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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

69 Beiträge gefunden |
IBR 2022, 296 | OLG Frankfurt - Keine Umsatzsteuer zu zahlen: Erhöhungsklausel geht ins Leere! |
IBR 2019, 700 | BGH - Unkenntnis schützt manchmal doch vor Strafe! |
IMR 2019, 514 | BGH - Unkenntnis schützt manchmal doch vor Strafe! |
IBR 2013, 1006 | LG Düsseldorf - Isolationsarbeiten erfordern Stichproben durch den bauüberwachenden Architekten! |
IBR 2012, 690 | OLG Celle - Einstweilige Verfügung: Wer zu spät zustellt, den bestraft das Leben! |
IBR 2012, 644 | OLG Rostock - Sowieso-Kosten und Abzug "neu für alt": Rettung für den haftenden Auftragnehmer? |
IBR 2012, 202 | BGH - Bagger fährt über unterirdische Gasleitung: Schadensersatz für Verformungsprüfung! |
IMR 2011, 1058 | OLG Schleswig - Mängelhaftung bei Veräußerung eines nicht fertig gestellten Hauses |
IBR 2011, 204 | BGH - Gerichtskostenvorschuss später als 14 Tage eingezahlt: Zustellung noch demnächst? |
IBR 2010, 629 | BGH - Nachbarschäden: Bauunternehmer haftet nur bei Verschulden! |
81 Volltexturteile gefunden |

LG Krefeld, Urteil vom 06.06.2024 - 5 O 324/22
Die fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks nach öffentlichem Recht kann ein Sachmangel sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien im Grundstückskaufvertrag die Bebaubarkeit vorausgesetzt haben oder der Verkäufer die Bebaubarkeit zugesichert hat (BGH, IBR 1992, 252).


OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 350/19
1. Beim Lagern von Müll auf einem Hausgrundstück durch einen Dritten (hier in Keller eingemauerter Bauschutt und Renovierungsmaterialien) handelt es sich grundsätzlich um eine unzulässige Nutzung und damit um eine beseitigungspflichtige Beeinträchtigung des Eigentums (§ 1004 BGB).*)
2. Hat der vormalige Grundstücks-Eigentümer zwar Kenntnis von den zugemauerten Kellern, aber keine von dem eingemauerten Bauschutt, wurde dieser eigenmächtig von dem Bauunternehmer dort eingemauert, so entfällt die nach § 1004 BGB erforderliche Störereigenschaft.*)
3. Der vormalige Eigentümer hat mit Eigentumsübertragung seine Eigentümerstellung hinsichtlich des Bauschutts verloren. Zum einen liegt eine Besitz- und Eigentumsaufgabe (Bauschutt) mit Eigentumsübertragung des Grundstücks nahe. Zum anderen handelt es sich bei dem in zugemauerten Kellerräumen befindlichen Bauschutt um Bestandteile des Gebäudes nach § 93 BGB.*)

OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2017 - 5 U 104/16
Es erscheint sachgerecht, im Verhältnis von Grundstücksnachbarn bei Vorhandensein einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung jedenfalls in Bezug auf diesen Bauteil ein gesetzliches Schuldverhältnis und damit die Anwendbarkeit der §§ 278 ff. BGB zu bejahen.*)


OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16
1. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB folgende Bestimmungen unwirksam:
- "Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrags bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben: ..."
- "Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einer Insel liegt."
- "Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrags beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat."
2. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:
- "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind."
- "Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."
- "Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."
3. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen unwirksam:
- "Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind."
- "Das Fehlen einzelner Leistungen und das Vorliegen von Mängeln stehen der Fälligkeit einzelner Zahlungen nicht entgegen."
- Sowie ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahlungsplan bzw. der ersten Abschlagszahlung der Hinweis "Im Übrigen gilt § 632a Abs. 3 BGB."
Unwirksame Abnahmefiktionen in einem Fertighausvertrag
4. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5, § 309 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:
- "Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen."
- "Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist."
5. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen nach § 309 Nr. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
- "Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen."
- Ziffer 2. wird aufgrund des Klauselumfangs nur gekürzt und sinngemäß wiedergegeben: "Soweit der Bauherr die Vergütung aus vorhandenem Eigenkapital erbringt, ist dieses auf ein gesondert einzurichtendes Bankkonto einzuzahlen und der Anspruch auf Auszahlung zur Sicherheit an das Unternehmen abzutreten."
6. In einem Fertighausvertrag, der auch die Lieferung sog. "Ausbaupakete", die der Verbraucher in Eigenleistungen verbaut, vorsieht, ist folgende Bestimmung unwirksam:
"Offensichtliche Mängel gelieferter Ausbaupakete müssen die Bauherren dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen offensichtlich eine zu geringe oder Mehrmenge geliefert hat. Unterlässt der Bauherr in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Mehrmengen bei den Ausbaupaketen nicht mehr geltend machen."

LG Duisburg, Urteil vom 31.10.2014 - 6 O 289/13
1. Beauftragt der Bauträger einen Generalunternehmer zur Herstellung des Werks, ist er in diesem Fall kein Werkunternehmer, da er das Bauwerk nicht arbeitsteilig herstellen lässt.
2. Ein Organisationsverschulden, welches zwingend die Werkunternehmereigenschaft voraussetzt, kommt insofern nicht in Betracht.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2014 - 21 U 43/14
1. Von einer rechtlichen Einheit von Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag ist auszugehen, wenn die beiden an sich selbstständigen Vereinbarungen (auch bei unterschiedlichen Vertragspartnern des Bauherrn) durch den erklärten Willen der Beteiligten derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden wurden, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen sollte.*)
2. Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, kann das Rücktrittsrecht hinsichtlich der verbundenen Rechtsgeschäfte grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, wobei zur Auflösung des einheitlichen Rechtsgeschäft genügt, dass dessen Voraussetzungen durch das Verhalten nur eines der Beteiligten geschaffen worden sind.*)
3. Ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung den Sinngehalt einer Rücktrittserklärung nach § 349 BGB beinhaltet, ist nach allgemeinen Kriterien aufgrund einer entsprechenden Auslegung zu entscheiden. Für die Annahme einer Rücktrittserklärung ist ausreichend, wenn der Erklärung des Rücktrittsberechtigten gemäß §§ 133,157 BGB entnommen werden kann, er wolle die beiderseitigen Leistungspflichten aus dem Vertrag beenden und bereits ausgetauschten Leistungen wieder rückgängig machen. Der Auslegung als Rücktrittserklärung steht nicht zwingend entgegen, dass der Gläubiger sein Verlangen nach Rückabwicklung der erbrachten Leistungen mit einem Schadensersatzbegehren verbindet.*)


OLG Frankfurt, Urteil vom 04.07.2014 - 24 U 84/13
1. Eine Dachabdichtung, die wegen fehlender Anschlüsse der luftdichten Folie (Dampfsperre) nicht so ausgebildet ist, dass im Gebäudeinneren entstehender Wasserdampf ohne Kondensatbildung nach Außen entweichen kann, ist mangelhaft.
2. Dem arglistigen Verschweigen eines Mangels steht ein Verhalten gleich, bei dem der Unternehmer ein Werk arbeitsteilig herstellen lässt und hierbei bewusst nicht die organisatorischen Voraussetzungen schafft, um sachgerecht beurteilen zu können, ob das Werk mängelfrei ist.
3. Die Art des Mangels kann bereits ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf. Deshalb kann der Vortrag des Bestellers, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert, so dass der Mangel nicht erkannt worden sei, schon ausreichend sein.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2013 - 24 U 62/13
Erklärt der Erwerber den Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag, erfasst der Rücktritt auch den Werkvertrag über die Errichtung einer Wohnungseinheit, wenn zwischen den beiden Verträgen eine Einheit besteht.


BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 259/12
Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a VGB 2003 setzt im Gegensatz zu bloßen Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des versicherten Gebäudes voraus, die so weit in die Substanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.*)


LG Hamburg, Urteil vom 04.12.2012 - 321 O 87/12
1. Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines baubegleitenden Qualitätscontrollers: "Schadensersatzansprüche jeglicher Art verjähren nach drei Jahren, sofern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften keine kürzeren Fristen vorsehen" ist gemäß § 309 Nr. 8 b ff BGB unwirksam, weil sie die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen Mängeln erleichtert.
2. Für die Leistungen sog. "Qualitätscontroller", die in der Regel reine Überwachungsleistungen erbringen, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und nicht die Regelverjährungsfrist nach den §§ 634a Nr. 3, 195, 199 BGB.

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Immobilien-Urteile zu den Folgen extremer Wetterlagen
(15.10.2019) Heiße Sommer, Starkregen und Stürme: Deutschland muss nach Auskunft von Experten in Zukunft vermehrt mit extremen Wetterlagen rechnen. Das bleibt auch nicht ohne Folgen für Immobilieneigentümer, denn sie sind auf vielerlei Weise von den Folgen solcher Wetterkapriolen betroffen - unter anderem wegen ihrer Verkehrssicherungspflichten. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat einige Gerichtsentscheidungen zum Thema gesammelt, die er in seiner Extra-Ausgabe vorstellt.

(24.02.2016) Bevor ein Bau startet, hat der Bauherr weitreichende Verpflichtungen wie Einholen der Baugenehmigung oder Anzeigen des Baubeginns. Andererseits drohen Auflagen der Bauämter, die zum Einstellen oder Beseitigen des Baus führen können. Kündigt eine Baufirma aus diesen Gründen den Vertrag, liegen die Risiken beim Bauherrn.

(06.10.2015) Das Finanzgericht Düsseldorf hat den Antrag eines Bauunternehmens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer im sogenannten Reverse-Charge-Verfahren abgelehnt. Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht Düsseldorf gegen die Beschlüsse der Finanzgerichte Berlin-Brandenburg und Münster, die die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung bezweifeln.

(09.10.2014) Wer ein Haus baut, der hat nach der Abnahme fünf Jahre Gewährleistung. Während dieser Frist muss der Unternehmer, der das Haus gebaut hat, alle bei der Abnahme bestehenden Mängel für den Bauherrn kostenlos beseitigen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Was passiert aber, wenn das Bauunternehmen während dieser fünf Jahre insolvent wird?

(17.09.2014) Wenn Schlüsselfertigunternehmer Pleite gehen, dann kann das Bauherren die Existenz kosten, es sei denn, sie haben Sicherheiten vereinbart und zwar in ausreichender Höhe. Das ist allerdings bei weitem nicht immer der Fall, konstatiert der Verband Privater Bauherren (VPB). Im Gegenteil, in der aktuellen Hochphase können sich Baufirmen ihre Bauherren aussuchen, ...

(11.07.2013) Neunzig Prozent aller privaten Bauherren kaufen heute ein schlüsselfertiges Haus. Dazu müssen sie einen Bauvertrag mit einem Generalunternehmer oder Bauträger abschließen. Siebenundneunzig Prozent dieser Verträge haben teilweise eklatante Mängel. Zwischen den Versprechungen von Verkaufsberatern, auf Webseiten oder in Prospekten und dem tatsächlichen Bauvertrag klaffen Welten.

(27.07.2012) Handwerkliche Bauleistungen wie Modernisierungsarbeiten an der Fassade oder am Dach, Pflastertätigkeiten auf dem Wohngrundstück oder Umbauarbeiten in der Wohnung beziehungsweise im Haus werden von Bauherren gerne in mündlicher Absprache in Auftrag gegeben. Um Geld einzusparen, wird die Steuer umgangen.

(14.03.2012) Die Deutsche Bahn hat am Montag über die Vergabe weiterer Tunnelbauwerke und den Rohbau des Tiefbahnhofs Stuttgart 21 entschieden. Zuvor hatte die DB die Bewerbungs- und Angebotsunterlagen der Bieter einer europaweiten Ausschreibung gemäß öffentlichem Vergaberecht geprüft und Verhandlungen mit den Unternehmen geführt.

(27.07.2011) Die Thüringer Landeshauptstadt hatte im Jahr 1999 die Flutlichtanlage des Steigerwaldstadions erneuern lassen. Noch vor der Abnahme der Bauleistungen knickte einer der neuen Lichtmäste über dem Seilanschluss ab; das abgebrochene 7,2 t schwere Teil des Mastes hing pendelnd herab und drohte abzustürzen.




(21.04.2011) Entsendet ein Unternehmen des Bauhauptgewerbes einen Bauarbeiter vorübergehend zum Arbeitseinsatz ins Ausland, und treffen die Parteien für diesen Einsatz keine Vergütungsregelung, schuldet der Arbeitgeber nach § 612 BGB die übliche Vergütung.

1 Interview gefunden |
Herr Dr.-Ing. Mike Gralla berichtete bereits im Jahr 2000 in dieser Zeitschrift über das Thema "Neue Wettbewerbsformen in der deutschen Bauwirtschaft". Schwerpunkt war die Analyse innovativer Wettbewerbs- und Vertragsformen. Seit 1999 beschäftigt sich Dr. Gralla mit der praxisgerechten Implementierung von partnerschaftlichen Modellen bei HOCHTIEF.

7 Leseranmerkungen gefunden |
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Anerkenntnis Nachtrag durch Erhalt Zahlung vom eigenen AG? Leseranmerkung von Volker Hafkesbrink zu
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BGH, Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 - Anm. Schalk Leseranmerkung von christian sienz zu
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Urteil fördert im Ergebnis außergerichtliche Streitbeilegung Leseranmerkung von RA, Notar, FA Thomas Wagner zu
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (Zahn) |
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B. Die Gesamtschuld |
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II. Besonderheiten bei der Beteiligung von Architekten- und Ingenieuren |
3 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |