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5 Beiträge gefunden
IBR 2006, 424 BVerwG - Verwertbarkeit von Sachverständigengutachten: Auch Ortsbesichtigungen sind parteiöffentlich!
IBR 1998, 403 VGH Baden-Württemberg - Welchen Streitwert hat eine Bauvoranfrage?
IBR 1995, 269 VGH Baden-Württemberg - Welche Erfolgsaussichten hat ein Eilantrag während der 2. Hauptsacheninstanz?
IBR 1994, 341 VGH Baden-Württemberg - Dringender Wohnbedarf: In welchen Fällen ist eine Befreiung möglich?
IBR 1993, 31 OVG Rheinland-Pfalz - Eilverfahren bei Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung

29 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1874
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abriss einer Lärmschutzwand: Anspruch auf neue Lärmschutzmaßnahme?

OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2024 - 2 A 39/23

1. Die fehlende Verpflichtung eines Satzungsgebers, eine bestimmte Festsetzung im Bebauungsplan (hier: Errichtung einer Lärmschutzwand) vorzunehmen, besagt nichts darüber, ob ein Drittschutz durch die betreffende Festsetzung gewollt war.*)

2. Maßgeblich ist der in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers, den Anwohnern Drittschutz zu vermitteln.*)

3. Durch den Abriss einer im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand versetzt sich die Gemeinde nicht in das Stadium einer Neuplanung des Gebiets mit der Eröffnung eines ihr im Rahmen der Planungshoheit zukommenden Ermessens, sondern sie ist an die vorbehaltlose Festsetzung einer Lärmschutzwand in einem Bebauungsplan gebunden, solange dieser unverändert fortbesteht.*)

4. Ist eine drittschützende Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan vorbehaltlos enthalten, besteht der Anspruch auf Durchsetzung des Lärmschutzes unter Umständen selbst dann, wenn die Lärmschutzmaßnahme nach einem späteren Schallschutzgutachten für entbehrlich gehalten wird. Die Verbindlichkeit des Bebauungsplans kann nicht unter Hinweis auf ein neues Schallschutzgutachten in Frage gestellt werden, solange die ursprüngliche Festsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wurde.*)

5. Die Argumentation, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die gesamte Lärmschutzwand also auch entlang der Nachbargrundstücke zu deren Schutz neu errichtet werde, weil sie sich sonst zur Sachwalterin von Rechten Dritter mache, verkennt, dass die Lärmschutzwand als aktive Schallschutzmaßnahme nur in Gänze ihre Wirkung entfalten kann; ein ausreichender Schallschutz ist mit einer auf ihr Grundstück begrenzten Teilerrichtung der Lärmschutzwand nicht gewährleistet.*)

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IBRRS 2023, 2320
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet?

OVG Saarland, Beschluss vom 05.06.2023 - 2 A 14/23

1. Die Betätigung als selbständiger Werbegrafiker (Medien-Design-Agentur) kann grundsätzlich den nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) privilegierten freiberuflichen und artverwandten Tätigkeiten zugerechnet werden. Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegen kann, wenn sich der Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ferner schließt auch ein begrenzter Publikumsverkehr die Privilegierung nicht von vornherein aus (dazu etwa VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2022 - 15 ZB 22.1400 -, IBRRS 2022, 2765). Dem Anliegen der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters hat der Gesetzgeber in dem Zusammenhang durch eine Beschränkung der Tätigkeit auf Räume Rechnung getragen.*)

2. Zur Frage eines Verstoßes der Nutzung gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt geltend gemachter Störungen durch die Benutzung von PKW seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.*)

3. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann (Fortsetzung bisheriger Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss vom 27.09.2016 - 2 B 191/16 -, SKZ 2016, 246).*)

4. Die sogenannte Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17 -, IBR 2019, 42 ) betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer alten Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Insoweit kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) besteht daher nicht.*)

5. Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften (ÖBV, heute § 85 LBO-SL), hier die Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedungen, haben in aller Regel ebenfalls keinen Bezug zur Rechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen.*)

6. Eine Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft kann nicht mit der Unterstellung einer unzureichenden Anzahl notwendiger Stellplätze begründet werden.*)

7. Wie die § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlichen, gehört es nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf durchzusetzen. Die nach den genannten Vorschriften für einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs unabdingbare Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO-SL erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO-SL festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben.*)

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IBRRS 2023, 1538
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Zur Zulässigkeit einer Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich

OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2023 - 2 A 259/22

1. Ungeachtet des Umstands, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommt, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung im Art. 14 Abs. 1 GG eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die im § 23 Abs. 5 BauNVO für die Ermessensentscheidung im Plangebiet geltenden materiellen Maßstäbe auch in dem Zusammenhang in den Blick zu nehmen.*)

2. Demnach sind auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit mögliche städtebaulichen Folgen einer Zulassung der Garage außerhalb der durch faktische Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung. Die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation beziehungsweise eine das Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation können sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben.*)

3. Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn verletzt.*)

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IBRRS 2022, 3072
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Immissionskonflikt darf nicht in das Baugenehmigungsverfahren verlagert werden!

VGH Hessen, Beschluss vom 04.08.2022 - 3 B 701/22

1. Es stellt ein erhebliches Ermittlungsdefizit und einen Abwägungsfehler dar, wenn die auf das Grundstück eines Planaußenliegers einwirkenden planindizierten verkehrsbedingten Immissionen nicht quantifiziert und allein im Hinblick auf die Belegenheit des Wohngebäudes in einem Gewerbegebiet als unbeachtlich angesehen wurden.*)

2. Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist bei einer Angebotsplanung verletzt, wenn die Lösung des Immissionskonfliktes zwischen Wohnbebauung und großflächigem Einzelhandel in ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren verlagert wird, ohne dass im Planaufstellungsverfahren geprüft wurde, ob sich der Konflikt in diesem Verfahren sachgerecht wird lösen lassen können.*)

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IBRRS 2021, 1576
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Änderung an den Plänen vorgenommen: Entscheidungsfrist beginnt neu zu laufen!

OVG Saarland, Beschluss vom 12.05.2021 - 2 A 107/20

1. Nimmt der Bauherr oder die Bauherrin im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens - hier auf eine konkrete Nachforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit - inhaltliche Veränderungen des Bauvorhabens in den Planunterlagen vor, die über bloße Hinweise oder Erläuterungen hinausgehen, so beginnt die Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO-SL ab Einreichung der geänderten Pläne neu zu laufen. Darauf, ob das Vorhaben in seiner in den ursprünglich eingereichten Bauvorlagen dargestellten Form genehmigungsfähig gewesen wäre und die Nachforderung deswegen unberechtigt war, kommt es insbesondere mit Blick auf die Fiktionsregelung im § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO-SL nicht an.*)

2. ...

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IBRRS 2017, 3731; IMRRS 2017, 1543; IVRRS 2017, 0606
ProzessualesProzessuales
Beschwerdegericht darf gesetzliche Instanzenfolge nicht verändern!

VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2017 - 22 C 16.1554

1. Die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt.

2. Ein Verwaltungsakt ist solange als rechtlich nicht existent anzusehen, bis er bekannt gegeben wird. Erst von diesem Zeitpunkt an ist er wirksam.

3. Auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, sind mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen.

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IBRRS 2016, 2407
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen erfordert atypische Situation!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2016 - 10 A 414/15

Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen der Bauordnung und der aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies kommt nur dann in Frage, wenn im konkreten Einzelfall eine besondere, das heißt atypische Situation vorliegt, die sich vom gesetzlichen Regelfall derart unterscheidet, dass die Nichtberücksichtigung oder Unterschreitung des normativ festgelegten Standards gerechtfertigt ist.

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IBRRS 2015, 2421
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie wird eine planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung öffentlich-rechlich gesichert?

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14

1. Bei einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung ist in der Regel nur dann im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBO-BW öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird, wenn zulasten des Nachbargrundstücks eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO-BW übernommen wird.*)

2. Die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Grenzbebauung kann ausnahmsweise durch eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Grenzbebauung ersetzt werden, wenn das an der Grenze geplante Bauvorhaben und die Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass nur irgendwo auf dem Nachbargrundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288).*)

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IBRRS 2015, 0922
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen: Nur geringfügige Zunahme des Verkehrslärms!

VGH Hessen, Beschluss vom 05.02.2015 - 4 B 1756/14

1. Eine voraussichtliche Zunahme von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen am Tag durch ein Vorhaben führt in der Regel nur zu einer geringfügigen Zunahme des Verkehrslärms und muss nicht eigens in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden.*)

2. Die Zulassung zweier Bürogebäude in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO im Wege der Ausnahme, denen ein Wohngebäude gegenübersteht, prägt das Gebiet quantitativ und qualitativ und stellt das Regel Ausnahmeverhältnis zwischen wohnlicher und gewerblicher Nutzung auf den Kopf.*)

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IBRRS 2011, 3357
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Streitwert bei Anfechtung einer Beseitigungsverfügung

OVG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2011 - 1 E 1808/11

Der Streitwert bei der Anfechtung einer Beseitigungsverfügung bestimmt sich anhand des Zeitwertes der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten.

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2 Nachrichten gefunden
3. Deutscher Baugerichtstag am 7. und 8. Mai 2010 in Hamm
(22.12.2009) Am 7. und 8. Mai 2010 findet der 3. Deutsche Baugerichtstag in Hamm/Westfalen statt. Die Themen der meisten Arbeitskreise stehen ganz im Zeichen der politischen Initiativen, wie sie im Koalitionsvertrag Ausdruck gefunden haben. Die Regierungsparteien haben eine grundlegende Überprüfung des privaten Bau- und Vergaberechts vereinbart. Angekündigt ist eine schnellstmögliche weitere Modernisierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) auf der Grundlage des Bundesratsbeschlusses. Daneben ist eine Reformierung und Straffung des Vergaberechts geplant, wozu auch ein wirksamer Rechtsschutz bei Unterschwellenaufträgen gehört. Ein weiteres Vorhaben ist die Prüfung, ob und inwieweit ein eigenständiges Bauvertragsrecht zur Lösung der bestehenden Probleme im Bereich des Bau- und Werkvertragsrechts geeignet ist.
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Streit um Entsorgung kontaminierten Materials
(24.10.2006) Das LG München I hat entschieden, dass die Entsorgung von kontaminiertem Material aus dem ehemaligen Gaswerksgelände in München ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

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2 Normen gefunden

ZPO (Zivilprozeßordnung)

Dokument öffnen  § 227
Terminsänderung (Stand: 01.09.2009)
Ältere Fassungen
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Terminsänderung (Stand: 21.12.2001)

18 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
E. Vertragspflichten des Unternehmers
III. Weitere Pflichten des Unternehmers
3. Beratungspflichten
b) Die rechtliche Einordnung der haupt- oder nebenvertraglichen Beratungspflichten und die Folgen ihrer Verletzung
bb) Beratungspflicht als vorvertragliche bzw. vertragliche Nebenleistungspflicht
IV. Leistungsstörungen
3. Verzögerte Leistungen
c) Rechtsfolgen des Verzugs
dd) Rücktritt
(4) Beschränktes Rücktrittsrecht
4. Vertragsstrafeversprechen
a) Individuelle Vereinbarung einer Vertragsstrafe
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
7. Nachträgliche Verständigung über die Werklohnforderung
K. Verjährung und Verwirkung des Vergütungsanspruchs
II. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
2. Neubeginn der Verjährung

§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
II. Vereinbarte Beschaffenheit
4. Auslegungsgrundsätze

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten
II. Gesamtschuldnerausgleich
2. Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. Hemmung und Neubeginn der Verjährung
III. Hemmung
1. Hemmung durch Verhandlungen
3. Hemmung durch Rechtsverfolgung
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6 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 5 VOB/B Ausführungsfristen (Plücker)
B. § 5 Abs. 1 VOB/B
E. § 5 Abs. 4 VOB/B

§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)

§ 11 VOB/B Vertragsstrafe (Plücker)
C. § 11 Abs. 1 VOB/B
I. § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
2. Verwirkung der Vertragsstrafe
b) Verzug
F. § 11 Abs. 4

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B
2. Vereinbarte Beschaffenheit - Auslegungsgrundsätze

45 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

2. Schadenersatz ( Rn. 348-349)

(b) Mahnbescheid und Klage ( Rn. 517-521)

bb) Aufmaß beim VOB/B-Bauvertrag ( Rn. 509-519)

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2 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

b) Vorgaben der ZPO (VOB/B § 13 Rn. 112-116)



7 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

3.4 Fugen ( Rn. 83-VOB/C DIN 18352 91)

3.4 Fugen ( Rn. 83-DIN 18352 91)

3.1 Allgemeines ( Rn. 113-VOB/C DIN 18353 149)

3.1 Allgemeines ( Rn. 113-DIN 18353 149)


1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

1. Eignungsanforderungen ieS (VOB/A § 2 Rn. 3-9)