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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bausachen
776 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 771 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
27 Beiträge gefunden |
IBR 2012, 57 | OLG Frankfurt - Einwände gegen Beweissicherungsgutachten: Spätestens mit Klageerwiderung! |
IBR 2010, 685 | LG Darmstadt - Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig! |
IBR 2010, 394 | BGH - HOAI-Mindestsätze sind auch im Strafrecht zu beachten! |
IBR 2009, 380 | OLG Celle - Trotz mangelfreier Horizontalsperre dringt Feuchtigkeit ein: Rücktritt vom Vertrag! |
IBR 2009, 265 | OLG Hamm - Wie ist der "große Schadensersatzanspruch" zu berechnen? |
IBR 2008, 1282 | OLG Celle - Prozess gegen Hauptschuldner und gegen Bürgen: Bürgschaft verjährt selbstständig! |
IBR 2007, 572 | OLG Celle - Hinweis- und Beratungspflichten des Sonderfachmanns für Wärmeschutz |
IBR 2006, 1142 | Streitigkeiten in Bausachen: Empfiehlt sich eine Schiedsgerichtsvereinbarung? |
IBR 2006, 662 | BGH - Kann Zeugenbeweis fehlendes Aufmaß ersetzen? |
IBR 2006, 424 | BVerwG - Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten: Auch Ortsbesichtigungen sind parteiöffentlich! |
9 Aufsätze gefunden |
IBR 2008, 1355
IBR 2008, 1356
IBR 2007, 1391
IBR 2006, 1607
IBR 2006, 1603
82 Volltexturteile gefunden |
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022 - 2 U 2012/14
1. Der Bauherr hat gegen den Architekten wegen Planungs- und Überwachungsfehlern, die sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben, einen Schadensersatzanspruch auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages (BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17 = IBRRS 2018, 0964).
2. Bei der Frage, welche Sanierungslösung dem geschädigten Bauherrn zuzumuten ist (hier: Versickerung oder Abdichtung), ist insbesondere auf die Risiken, Erschwernisse und Belastungen des Bauherrn abzustellen.
3. Der geschädigte Bauherr ist auf Sanierungsmaßnahmen beschränkt, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Bauherrn zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Auch ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch wird nicht den Aufwand einer sich über Jahre hinweg und immer teurer werdenden Sanierungslösung hinnehmen, die letztlich nicht sicher zum Erfolg führt.
4. Eine merkantile Wertminderung des Grundstücks ist nicht in den Vorschussanspruch einzubeziehen. Sie gehört nicht zu den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern stellt einen zusätzlichen Schadensposten dar.
5. Eine vorbehaltlose Zahlung auf die Honorarschlussrechnung kann eine konkludente Abnahme der (gesamten) geschuldeten Leistungen darstellen. Dabei kommt es darauf an, wie wichtig die noch ausstehenden Teile der geschuldeten Leistung für den Bauherrn sind. Gerade die Leistungsphase 9, die die ordnungsgemäße Kontrolle hinsichtlich möglicher Mängel des Bauwerks betrifft, ist für den Bauherrn wichtig.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2022 - 23 U 209/21
1. Bei der Objektüberwachung handelt es sich um eine besonders wichtige Aufgabe des Architekten. Der Architekt übernimmt die Verpflichtung, das Bauwerk frei von Mängeln entstehen zu lassen, und dadurch das ihm Zumutbare beizutragen.
2. An den Architekten sind bei der Erfüllung der Objektüberwachung erhebliche Anforderungen zu stellen. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist daher stets erforderlich, wenn es sich um wichtige Bauvorgänge handelt, die für die Erreichung der Bauaufgabe von wesentlicher Bedeutung sind.
3. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, insbesondere bei den damit in Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um besonders gefahrenträchtige Arbeiten, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen und die daher der erhöhten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauaufsicht durch den bauüberwachenden Architekten bedürfen.
4. Schwer wiegende Ausführungsfehler muss der bauüberwachende Architekt bei ordnungsgemäßer Sichtkontrolle typischerweise erkennen bzw. erkennen können.
5. Liegen schwer wiegende Ausführungsfehler vor, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Überwachungspflichtverletzung des Architekten. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit es der Architekt im Einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten Anscheins dadurch auszuräumen, dass er seinerseits darlegt, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet hat.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 09.03.2022 - 12 U 16/21
1. Der Architekt hat nicht die am besten geeignete Lösung auszuwählen. Es stellt keinen Planungsfehler dar, wenn ein Architekt nicht die "Ideallösung" erbringt.
2. Entscheidend sind vielmehr die Vorgaben des Bauherrn. Wird von diesen abgewichen, führt dies regelmäßig zu einer mangelhaften Planung, auch wenn dem Architekten ein gewisses Maß an planerischem Ermessen zuzugestehen ist. Die Vorgaben des Bauherrn sind für den Architekten verbindlich.
3. Hat die vom Architekten vorgeschlagene und realisierte Planungsvariante zu Mehrkosten geführt, kann eine Pflichtverletzung nicht angenommen werden, wenn sich die Mehrkosten in einem Toleranzrahmen von 30% halten.
4. Bei der Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten kann nicht ohne Weiteres ein beratungsgerechtes Handeln unterstellt werden. Eine typisierende Betrachtungsweise, wonach davon auszugehen sei, dass sich der Auftraggeber bei der geschuldeten Aufklärung sachgerecht verhalten hätte, verbietet sich.
5. Der Architekt muss solchen Baumaßnahmen besondere Aufmerksamkeit widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben. Er muss insbesondere eine regelmäßige und angemessene Überwachung der Bauleistungen vornehmen.
6. Besonders wichtige Bauabschnitte, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, muss der Architekt persönlich überwachen und sich sofort nach der Ausführung der Arbeiten von deren Ordnungsmäßigkeit überzeugen.
7. Drainagearbeiten zu besonders schwierigen und gefahrträchtigen Arbeiten, die besonders beobachtet und überprüft werden müssen.
8. Der Architekt kann sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Beseitigung von im Bauwerk verkörperter planungsbedingter Baumängel berufen. Unverhältnismäßig hohe Kosten der Mängelbeseitigung sind nicht zu ersetzen. Die Grenze liegt dort, wo Kosten als unnötig, unzweckmäßig oder überteuert anzusehen sind.
9. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäßer Vertragserfüllung mit Rücksicht auf das objektive Interesse des Bauherrn an der ordnungsgemäßen Erfüllung im Verhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
10. Besteht nur ein objektiv geringes Interesse des Bauherrn an einer mangelfreien Vertragsleistung und steht diesem ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Kostenaufwand gegenüber, kann von einer Unverhältnismäßigkeit gesprochen werden.
OLG Dresden, Urteil vom 08.06.2021 - 6 U 42/21
1. Vereinbaren der Auftraggeber und der Architekt, dass das dem Architekten für die Planung eines Objekts zustehende Honorar teilweise auf ein anderes Objekt "umgeleitet" werden soll, um höhere Ausgaben des Auftraggebers vorzutäuschen und ihm so eine Verkürzung der Steuerlast zu ermöglichen, ist der Architektenvertrag nichtig.
2. Die Unwirksamkeit des Architektenvertrags führt dazu, dass dem Auftraggeber keine Erfüllungs- und auch keine Nacherfüllungsansprüche zustehen und der Architekt keine Bezahlung verlangen kann.
VolltextBGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19
Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021 - 21 U 68/14
1. Die Parteien eines Architektenvertrags können die Leistungsbilder oder Leistungsphasen der HOAI durch Bezugnahme zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen. Diese stellen dann eine Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung dar.
2. Soweit Architektenleistungen teilweise nicht erbracht werden, entfällt der Honoraranspruch des Architekten ganz oder teilweise nur dann, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, der den Verlust oder die Minderung der Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
3. Der bauplanende Architekt hat die sich aus der Fachplanung "Wärmeschutznachweis" ergebenden Anforderungen an den U-Wert der Fenster in seine Planung zu integrieren und/oder den Auftraggeber entsprechend zu beraten.
4. Im Rahmen der Leistungsphase 5 ist der Architekt verpflichtet, die Ausführungsdetails umfassend zeichnerisch darzustellen. Das bedeutet, dass im Regelfall für alle Gewerke Ausführungspläne erstellt werden müssen. Andernfalls liegt ein Planungsfehler vor.
5. Wichtige Details der Ausführung erfordern eine entsprechende Detailplanung, wie z. B. die Hinterlüftung von Fassadenelementen. Nur Einzelheiten zu untergeordneten Leistungen, in zuverlässiger Weise erst im Rahmen der Überwachung an Ort und Stelle angegeben werden können, bedürfen keiner Einzeldarstellung im Rahmen der Ausführungsplanung.
6. Bei Leistungen der Feuchtigkeitsisolierung und Wärmedämmung muss die Ausführungsplanung bis ins kleinste Detail, notfalls bis zum Maßstab 1:1 gehen. Insbesondere bei einem Zusammenspiel von verschiedenen Leistungsbereichen muss detailgenau geklärt werden, wie z. B. Materialübergänge und -anschlüsse zu lösen sind und in welchem Verantwortungsbereich welcher Detailbereich liegt.
7. Nur handwerkliche Selbstverständlichkeiten, insbesondere auch technische Regeln, die zum handwerklichen Grundwissen gehören, müssen in der Ausführungsplanung nicht ausführlich beschrieben werden.
8. Ein als Sachverständiger für das Sachgebiet "Schäden an Gebäuden" bestellter Architekt kann auch über die erforderliche Sachkunde für Architektenhonorarfragen verfügen und vom Gericht zur gutachterlichen Beantwortung von Honorarfragen herangezogen werden.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2021 - 8 U 109/14
1. Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung ist bei unverändertem Leistungsziel vor Beendigung der Architektentätigkeit nicht abänderbar.
2. Von einer Beendigung der Architektentätigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Architektenvertrag erfüllt ist und zwischen den Parteien kein Streit über Mängel der Architektenleistung besteht.
3. Ist die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der Mindestsätze der HOAI unwirksam, weil die Schriftform fehlt oder weil kein Ausnahmefall vorliegt oder weil die Vereinbarung nicht bereits bei Auftragserteilung getroffen wurde, bleibt der Architektenvertrag wirksam und der Architekt kann als Vergütung im Regelfall den HOAI-Mindestsatz verlangen.
4. Die Geltendmachung der Mindestsätze kann ausnahmsweise ausgeschlossen sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraute und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise einrichtete, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.
5. ...
OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 - 14 U 30/19
1. Der Architekt schuldet in der Planungsphase eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen; etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen nur dann einen Mangel aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.*)
2. Zu den Anforderungen an eine Trittschalldämmung im Einfamilienhaus.*)
3. Das Überwachen der festgestellten Mängel ist Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.*)
4. Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.*)
5. Bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.*)
6. Die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO muss nicht notwendig ausdrücklich als "Geständnis" abgegeben werden. Entscheidend ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d.h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 12.04.2019 - 1 U 147/14
Der Tragwerksplaner schuldet bereits in der Genehmigungsplanung eine prüfbare statische Berechnung, die den Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit des geplanten Gebäudes gewährleistet.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 59/15
1. Den bauleitenden Architekten trifft in Bezug auf die ordnungsgemäße Herstellung der Abdichtungsarbeiten eine gesteigerte Überwachungspflicht.
2. Die Ausführung einer Abwasserableitung zur öffentlichen Entsorgungsanlage stellt keine handwerkliche Selbstverständlichkeit dar und muss bereits deshalb überwacht werden, weil die Leitungen nach Ausführung verdeckt sind.
3. Kommt es wegen eines Bauaufsichtsfehlers zu einem Mangel des Bauwerks, haften der Architekt und das bauausführende Unternehmen als Gesamtschuldner.
4. Dem Auftraggeber steht es bei vor dem 01.01.2018 geschlossene Architektenverträgen frei, ob er wegen eines Baumangels den ausführenden Unternehmer oder den Architekten, der seine Aufsichtspflicht verletzt hat, in Anspruch nimmt.
5. Einem Gesamtschuldner ist in der Regel der Einwand versagt, der Auftraggeber hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem anderen Gesamtschuldner befriedigen können und müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen des Auftraggebers unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als rechtsmissbräuchlich darstellt (hier verneint).
6. Einem Architekten ist es auf Grundlage der vor dem 01.08.2004 geltenden Rechtslage verwehrt, sich zur Abwehr von Mängel- bzw. Schadensansprüchen wegen einer vermeintlichen Ohne-Rechnung-Abrede auf die Nichtigkeit des Architektenvertrags zu berufen.
7. Unterschreitet die vereinbarte Gesamtvergütung den Mindestsatz der zutreffenden Honorarzone, ist die zwischen Architekt und Auftraggeber getroffene Vergütungsvereinbarung grundsätzlich unwirksam.
8. Eine unwirksame Honorarvereinbarung hat nur dann Bindungswirkung, wenn die Abrechnung auf Mindestsatzbasis ein widersprüchliches Verhalten darstellt, der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der (unwirksamen) Honorarvereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte, er sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung eingerichtet hat und ihm die Zahlung des Differenzbetrags nicht zugemutet werden kann.
Volltext11 Nachrichten gefunden |
Architekt muss Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen
(06.04.2017) Der unter anderem für Bausachen zuständige 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat die Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten für den Schulhausbrand in Neckargemünd bestätigt.
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(29.03.2017) Am 21.03.2017 ist Dr. Dieter Putzier im Alter von 78 Jahren verstorben. Dieter Putzier war ein weit über die Grenzen von Hamburg hinaus bekannter Baujurist. Noch bis kurz vor seinem Tod arbeitete Dieter Putzier mit großem Engagement als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schiedsrichter in Bausachen. Interdisziplinäres Arbeiten war ihm dabei besonders wichtig. Er hat sich mit großer Sorgfalt und Begeisterung in technische Sachverhalte eingearbeitet ...
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(20.11.2014) Der Bundespräsident hat die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dagmar Sacher sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burkhard Feilcke zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
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(19.12.2013) "Die Zusammenführung der Bereiche Justiz und Verbraucherschutz, die dringend erforderlich war, ist endlich gelungen - unter neuer starker Führung wird das Ressort jetzt drängende Fragen engagiert aufgreifen können" so Thomas Penningh, Präsident des Verbands Privater Bauherren (VPB).
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(17.05.2013) Im Auftrag der Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten hat der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Papier ein Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt. Nach Ansicht der Fördergemeinschaft wird das Gutachten für viel Aufsehen und Diskussionsstoff sorgen.
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(17.01.2012) Oftmals ist zu beobachten, dass sich Bauherren weigern, ein fertiggestelltes Bauwerk vollständig zu bezahlen. Bauunternehmer werden in Anbetracht von langen Verfahrensdauern bei Bauprozessen vor die Wahl gestellt, Abzüge zu akzeptieren, um zumindest den Restbetrag ausgezahlt zu bekommen, oder gar keine Zahlung auf die Schlussrechnung zu erhalten.
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(24.03.2011) Auf dem zweiten Essener Baubetriebsforum am 18. und 19. März 2011 auf der Zeche Zollverein in Essen diskutierten rund 250 Teilnehmer, darunter einige der renommiertesten Bauexperten Deutschlands, die Ursachen gestörter Bauabläufe und deren Lösung.
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(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:
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(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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Große Beteiligung der Fachwelt / rund 40 konkrete Empfehlungen verabschiedet
(20.05.2006) Am 19. und 20. Mai 2006 fand in Hamm/Westf. der 1. Deutsche Baugerichtstag statt. Grußworte der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm Gero Debusmann und des Oberbürgermeisters der Stadt Hamm Thomas Hunsteger-Petermann eröffneten die Veranstaltung. Der Präsident des Deutschen Baugerichtstags Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rolf Kniffka begrüßte sodann über 500 Teilnehmer aus Politik, Wirtschaft, Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft sowie zahlreiche Berufsvertreter der Bauunternehmer, Architekten, Ingenieure und Sachverständigen.
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5 Materialien gefunden |
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Stellungnahme DAV zu FoSiGStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Forderungssicherungsgesetz
(vom 07.10.2004)
Text
Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BR-Drs. 458/04]
(vom 01.06.2004)
Text
Gutachten/Empfehlungen
Gutachten AdjudikationRechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt für die Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten
(vom 17.05.2013)
Text
Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" zur wesentlichen Verbesserung der Durchsetzung materiell-rechtlicher Zahlunsanprüche von Bauhandwerkern
(vom 03.09.2003)
Text
1 Interview gefunden |
Bevor auf die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zahlungsmoral“ im Einzelnen eingegangen wird, sollte deutlich werden, dass es noch keinen Regierungsentwurf zu einem Forderungssicherungsgesetz gibt. Es gibt dagegen einen Bundesratsentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode, der auf Antrag der Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt dem Bundesrat am 20. Dezember 2002 – siehe Materialien bei ibr-online – erneut zur Einbringung vorgeschlagen worden ist. Die Ausschussberatungen wurden zurückgestellt, um die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zahlungsmoral“ berücksichtigen zu können. Diese Ergebnisse liegen vor – siehe www.ibr-online.de – und haben auch zu eigenen Formulierungsvorschlägen geführt. Teilweise decken sich diese Vorschläge mit dem Bundesratsentwurf, teilweise gehen sie darüber hinaus, teilweise weichen sie erheblich ab. Damit ist die sachliche und politische Diskussion eröffnet. In der Sache geht es um Bemühungen, Unternehmern, insbesondere Bauunternehmern, bessere gesetzliche Rahmenbedingungen für die zügige Durchsetzbarkeit ihrer berechtigten Forderungen zu schaffen. Dazu sollen unter anderem sowohl Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert werden. Es geht also zum einen um Änderungen des Vertragsrechts zum anderen um Änderungen des Prozessrechts.
Volltext
2 Blog-Einträge gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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Von Dr. Friedhelm Weyer
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9 Leseranmerkungen gefunden |
Einführung von Baukammmern Leseranmerkung von Prof.Hans-Benno Ulbrich zu
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Für eine obligatorisches Mediations-oder Schlichtungsverfahren Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
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18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
3. Beratungspflichten |
b) Die rechtliche Einordnung der haupt- oder nebenvertraglichen Beratungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung |
bb) Beratungspflicht als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenleistungspflicht |
IV. Leistungsstörungen |
3. Verzögerte Leistungen |
c) Rechtsfolgen des Verzugs |
dd) Rücktritt |
(4) Beschränktes Rücktrittsrecht |
4. Vertragsstrafeversprechen |
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
2. Neubeginn der Verjährung |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
4. Auslegungsgrundsätze |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
II. Gesamtschuldnerausgleich |
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
1. Hemmung durch Verhandlungen |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker) |
B. § 5 Abs. 1 VOB/B |
E. § 5 Abs. 4 VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker) |
C. § 11 Abs. 1 VOB/B |
I. § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe |
2. Verwirkung der Vertragsstrafe |
b) Verzug |
F. § 11 Abs. 4 |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
2. Vereinbarte Beschaffenheit - Auslegungsgrundsätze |
45 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Schadenersatz ( Rn. 348-349)
(b) Mahnbescheid und Klage ( Rn. 517-521)
bb) Aufmaß beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 509-519)
433 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
II. Der Sicherungsberechtigte ( Rn. 106)
c) Regelungswirkung ( Rn. 141)
IV. Rechtliche Beurteilung ( Rn. 82)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
4. Frist zur Sicherheitsleistung durch den AN (§ 17 Abs. 7 VOB/B) ( Rn. 89)
19 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
39 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
§ 18 Abs. 1 [Gerichtsstandsvereinbarung]
2. Nachträgliche Störung der Geschäftsgrundlage ( Rn. 169)
1. Problemstellung (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 9-16)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 21-26)
I. Voraussetzungen nach § 38 ZPO (VOB/B § 18 Abs. 1 Rn. 10-11)
b) Abgrenzung zur Schiedsvereinbarung. (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 115)
b) Bereicherungsanspruch. ( Rn. 121-123)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 148-151)
10 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
2. Anwendungsbereich (ZPO § 485 Rn. 5)
a) Besondere Schwierigkeiten (Abs. 1 Nr. 1) (ZPO § 348a Rn. 8)
I. Normzweck (ZPO § 371 Rn. 1-2)
4. Ausnahmen (ZPO § 301 Rn. 13a)
c) Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge (Nr. 2c) (ZPO § 348 Rn. 9)
2. Noch nicht anhängiger Rechtsstreit (Abs. 2) (ZPO § 486 Rn. 3-4)
7 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |