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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bauunternehmens
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

84 Beiträge gefunden |
IBR 2021, 583 | OLG Rostock/BGH - Über Bedenken des Architekten hinweggesetzt: Auftraggeber trifft 50%-iges Mitverschulden! |
IBR 2020, 29 | OLG München/BGH - Trotz Fehlern bei der Rechnungsprüfung: Kein Schadensersatz ohne Schaden! |
IBR 2019, 147 | OLG München/BGH - Mitverschulden des Bauherrn durch Beauftragung eines finanzschwachen Bauunternehmers? |
IBR 2017, 206 | OLG Celle - Architekt muss Baumängel (proaktiv) verhindern! |
IBR 2017, 86 | OLG Saarbrücken - Beabsichtigte Ausführung ungeeignet: Statiker muss Bauherrn warnen! |
IBR 2016, 292 | OLG Frankfurt/BGH - Projektleiter darf keine Ingenieurleistungen in Auftrag geben! |
IBR 2016, 158 | OLG Brandenburg - Ausführung einer Bitumendickbeschichtung muss besonders überwacht werden! |
IBR 2016, 22 | KG/BGH - Mangelvermeidung ist oberste Architektenpflicht! |
IBR 2014, 357 | OLG Naumburg - Leistung regelwidrig ausgeführt: Ingenieur muss Mängelbeseitigung detailliert vorgeben! |
IBR 2014, 286 | OLG Stuttgart/BGH - Bauüberwacher muss kritische Bauabschnitte kontrollieren oder kontrollieren lassen! |
91 Volltexturteile gefunden |

KG, Beschluss vom 19.04.2023 - 7 U 4/23
1. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen besteht keine generelle Pflicht über die Vorstrafen einer Person zu informieren, die in die Vertragserfüllung einbezogen werden soll. Vorstrafen müssen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite bei Abschluss des Vertrags diesen entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.
2. Die Vorbestraftheit einer Person genügt unabhängig von dem konkreten Tatvorwurf für sich genommen nicht, um berechtigte und schwerwiegende Zweifel an ihrer Eignung zur Vertragserfüllung zu begründen. Die Vorstrafe muss deshalb einschlägig sein, das heißt, in der Vorstrafe muss ein Eignungsdefizit in einem Persönlichkeits- und Anforderungsbereich zum Ausdruck kommen, der auch für den in Rede stehenden Vertrag von Bedeutung ist.
3. Die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit ist einschlägig, wenn Vertragsgegenstand u. a. Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 nach der HOAI sind.


KG, Beschluss vom 30.01.2023 - 7 U 33/22
(ohne amtliche Leitsätze)


KG, Beschluss vom 30.01.2023 - 7 U 78/22
(ohne amtliche Leitsätze)


KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 50/22
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Architekt oder Ingenieur bei Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags die einschlägige Vorstrafe einer Person ungefragt offenbaren muss, die mit maßgeblichem Einfluss an der Vertragserfüllung mitwirken soll.*)
2. In Verhandlungen über den Abschluss eines Architektenvertrags ist die frühere Verurteilung des Architekten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Bestechlichkeit jedenfalls dann eine einschlägige Vorstrafe, wenn Leistungen der Leistungsphasen 7 und 8 gemäß HOAI Gegenstand des Architektenvertrags sein sollen.*)


KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 74/22
1. Der Anspruch eines Architekten oder Ingenieurs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit gem. § 650f BGB setzt voraus, dass zwischen ihm und dem Auftraggeber ein wirksamer Planungsvertrag zu Stande gekommen ist.
2. Ein Architekt/Ingenieur muss vor Vertragsschluss ungefragt über eine Vorstrafe aufklären, wenn diese berechtigten Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Architekt/Ingenieur den Planungsvertrag entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber dem Auftraggeber durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.
3. Ein Architekt/Ingenieur täuscht den Auftraggeber arglistig, wenn er den Auftraggeber vor Vertragsschluss nicht auf den Umstand hinweist, dass er wegen Bestechlichkeit rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, die er zur Zeit des Vertragsabschlusses im offenen Verzug verbüßt.


KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 75/22
(ohne amtliche Leitsätze)


KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 86/22
(ohne amtliche Leitsätze)


KG, Urteil vom 13.01.2023 - 21 U 92/22
1. Bei Vertragsverhandlungen besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den anderen Teil über alle Einzelheiten und Umstände aufzuklären, die dessen Willensentschließung beeinflussen könnten.
2. Grundsätzlich ist jeder Verhandlungspartner für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich und muss sich die für die eigene Willensentscheidung notwendigen Informationen auf eigene Kosten und eigenes Risiko selbst beschaffen.
3. Eine Pflicht zu ungefragter Aufklärung vor Vertragsschluss besteht allerdings dann, wenn es um eine Tatsache geht, die für die Willensbildung der anderen Seite offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung ist, sodass die Mitteilung redlicherweise erwartet werden darf.
4. Vorstrafen müssen nur dann offenbart werden, wenn sie berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass eine Seite bei Abschluss des Vertrags diesen entweder nicht ordnungsgemäß erfüllen oder aber der Gegenseite durch die Verletzung von Nebenpflichten Schaden zufügen wird.


OLG Frankfurt, Urteil vom 19.04.2021 - 29 U 177/19
1. Der bauüberwachende Architekt hat dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt. Er ist verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
2. Zwar muss der bauüberwachende Architekt sich nicht ständig auf der Baustelle aufhalten. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein höheres Mängelrisiko aufweisen, ist er aber zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet.
3. Zu den überwachungsintensiven Bauabschnitten gehören im Hinblick auf ihre Schadensträchtigkeit und die gesteigerten Anforderungen an Baumaterial und Bauausführung insbesondere Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten sowie die Verlegung einer Drainage.
4. ...

KG, Urteil vom 25.09.2020 - 21 U 139/14
1. Vor der Abnahme hat der Auftragnehmer die Mangelfreiheit seiner Leistung zu beweisen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht.
2. Der Architekt schuldet eine Planung, die den Regeln der Baukunst entspricht. Er hat die richtigen Baumaterialien auszuwählen und muss bei mehreren Alternativen grundsätzlich den sichersten Weg gehen.
3. In Ermangelung anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen hat das Werk der Architekten und Ingenieure als Mindeststandard den anerkannten Regeln der Technik zu entsprechen.
4. Eine entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik geplante Bauweise stellt insoweit jedenfalls dann einen Mangel des Architektenwerks dar, wenn der Architekt den Bauherrn nicht ausdrücklich und nachhaltig über die Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Art und Umfang möglicher Folgen aufgeklärt und belehrt hat.

39 Nachrichten gefunden |
(24.01.2025) Eine potentielle Kundin wollte die ihr zugewiesene Frau nicht als Beraterin und wurde daraufhin von einem Mann betreut. Deshalb muss das Unternehmen der Beschäftigten nun eine AGG-Entschädigung zahlen, entschied das LAG-Baden-Württemberg.

Kosten für Schadenbeseitigung steigen auf jährlich 16,5 Millionen Euro
(06.08.2021) Kabel durchtrennt, Rohrleitung aufgerissen: Fehlerhaft ausgeführte Tiefbauarbeiten legen immer öfter die Versorgung lahm. Betroffen sind vor allem Leitungen für Starkstrom, Fernwärme und Datennetze. "Das kann gefährliche Folgen haben, in jedem Fall aber ist es teuer und überflüssig", betont Jörn P. Makko, Hauptgeschäftsführer des Bauindustrieverbands Niedersachsen-Bremen. Die meisten Schäden entstehen infolge fehlender oder fehlerhafter Leitungsauskunft und bei der Bedienung von Baugeräten. Das geht aus dem Bauschadenbericht Tiefbau und Infrastruktur 2020/21 hervor, den das Institut für Bauforschung (IFB) im Auftrag der VHV Versicherungen durchgeführt hat. Die Auswertung basiert auf einer umfassenden Analyse gemeldeter Versicherungsschäden zwischen 2015 und 2019.

(21.02.2017) "Licht und Schatten - damit lässt sich die in der vergangenen Woche erzielte Einigung der Berichterstatter am besten beschreiben. Dennoch begrüßen wir die Einigung; denn ansonsten hätte ein komplettes Aus für das gesamte Gesetzgebungsvorhaben gedroht." So kommentierte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa, die am 15.02.2017 erzielte Einigung der Berichterstatter der im Bundestag vertretenen Fraktionen zur sog. AGB-Festigkeit der Regelung zu den Aus- und Einbaukosten.
"Damit steht einer raschen Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag nichts mehr im Weg."

(25.11.2014) WOLFF & MÜLLER hat 49 Prozent der Anteile an der hkc GmbH übernommen. Die beiden Unternehmen arbeiten in Zukunft eng zusammen. "Die Architekten und Ingenieure bei hkc ergänzen uns sowohl in der Planungsphase als auch in der Steuerung und Umsetzung von Bauprojekten hervorragend. Wir können Kunden jetzt ein noch tieferes Bau-Know-how und eine noch breitere Leistungspalette anbieten", ...

(09.10.2014) Wer ein Haus baut, der hat nach der Abnahme fünf Jahre Gewährleistung. Während dieser Frist muss der Unternehmer, der das Haus gebaut hat, alle bei der Abnahme bestehenden Mängel für den Bauherrn kostenlos beseitigen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Was passiert aber, wenn das Bauunternehmen während dieser fünf Jahre insolvent wird?

(17.09.2014) Wenn Schlüsselfertigunternehmer Pleite gehen, dann kann das Bauherren die Existenz kosten, es sei denn, sie haben Sicherheiten vereinbart und zwar in ausreichender Höhe. Das ist allerdings bei weitem nicht immer der Fall, konstatiert der Verband Privater Bauherren (VPB). Im Gegenteil, in der aktuellen Hochphase können sich Baufirmen ihre Bauherren aussuchen, ...

(11.07.2013) Neunzig Prozent aller privaten Bauherren kaufen heute ein schlüsselfertiges Haus. Dazu müssen sie einen Bauvertrag mit einem Generalunternehmer oder Bauträger abschließen. Siebenundneunzig Prozent dieser Verträge haben teilweise eklatante Mängel. Zwischen den Versprechungen von Verkaufsberatern, auf Webseiten oder in Prospekten und dem tatsächlichen Bauvertrag klaffen Welten.

(27.07.2012) Handwerkliche Bauleistungen wie Modernisierungsarbeiten an der Fassade oder am Dach, Pflastertätigkeiten auf dem Wohngrundstück oder Umbauarbeiten in der Wohnung beziehungsweise im Haus werden von Bauherren gerne in mündlicher Absprache in Auftrag gegeben. Um Geld einzusparen, wird die Steuer umgangen.

(14.03.2012) Die Deutsche Bahn hat am Montag über die Vergabe weiterer Tunnelbauwerke und den Rohbau des Tiefbahnhofs Stuttgart 21 entschieden. Zuvor hatte die DB die Bewerbungs- und Angebotsunterlagen der Bieter einer europaweiten Ausschreibung gemäß öffentlichem Vergaberecht geprüft und Verhandlungen mit den Unternehmen geführt.

(27.07.2011) Die Thüringer Landeshauptstadt hatte im Jahr 1999 die Flutlichtanlage des Steigerwaldstadions erneuern lassen. Noch vor der Abnahme der Bauleistungen knickte einer der neuen Lichtmäste über dem Seilanschluss ab; das abgebrochene 7,2 t schwere Teil des Mastes hing pendelnd herab und drohte abzustürzen.




1 Interview gefunden |
Herr Dr.-Ing. Mike Gralla berichtete bereits im Jahr 2000 in dieser Zeitschrift über das Thema "Neue Wettbewerbsformen in der deutschen Bauwirtschaft". Schwerpunkt war die Analyse innovativer Wettbewerbs- und Vertragsformen. Seit 1999 beschäftigt sich Dr. Gralla mit der praxisgerechten Implementierung von partnerschaftlichen Modellen bei HOCHTIEF.

7 Leseranmerkungen gefunden |
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Anerkenntnis Nachtrag durch Erhalt Zahlung vom eigenen AG? Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 - Anm. Schalk Leseranmerkung von christian sienz zu
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Ausschluss des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB greift Leseranmerkung von RA. Jürgen Ripke, Hannover zu
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Urteil fördert im Ergebnis außergerichtliche Streitbeilegung Leseranmerkung von RA, Notar, FA Thomas Wagner zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (Zahn) |
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B. Die Gesamtschuld |
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II. Besonderheiten bei der Beteiligung von Architekten- und Ingenieuren |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |