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85 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.Es gibt für Ihre Suchanfrage 99 Treffer in Alle Sachgebiete.
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

13 Beiträge gefunden |
IMR 2021, 200 | LG Nürnberg-Fürth - Verwalter handelt im Zweifel im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft |
IBR 2019, 700 | BGH - Unkenntnis schützt manchmal doch vor Strafe! |
IMR 2019, 514 | BGH - Unkenntnis schützt manchmal doch vor Strafe! |
IBR 2016, 672 | BFH - Einheitlicher Erwerbsvorgang durch Verpflichtung auf ein "Gestaltungshandbuch"? |
IMR 2016, 37 | BGH - Zeugenvernehmung: Was muss Partei bezüglich dessen Aussagen vortragen? |
IBR 2015, 1004 | FG Rheinland-Pfalz - Einheitlicher Erwerbsvorgang durch Verpflichtung auf ein "Gestaltungshandbuch"? |
IMR 2011, 1058 | OLG Schleswig - Mängelhaftung bei Veräußerung eines nicht fertig gestellten Hauses |
IBR 2010, 145 | BFH - Insolvenz: Steckengebliebene Bauvorhaben und Umsatzsteuer bei Erfüllungswahl |
IBR 2008, 16 | BGH - Werklohnforderung gegen Bund: Aufrechnungsbefugnis mit Steueransprüchen? |
IBR 2006, 500 | OLG Brandenburg - Kranunfall bei Montagearbeiten: Haftungsausschluss wegen "gemeinsamer Betriebsstätte"? |
39 Volltexturteile gefunden |

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 U 102/23
1. Die Zahlung irrtümlich ohne Abzug der Bauabzugssteuer berechneten Werklohns kann einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Überzahlungen begründen, der sich als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt. Das ist nicht der Fall, wenn die Rückzahlung eines nicht angefallenen Umsatzsteueranteils im Raum steht, für die keine vertragliche Nebenpflicht besteht, so dass der Anspruch aus Bereicherungsrecht folgt.
2. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
3. Haben die Parteien eine Nettopreisabrede getroffen, führt diese dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind.
4. Die Vereinbarung zur Zahlung eines Entgelts "zuzüglich" der gesetzlichen Umsatzsteuer ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer nicht gezahlt werden muss, wenn die Umsatzsteuer irrtümlich angesetzt worden ist und das Geschäft in Wirklichkeit nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat.
5. Die steuerrechtliche Lage ist im Zivilprozess ohne Bindung zu prüfen.
6. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden geht verjährungsrechtlich nicht zu Lasten des Anspruchsgläubigers. Der Geschädigte müsste vielmehr wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.


LG Krefeld, Urteil vom 06.06.2024 - 5 O 324/22
Die fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks nach öffentlichem Recht kann ein Sachmangel sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien im Grundstückskaufvertrag die Bebaubarkeit vorausgesetzt haben oder der Verkäufer die Bebaubarkeit zugesichert hat (BGH, IBR 1992, 252).


OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 350/19
1. Beim Lagern von Müll auf einem Hausgrundstück durch einen Dritten (hier in Keller eingemauerter Bauschutt und Renovierungsmaterialien) handelt es sich grundsätzlich um eine unzulässige Nutzung und damit um eine beseitigungspflichtige Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 BGB).*)
2. Hat der vormalige Grundstücks-Eigentümer zwar Kenntnis von den zugemauerten Kellern, aber keine von dem eingemauerten Bauschutt, wurde dieser eigenmächtig von dem Bauunternehmer dort eingemauert, so entfällt die nach § 1004 BGB erforderliche Störereigenschaft.*)
3. Der vormalige Eigentümer hat mit Eigentumsübertragung seine Eigentümerstellung hinsichtlich des Bauschutts verloren. Zum einen liegt eine Besitz- und Eigentumsaufgabe (Bauschutt) mit Eigentumsübertragung des Grundstücks nahe. Zum anderen handelt es sich bei dem in zugemauerten Kellerräumen befindlichen Bauschutt um Bestandteile des Gebäudes nach § 93 BGB.*)

FG Hamburg, Urteil vom 22.11.2018 - 3 K 282/17
1. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauvertrag, der die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer rechtfertigt, liegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere vor, wenn der Bauvertrag bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrages geschlossen wurde. Er wird aber ebenso indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zu Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude zusammen mit dem Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatte und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändert haben, angenommen hat.*)
2. Das Bauunternehmen ist dabei auch ohne Bauträgerbindung der Veräußererseite zuzurechnen, wenn der Grundstückseigentümer eine Gesellschaft mit der Vermarktung des Grundstücks beauftragt und diese Gesellschaft gemeinsam u. a. mit der Baufirma bzw. einem mit ihr verbundenen Unternehmen einen Vermarktungsprospekt mit gestalterischen Vorgaben erstellt, in dem der vom Erwerber später ausgewählte Haustyp unter Nennung der Baufirma bzw. des verbundenen Unternehmens beschrieben wird.*)


FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2018 - 4 K 2095/16
1. Es können mehrere Personen auf der Veräußererseite als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten können.
2. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks bedarf es dabei aber zumindest auf Seiten der handelnden Personen Absprachen, die auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Architekten- und Bauvertrages ausgerichtet sind.


OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - 8 U 80/17
1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrags.*)
2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln, IBR 2017, 351).*)
3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.*)


BFH, Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15
Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.*)


AG Pinneberg, Urteil vom 25.07.2017 - 60 C 17/15
1. Die Wohnungseigentümer haben bei der Entscheidung darüber, in welchen Schritten sie eine sachlich gebotene Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durchführen, einen weiten Gestaltungsspielraum.
2. Ein Anspruch auf sofortige Durchführung einer bestimmten Maßnahme besteht lediglich dann, wenn allein dieses Vorgehen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
3. Hinsichtlich mehrerer vertretbarer, d. h. ordnungsgemäßer Maßnahmen besteht ein Auswahlermessen. Ordnungsgemäß ist dabei eine Maßnahme, die sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als nützlich erweist.
4. Grundsätzlich besteht auch ein Auswahlermessen dahingehend, eine billigere Lösung mit kürzerer Lebensdauer zu wählen.


OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2017 - 5 U 104/16
Es erscheint sachgerecht, im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung jedenfalls in Bezug auf diesen Bauteil ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit die Anwendbarkeit der §§ 278 ff. BGB zu bejahen.*)


LG Berlin, Urteil vom 16.06.2017 - 55 S 76/15 WEG
1. Die Eigentümer müssen sich im Rahmen einer Instandsetzung nicht auf die Wiederherstellung des bisherigen Zustands beschränken, sondern dürfen sich für eine Lösung entscheiden, die zu einer baulichen Veränderung führt, aber eine technisch bessere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zur Behebung des Mangels darstellt. Dabei ist der Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden, gegenüber Neuerungen aufgeschlossenen Hauseigentümers anzulegen.
2. Auch das Anbringen einer Wärmedämmung im Rahmen einer Fassadenrenovierung kann unter diesen Voraussetzungen eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung darstellen. Dabei kommt es auf die Amortisation der Mehrkosten nicht an, wenn die Wärmedämmung nach den Anforderungen der EnEV ohnehin anzubringen ist.
3. Ein Eigentümerbeschluss ist dann als nichtig zu betrachten, wenn er wegen inhaltlicher Unbestimmtheit oder Widersprüchlichkeit keine durchführbare Regelung mehr enthält.
4. Grundsätzlich steht den Eigentümern bei der Beschlussfassung über Sanierungsmaßnahmen ein Ermessensspielraum zu. Dieser erfasst auch den Zeitraum, in dem Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
5. Auch eine hohe finanzielle Belastung der Wohnungseigentümer steht aber nicht entgegen, wenn Sanierungsmaßnahmen angesichts einer fortschreitenden Verschlechterung des Bauzustands erforderlich und unaufschiebbar sind.

12 Nachrichten gefunden |
Immobilien-Urteile zu den Folgen extremer Wetterlagen
(15.10.2019) Heiße Sommer, Starkregen und Stürme: Deutschland muss nach Auskunft von Experten in Zukunft vermehrt mit extremen Wetterlagen rechnen. Das bleibt auch nicht ohne Folgen für Immobilieneigentümer, denn sie sind auf vielerlei Weise von den Folgen solcher Wetterkapriolen betroffen - unter anderem wegen ihrer Verkehrssicherungspflichten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Gerichtsentscheidungen zum Thema gesammelt, die er in seiner Extra-Ausgabe vorstellt.

(24.02.2016) Bevor ein Bau startet, hat der Bauherr weitreichende Verpflichtungen wie Einholen der Baugenehmigung oder Anzeigen des Baubeginns. Andererseits drohen Auflagen der Bauämter, die zum Einstellen oder Beseitigen des Baus führen können. Kündigt eine Baufirma aus diesen Gründen den Vertrag, liegen die Risiken beim Bauherrn.

(06.10.2015) Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Beschlüsse der Finanzgerichte Berlin-Brandenburg und Münster, die die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bezweifeln.

(11.07.2013) Neunzig Prozent aller privaten Bauherren kaufen heute ein schlüsselfertiges Haus. Dazu müssen sie einen Bauvertrag mit einem Generalunternehmer oder Bauträger abschließen. Siebenundneunzig Prozent dieser Verträge haben teilweise eklatante Mängel. Zwischen den Versprechungen von Verkaufsberatern, auf Webseiten oder in Prospekten und dem tatsächlichen Bauvertrag klaffen Welten.

(27.07.2012) Handwerkliche Bauleistungen wie Modernisierungsarbeiten an der Fassade oder am Dach, Pflastertätigkeiten auf dem Wohngrundstück oder Umbauarbeiten in der Wohnung beziehungsweise im Haus werden von Bauherren gerne in mündlicher Absprache in Auftrag gegeben. Um Geld einzusparen, wird die Steuer umgangen.

(16.12.2011) Die Zerstörung von Daten auf einer Festplatte stellt eine Eigentumsverletzung gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar und kann eine Schadensersatzpflicht nach sich ziehen. Mit dieser Begründung wurde die Berufung eines Bauunternehmens zurückgewiesen, das zu einer Zahlung von 16.849,90 Euro verurteilt worden war.

Muster-Baubeschreibung enttarnt Vertragsfallen -(13.10.2010) Baukosten können das geplante Budget weit überschreiten, wenn der zu einem Festpreis unterzeichnete Bauvertrag für eine Immobilie nicht alle notwendigen und gewünschten Leistungen enthält.

(04.11.2009) Wer Handwerks- und Bauleistungen anbietet, der muss diese nach Erledigung korrekt in Rechnung stellen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Rechnungen müssen bestimmte formale Vorschriften erfüllen. Acht Punkte sind zu beachten:

Niedersächsisches Finanzgericht ruft den Europäischen Gerichtshof an
(16.04.2008) Mit Beschluss vom 2. April 2008 hat der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) den Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften (EuGH) um Vorabentscheidung ersucht - Az. 7 K 333/06. Zu klären ist, ob die deutsche Mehrfachbelastung von Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer gegen das gemeinschaftsrechtliche Mehrfachbelastungsverbot verstößt.



(09.04.2008) Wer in diesen Tagen seine Einkommensteuererklärung vorbereitet, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Insgesamt 20 Prozent der Lohnkosten - maximal 3.000 Euro - können pro Jahr so steuerlich geltend gemacht werden. Damit beträgt die Steuerersparnis bis zu 600 Euro im Jahr. Die Summe kann direkt von der geschuldeten Steuersumme abgezogen werden.

1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (Zahn) |
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B. Die Gesamtschuld |
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II. Besonderheiten bei der Beteiligung von Architekten- und Ingenieuren |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |