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781 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.Es gibt für Ihre Suchanfrage 776 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
19 Beiträge gefunden |
IBR 2018, 616 | OLG Hamburg/BGH - Einmal Bedenken, immer Bedenken? |
IBR 2017, 249 | OLG Düsseldorf - Welche Mängelansprüche sind von einer Abgeltungsklausel umfasst? |
IBR 2015, 299 | BGH - Gilt auch für "Altfälle": Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie angefallen ist! |
IBR 2012, 57 | OLG Frankfurt - Einwände gegen Beweissicherungsgutachten: Spätestens mit Klageerwiderung! |
IBR 2010, 685 | LG Darmstadt - Bürgschaftsforderung verjährt selbstständig! |
IBR 2009, 380 | OLG Celle - Trotz mangelfreier Horizontalsperre dringt Feuchtigkeit ein: Rücktritt vom Vertrag! |
IBR 2009, 265 | OLG Hamm - Wie ist der "große Schadensersatzanspruch" zu berechnen? |
IBR 2008, 1282 | OLG Celle - Prozess gegen Hauptschuldner und gegen Bürgen: Bürgschaft verjährt selbstständig! |
IBR 2006, 1142 | Streitigkeiten in Bausachen: Empfiehlt sich eine Schiedsgerichtsvereinbarung? |
IBR 2006, 662 | BGH - Kann Zeugenbeweis fehlendes Aufmaß ersetzen? |
11 Aufsätze gefunden |
IBR 2008, 1355
IBR 2008, 1356
IBR 2007, 1401
IBR 2007, 1391
IBR 2006, 1607
92 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 05.07.2024 - 12 U 95/22
1. Ordnet der Auftraggeber nachträglich den Wegfall einzelner Leistungen eines Einheitspreisvertrages an und kommen diese Leistungen dann letztlich einvernehmlich nicht zur Ausführung, liegt kein der Äquivalenzstörung durch Mengenminderung i.S.d. § 2 VOB/B entsprechender Sachverhalt vor. Für die Abrechnung der nicht unter § 2 VOB/B fallenden Nullpositionen kommt dann nur eine Abrechnung nach § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht (Anschluss an OLG München, IBR 2019, 307), sofern sich die Parteien nicht anderweitig geeinigt haben.*)
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Vertragsstrafe für die Überschreitung der Frist für die Vollendung auf insgesamt 5% der vor der Ausführung des Auftrags vereinbarten Nettoauftragssumme begrenzt ist, beeinträchtigt bei einem Einheitspreisvertrag den Auftragnehmer als Vertragspartner des Verwenders nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (Anschluss an BGH, IBR 2024, 227).*)
3. Dies gilt auch dann, wenn unklar bleibt, ob mit der Klausel auf die Nettoangebotssumme oder die korrekte Nettoschlussrechnungssumme Bezug genommen wird. Diese Unklarheit geht gem. § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders.*)
4. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die als Sicherungsvereinbarung einen Einbehalt von 5% der Auftragssumme vorsieht, ohne den Zeitraum für den Einbehalt zu regeln, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, weil sie es dem Auftraggeber ermöglicht, die Bürgschaft nach seinem Belieben zu befristen (Anschluss an BGH, IBR 2003, 476; OLG Köln, IBR 2012, 454).*)
5. Ob Skonto nur für die Schlusszahlung oder auch für Abschlagszahlungen vereinbart ist, muss durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden. Die Auslegung einer Skontovereinbarung kann ergeben, dass Skonto auch dann auf eine innerhalb der Skontofrist geleistete Abschlagszahlung zu gewähren ist, wenn zwar nicht die gesamte Summe der berechtigten Abschlagsrechnung bezahlt wird, jedoch ein nicht unerheblicher Teil der berechtigten mit einer Abschlagsrechnung begehrten Forderung.*)
6. Der Auftraggeber einer Werkleistung ist bei Leistung von Abschlags- oder Vorauszahlungen auf den Werklohn innerhalb einer eingeräumten Skontierungsfrist nach dem Sinn und Zweck der Skontoabrede auch dann zum Skontoabzug hinsichtlich des geleisteten Betrags berechtigt, wenn er die Schlussrechnung selbst nicht vollständig oder verspätet bezahlt (Fortführung OLG Hamm, Urteil vom 12.01.1994 - 12 U 66/93, IBRRS 1994, 0714; Anschluss an OLG Köln, Urteil vom 30.01.1990 - 22 U 181/89, IBRRS 1990, 0848).*)
7. Rechnet der Kläger mit (einem Teil) der ihm zuerkannten Klageforderung gegen eine anderweitige Gegenforderung des Beklagten auf, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung des Urteils, das die Klage mit Rücksicht auf die Aufrechnung (teilweise) abweist, nicht in entsprechender Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO auf die Gegenforderung (Anschluss an BGH, Urteil vom 04.12.1991 - VIII ZR 32/91, IBRRS 1991, 0371).*)
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2024 - 2-31 O 6/23
1. Macht der Auftraggeber widerklagend eine Überzahlung geltend, führt das Anerkenntnis dieses Anspruchs durch den Auftragnehmer nicht schon deshalb zu einer Abweisung der Restverkütungsklage des Auftragnehmers, weil die Überzahlung denklogisch ausschließe, dass der Auftragnehmer weitere Zahlungen an sich verlangen könne.
2. Ein prozessuales Anerkenntnis gegenüber einer (verspäteten) Widerklage mit dem Ziel, die Präklusion der Klageerwiderung zu bewirken, ist möglich. Eine Partei, die bewusst in die Widerklage "flieht", um die Präklusion zu umgehen, ist nicht schutzwürdig.
VolltextLG Hagen, Urteil vom 06.09.2023 - 21 O 75/20
1. Eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) des Gerüstbauers liegt in einer Komplettheitsklausel bei einem Detailpauschalvertrag, wenn diese nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für mehrere Verträge formulierte Klausel vom Auftraggeber gestellt wird und das Leistungsverzeichnis mit Positionen zu Gerüstmengen- und Vorhaltezeiten vom Auftraggeber stammt.*)
2. Es liegt kein den Auftraggeber bindender Vergleich über die Vergütungsansprüche vor, wenn eine Kürzung der Schlussrechnung zwischen dem Architekten und dem Unternehmer besprochen wird und der Unternehmer die vom Architekten vorgenommenen Kürzungen akzeptiert. Auch führt diese Prüfung nicht zu einem der Auftraggeberin zurechenbaren Anerkenntnis der Vergütungsansprüche. Es kann allerdings ein qualifiziertes Bestreiten der Auftstellmengen und -zeiten von dem Auftraggeber erwartet werden. Wenn ein Architekt eine Rechnungsprüfung durchgeführt hat, liegen nämlich tatsächliche Wahrnehmungen des Architekten vor, zu denen sich der Auftraggeber beim Architekten erkundigen kann.*)
3. Mengenänderungen machen nur dann eine Preisanpassung im Rahmen von § 2 Abs. 3 VOB/B erforderlich, wenn eine der Vertragsparteien diese geltend macht. Die Klage des Unternehmers ist daher schlüssig, wenn er nach den ursprünglichen Vertragspreisen abrechnet und auch der Auftraggeber keine Preisanpassung verlangt.*)
4. Soweit es bei einem Gerüstbauvertrag überhaupt einer Abnahme bedarf, ist diese für die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs entbehrlich, wenn ein reiner Abrechnungsstreit vorliegt und der Auftraggeber keine Nacherfüllung mehr verlangt.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 25.08.2023 - 1 U 85/21
Ein gehobener Schallschutz kann als Mindeststandard nach den technischen Regeln auch dann konkludent vereinbart sein, wenn die Bauherren ein Einfamilienhaus errichten, sie dabei Einzelaufträge für einzelne Gewerke vergeben und es um eine haustechnische Anlage geht.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 20.07.2023 - 10 U 14/23
1. Die VOB/B kann regelmäßig nur in solche Verträge einbezogen werden, die die Ausführung von Bauleistungen betreffen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird. Das umfasst alle Arbeiten an einem Grundstück, also auch die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten.
2. Die VOB/B kann im Unternehmensverkehr nicht nur ausdrücklich, auch dadurch in den Vertrag einbezogen werden, dass ihre Regelungen in den sonstigen Vertragsbedingungen konkretisiert werden bzw. sie darauf Bezug nehmen.
3. Die Bindungswirkung des gemeinsamen Aufmaßes als bloßer Tatsachenfeststellung gilt nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht. Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.
4. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden.
5. Zum Nachweis einer Verzögerungsentschädigung aus § 642 BGB genügt es nicht, die Verzögerung und die Stillstandszeit für Mannschaft und Gerät und die Vorhaltekosten darzustellen. Vielmehr muss vorgetragen werden, welche Differenz sich bei einem Vergleich zwischen einem ungestörten und dem verzögerten Bauablauf ergibt. Dafür bedarf es einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung.
OLG Köln, Urteil vom 15.06.2023 - 7 U 5/23
1. Ob ein Rechtsgeschäft trotz eines Gesetzesverstoßes gültig ist, muss im Einzelfall durch Auslegung der jeweiligen Verbotsnorm ermittelt werden, wobei dem Normzweck eine entscheidende Bedeutung zukommt.
2. Der Vertrag kann nur aufrechterhalten werden, wenn er im Übrigen auch ohne die verbotene Abrede (hier: Erlangung nicht zustehender Fördermittel) zu denselben Bedingungen - insbesondere mit derselben Gegenleistung - abgeschlossen worden wäre.
3. Aus der Gesamtschau der Verbotsnorm des § 263 StGB in Verbindung mit den Vorschriften über die Förderung durch die KfW ergibt sich, dass durch die KfW lediglich energetisch förderungswürdige Vorhaben bezuschusst werden sollen. Diesem Förderungszweck lässt sich nicht entnehmen, dass vom Gesetzgeber beabsichtigt war, Rechtsgeschäfte (und auch den mit ihnen zusammenhängenden Leistungsaustausch) ähnlich den Schwarzarbeiter-Fällen in Gänze zu verhindern.
4. Die verbotswidrige und damit nichtige Absprache kann teilweise aufrechterhalten werden, wenn der Hauptzweck des Vertrags nicht das Erschleichen von Fördermitteln war.
5. Der Begriff der allgemein anerkannten Regeln der Technik umfasst alle überbetrieblichen technischen Normen, zu denen beispielsweise die DIN-Normen, die ETB, die Richtlinien des VDI, die Flachdachrichtlinien gehören, sowie die mündlich überlieferten technischen Regeln. Das WTA-Merkblatt E-2-13 Ausgabe 04.2014/D (Wärmedämm-Verbundsysteme) beinhaltet anerkannte Regeln der Technik.
6. Die Höhe des Vorschussanspruchs zur Mängelbeseitigung bemisst sich nach den - aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers - für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen, die sich durch Gutachten oder Einholung von Angeboten ermitteln lassen. Der Besteller kann die Kosten bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte auch laienhaft schätzen.
7. Die Anforderungen an die Darlegungslast sind deshalb nicht hoch, zumal der Vorschuss eine vorläufige Zahlung ist, über die am Ende abgerechnet werden muss. Erforderlich sind die Aufwendungen, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 04.04.2023 - 12 U 3/23
1. Bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis der Parteien nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam und sind die wechselseitig empfangenen Leistungen nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren.*)
2. In Abgrenzung zu einem Dienst- oder Werkvertrag liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. dazu im Einzelnen: OLG Schleswig, Urteil vom 29.05.2019 - 12 U 102/18, IBRRS 2019, 4242).*)
3. Für eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerüberlassung ist gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis erforderlich. Diese entfaltet zudem gem. § 1 Abs. 1 Sätze 5, 6 AÜG ihre legalisierende Wirkung nur dann, wenn die Vertragsbeziehung und der konkrete Personaleinsatz ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden.*)
4. Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist die Unwirksamkeit des Vertrags zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, sodass der Kläger nicht die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sondern lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten geltend machen kann (OLG Schleswig, a.a.O., unter Verweis auf BGH, Urteil vom 18.07.2000 - X ZR 62/98, IBRRS 2000, 1894; BeckOK Arbeitsrecht – Motz, 66. Aufl., AÜG § 12, Rn. 17).*)
5. Erfüllt zudem ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht die Voraussetzungen der Schriftform, was hier der Fall sein dürfte, ist der Vertrag im Zweifel ebenfalls insgesamt nichtig, §§ 125, 139 BGB (vgl. BeckOK Arbeitsrecht – Motz, 66. Aufl., AÜG § 12, Rn. 14). In einem solchen Fall erfolgt die Rückabwicklung auch nach Bereicherungsrecht.*)
6. Bei einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung liegt die Bereicherung des Beklagten in den Vergütungsaufwendungen, die er erspart hat, indem er die Arbeitnehmer nicht selbst beschäftigt hat (ebenso OLG Schleswig, a.a.O.).*)
7. Dem Zahlungsanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich auf Erfüllung durch Zahlung der Bauabzugssteuer oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG berufen hat, da es hier nicht um Bauleistungen, sondern um Arbeitnehmerüberlassung geht (so bereits OLG Schleswig, a.a.O.).*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 11.01.2023 - 4 U 136/21
1. Der Eigenbesitzer eines Grundstücks haftet, wenn durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird und der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelnder Unterhaltung ist.
2. "Werk" ist ein einem bestimmten Zweck dienender, von Menschenhand nach den Regeln der Baukunst oder der Erfahrung unter Verbindung mit dem Erdkörper hergestellter Gegenstand. Eine Bautreppe aus Holz ist ein "anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk".
3. Lässt ein Generalunternehmer eine Bautreppe errichten, um den weiteren am Bau Beteiligten während der Bauzeit und bevor die endgültige Treppe eingebaut ist, den Zugang zum Dachgeschoss des zu errichtenden Wohnhauses zu ermöglichen und die dort anfallenden Bauarbeiten durchzuführen, steht die Bautreppe in seinem Eigenbesitz.
OLG Köln, Urteil vom 08.12.2022 - 7 U 43/22
1. Hat der Auftragnehmer vertraglich eine "unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder -versicherers" zu stellen, ist die Ausgestaltung der Vertragserfüllungsbürgschaft abschließend geregelt. Ein etwaiges Formularmuster des Auftraggebers ist insoweit ohne Bedeutung.
2. Der Auftraggeber eines Bauvertrags ist nicht einseitig berechtigt, in einem dem Auftragnehmer nach Vertragsschluss übergebenen Muster über die vertraglichen Regelungen hinaus verschärfende Bedingungen zu verlangen.
3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrags, die den Auftragnehmer verpflichtet, zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausschließlich eine unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen, ist wirksam (BGH, IBR 2004, 245).
4. Eine isoliert betrachtet wirksame Sicherungsvereinbarung, die als Allgemeine Geschäftsbedingung zu werten ist, kann im Zusammenwirken mit einer individuellen (Stundungs-)Vereinbarung den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen (hier bejaht).
VolltextOLG Oldenburg, Beschluss vom 29.04.2022 - 2 U 16/22
1. Unwesentliche Mängel sind kein Abnahmehindernis. Unwesentlich ist ein Mangel, wenn es dem Auftraggeber unter Abwägung aller Umstände zuzumuten ist, die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen und sich mit Mängelrechten zu begnügen.
2. Etwaige Mangelfolgeschäden stehen der Abnahme der Leistung nicht entgegen.
3. Der Auftraggeber hat in der Regel keinen Anspruch auf Beseitigung von Mangelfolgeschäden, sondern (nur) einen Anspruch auf Zahlung der zur Beseitigung der Mangelfolgeschäden erforderlichen Geldsumme.
Volltext12 Nachrichten gefunden |
(04.05.2022) Hin und wieder bieten Handwerker "einfachere" Arbeitsleistungen unaufgefordert an der Haustür an. Die Reinigung und Versiegelung von Dachpfannen und Pflastersteinen oder Malerarbeiten an Holz und Fassade werden so oftmals handschriftlich vereinbart. Eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht, das Verbrauchern in Fällen solcher Haustürgeschäfte zusteht, erfolgt dabei häufig nicht. Nicht selten kommt es später zum Streit, wenn sich der Kunde vom Vertrag lösen will und seine Anzahlung zurückfordert.
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(29.03.2017) Am 21.03.2017 ist Dr. Dieter Putzier im Alter von 78 Jahren verstorben. Dieter Putzier war ein weit über die Grenzen von Hamburg hinaus bekannter Baujurist. Noch bis kurz vor seinem Tod arbeitete Dieter Putzier mit großem Engagement als Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Schiedsrichter in Bausachen. Interdisziplinäres Arbeiten war ihm dabei besonders wichtig. Er hat sich mit großer Sorgfalt und Begeisterung in technische Sachverhalte eingearbeitet ...
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(03.09.2015) Am 06.08.2015 ist Herr Dr. Mark Seibel zum neuen Vizepräsidenten des Landgerichts Siegen ernannt worden. Er folgt damit auf Herrn Heribert Eggert, der am 31.12.2014 in den Ruhestand trat.
Seine richterliche Laufbahn begann der 39-jährige Prädikatsjurist in Siegen. Seit Anfang 2005 war Herr Dr. Seibel als Proberichter beim Landgericht Münster tätig. Im Anschluss daran erfolgte eine Tätigkeit als Proberichter ....
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(20.11.2014) Der Bundespräsident hat die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Dagmar Sacher sowie den Richter am Oberlandesgericht Dr. Burkhard Feilcke zur Richterin bzw. zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt.
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(19.12.2013) "Die Zusammenführung der Bereiche Justiz und Verbraucherschutz, die dringend erforderlich war, ist endlich gelungen - unter neuer starker Führung wird das Ressort jetzt drängende Fragen engagiert aufgreifen können" so Thomas Penningh, Präsident des Verbands Privater Bauherren (VPB).
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(17.05.2013) Im Auftrag der Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten hat der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Papier ein Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt. Nach Ansicht der Fördergemeinschaft wird das Gutachten für viel Aufsehen und Diskussionsstoff sorgen.
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(17.01.2012) Oftmals ist zu beobachten, dass sich Bauherren weigern, ein fertiggestelltes Bauwerk vollständig zu bezahlen. Bauunternehmer werden in Anbetracht von langen Verfahrensdauern bei Bauprozessen vor die Wahl gestellt, Abzüge zu akzeptieren, um zumindest den Restbetrag ausgezahlt zu bekommen, oder gar keine Zahlung auf die Schlussrechnung zu erhalten.
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(24.03.2011) Auf dem zweiten Essener Baubetriebsforum am 18. und 19. März 2011 auf der Zeche Zollverein in Essen diskutierten rund 250 Teilnehmer, darunter einige der renommiertesten Bauexperten Deutschlands, die Ursachen gestörter Bauabläufe und deren Lösung.
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(16.07.2010) Im Juli stehen mehrere Entscheidungen des BGH im Bau- und Architektenrecht an:
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(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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5 Materialien gefunden |
Stellungnahmen und Empfehlungen zu Gesetzentwürfen
Stellungnahme DAV zu FoSiGStellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Forderungssicherungsgesetz
(vom 07.10.2004)
Text
Empfehlungen der Ausschüsse zum Entwurf eines Gesetzes zur dinglichen Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) [BR-Drs. 458/04]
(vom 01.06.2004)
Text
Gutachten/Empfehlungen
Gutachten AdjudikationRechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Adjudikation in Bausachen erstellt für die Fördergemeinschaft Adjudikationsgutachten
(vom 17.05.2013)
Text
Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" zur wesentlichen Verbesserung der Durchsetzung materiell-rechtlicher Zahlunsanprüche von Bauhandwerkern
(vom 03.09.2003)
Text
1 Interview gefunden |
Bevor auf die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zahlungsmoral“ im Einzelnen eingegangen wird, sollte deutlich werden, dass es noch keinen Regierungsentwurf zu einem Forderungssicherungsgesetz gibt. Es gibt dagegen einen Bundesratsentwurf eines Forderungssicherungsgesetzes aus der vergangenen Legislaturperiode, der auf Antrag der Länder Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt dem Bundesrat am 20. Dezember 2002 – siehe Materialien bei ibr-online – erneut zur Einbringung vorgeschlagen worden ist. Die Ausschussberatungen wurden zurückgestellt, um die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zahlungsmoral“ berücksichtigen zu können. Diese Ergebnisse liegen vor – siehe www.ibr-online.de – und haben auch zu eigenen Formulierungsvorschlägen geführt. Teilweise decken sich diese Vorschläge mit dem Bundesratsentwurf, teilweise gehen sie darüber hinaus, teilweise weichen sie erheblich ab. Damit ist die sachliche und politische Diskussion eröffnet. In der Sache geht es um Bemühungen, Unternehmern, insbesondere Bauunternehmern, bessere gesetzliche Rahmenbedingungen für die zügige Durchsetzbarkeit ihrer berechtigten Forderungen zu schaffen. Dazu sollen unter anderem sowohl Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als auch der Zivilprozessordnung (ZPO) geändert werden. Es geht also zum einen um Änderungen des Vertragsrechts zum anderen um Änderungen des Prozessrechts.
Volltext
2 Blog-Einträge gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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Von Dr. Friedhelm Weyer
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9 Leseranmerkungen gefunden |
Einführung von Baukammmern Leseranmerkung von Prof.Hans-Benno Ulbrich zu
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Für eine obligatorisches Mediations-oder Schlichtungsverfahren Leseranmerkung von Matthias Alpers zu
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18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
III. Weitere Pflichten des Unternehmers |
3. Beratungspflichten |
b) Die rechtliche Einordnung der haupt- oder nebenvertraglichen Beratungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung |
bb) Beratungspflicht als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenleistungspflicht |
IV. Leistungsstörungen |
3. Verzögerte Leistungen |
c) Rechtsfolgen des Verzugs |
dd) Rücktritt |
(4) Beschränktes Rücktrittsrecht |
4. Vertragsstrafeversprechen |
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung |
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs |
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
2. Neubeginn der Verjährung |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
4. Auslegungsgrundsätze |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
II. Gesamtschuldnerausgleich |
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung |
III. Hemmung |
1. Hemmung durch Verhandlungen |
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung |
6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker) |
B. § 5 Abs. 1 VOB/B |
E. § 5 Abs. 4 VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker) |
C. § 11 Abs. 1 VOB/B |
I. § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe |
2. Verwirkung der Vertragsstrafe |
b) Verzug |
F. § 11 Abs. 4 |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
2. Vereinbarte Beschaffenheit - Auslegungsgrundsätze |
45 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
2. Schadenersatz ( Rn. 348-349)
(b) Mahnbescheid und Klage ( Rn. 517-521)
bb) Aufmaß beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 509-519)
433 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
II. Der Sicherungsberechtigte ( Rn. 106)
c) Regelungswirkung ( Rn. 141)
IV. Rechtliche Beurteilung ( Rn. 82)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
I. Ausgangslage und gesetzliche Grundlagen ( Rn. 187)
4. Frist zur Sicherheitsleistung durch den AN (§ 17 Abs. 7 VOB/B) ( Rn. 89)
19 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden |
39 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
§ 18 Abs. 1 [Gerichtsstandsvereinbarung]
2. Nachträgliche Störung der Geschäftsgrundlage ( Rn. 169)
1. Problemstellung (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 9-16)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 21-26)
I. Voraussetzungen nach § 38 ZPO (VOB/B § 18 Abs. 1 Rn. 10-11)
b) Abgrenzung zur Schiedsvereinbarung. (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 115)
b) Bereicherungsanspruch. ( Rn. 121-123)
1. Grundlagen (VOB/B § 18 Abs. 3 Rn. 148-151)
10 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
8 Abschnitte im "Musielak/Voit, Zivilprozessordnung" gefunden |
2. Anwendungsbereich (ZPO § 485 Rn. 5)
a) Besondere Schwierigkeiten (Abs. 1 Nr. 1) (ZPO § 348a Rn. 8)
I. Normzweck (ZPO § 371 Rn. 1-2)
4. Ausnahmen (ZPO § 301 Rn. 13a)
c) Bau-, Architekten- und Ingenieurverträge (Nr. 2c) (ZPO § 348 Rn. 9)
2. Noch nicht anhängiger Rechtsstreit (Abs. 2) (ZPO § 486 Rn. 3-4)
7 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |