. § 5 Abs. 1 VOB/B |
E. § 5 Abs. 4 VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker) |
C. § 11 Abs. 1 VOB/B |
I. § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe |
2. Verwirkung der Vertragsstrafe |
b) Verzug |
F. § 11 Abs. 4 |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
2. Vereinbarte Beschaffenheit - Auslegungsgrundsätze |
18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
3. Beratungspflichten |
b) Die rechtliche Einordnung der haupt- oder nebenvertraglichen Beratungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung |
bb) Beratungspflicht als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenleistungspflicht |
IV. Leistungsstörungen |
3. Verzögerte Leistungen |
c) Rechtsfolgen des Verzugs |
dd) Rücktritt |
(4) Beschränktes Rücktrittsrecht |
4. Vertragsstrafeversprechen |
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
2. Neubeginn der Verjährung |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
4. Auslegungsgrundsätze |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
II. Gesamtschuldnerausgleich |
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
1. Hemmung durch Verhandlungen |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
45 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Schadenersatz ( Rn. 348-349)
(b) Mahnbescheid und Klage ( Rn. 517-521)
bb) Aufmaß beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 509-519)
433 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
II. Der Sicherungsberechtigte ( Rn. 106)
c) Regelungswirkung ( Rn. 141)
IV. Rechtliche Beurteilung ( Rn. 82)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
1. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Grundstücken, § 24 ZPO ( Rn. 17-18)
4. Frist zur Sicherheitsleistung durch den AN (§ 17 Abs. 7 VOB/B) ( Rn. 89)
19 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
39 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
§ 18 Abs. 1 [Gerichtsstandsvereinbarung]
2. Nachträgliche Störung der Geschäftsgrundlage ( Rn. 169)
1. Problemstellung (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 9-16)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 21-26)
I. Voraussetzungen nach § 38 ZPO (VOB/B § 18 Abs. 1 Rn. 10-11)
b) Abgrenzung zur Schiedsvereinbarung. (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 115)
b) Bereicherungsanspruch. ( Rn. 121-123)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 148-151)
10 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
2. Anwendungsbereich (ZPO § 485 Rn. 5)
a) Besondere Schwierigkeiten (Abs. 1 Nr. 1) (ZPO § 348a Rn. 8)
I. Normzweck (ZPO § 371 Rn. 1-2)
4. Ausnahmen (ZPO § 301 Rn. 13a)
c) Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge (Nr. 2c) (ZPO § 348 Rn. 9)
2. Noch nicht anhängiger Rechtsstreit (Abs. 2) (ZPO § 486 Rn. 3-4)
7 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |