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BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

Anwendungsbereich (Stand: 30.09.2023)

Anwendungsbereich (Stand: 19.12.2020)

Anwendungsbereich (Stand: 16.10.2018)

Anwendungsbereich (Stand: 01.07.2016)

Anwendungsbereich (Stand: 01.08.2008)

Anwendungsbereich (Stand: 01.09.2003)

Anwendungsbereich (Stand: 16.07.2002)
640 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

5 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 240 | OVG Berlin-Brandenburg - Bestandsgeschütztes Gebäude komplett umgebaut: Abrissverfügung rechtmäßig! |
IBR 2012, 540 | OVG Berlin-Brandenburg - Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig? |
IBR 2012, 355 | OVG Berlin-Brandenburg - Abstandsflächen eingehalten: Rücksichtnahmegebot gewahrt! |
IBR 2009, 1388 | OLG Brandenburg - Beschaffenheitsvereinbarungen und Bemusterung |
IBR 2006, 115 | OLG Brandenburg - Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Verletzung der Abstandsfläche? |
44 Volltexturteile gefunden |

LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 332/16
1. Auch einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung kann der Einwand entgegengehalten werden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.
2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.
3. Der Besteller muss sich nicht mit dem öffentlich-rechtlich gerade noch Zulässigen zufrieden, wenn vertraglich etwas baulich deutlich anderes vereinbart ist.


OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2016 - 4 U 30/15
1. Wird ein Architekt mit der "Überwachung Mängelbeseitigung einschließlich Fristenkontrolle" beauftragt "bis mängelfreie Übergabe an Auftraggeber und Mieter", schuldet der Architekt keine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen, sondern nur eine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zur Abarbeitung der durch die Mieter bei den jeweiligen Übergaben geltend gemachten Mängel.
2. Die für die Sekundärhaftung entscheidende Sachwalterfunktion trifft nicht nur den mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten oder Ingenieur; besondere Betreuungsaufgaben und die sich daraus ergebende Sachwalterstellung im Hinblick auf aufgetretene Mängel sowie die damit zusammenhängende eigene Verantwortung folgen gerade aus den Aufgaben im Rahmen der Objektüberwachung und/oder der Objektbetreuung, wobei auch die isolierte Übertragung derartiger Leistungen ausreichend ist.
3. Eine Haftung wegen Verletzung bestehender Untersuchungs- und Beratungspflichten scheidet aus, wenn es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt.


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - 10 N 91.12
1. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks.
2. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss.


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 - 2 N 47.10
Für die Berechnung von Abstandsflächen bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, sind diese zu fingieren.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012 - 4 U 83/08
1. Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Architekten, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrags in einer endgültigen Rechnung abzurechnen. Ergibt diese Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.
2. Erstellt der Architekt keine Abrechnung, kann der Auftraggeber eine eigene Abrechnung erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.
3. Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen zu behalten.
4. Mängel der Leistungen des Architekten können den Honoraranspruch nur dann vollständig entfallen lassen, wenn die erbrachten Leistungen derart mangelhaft sind, dass sie sich als gänzlich unbrauchbar darstellen.


BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11
1. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig.*)
2. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB schließt trotz Vorrangwirkung die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus.*)


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2012 - 10 S 44.11
1. Die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen auf der Metallständerkonstruktion ehemaliger Gewächshäuser ist kein nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO genehmigungsfreies Vorhaben.*)
2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um so genannte gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen in Dachflächen von Gebäuden handelt.*)


OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - 10 B 9.11
1. Die Gemeinden können Erhaltungssatzungen (in Berliner Bezirken die vom Bezirksamt erlassene Erhaltungsverordnungen) erlassen mit dem Ziel, die Bevölkerungsstruktur eines Gebietes zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängungen zu schützen.*)
2. Die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl oberirdischer Geschosse (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO-BE) umschreiben einen Standard, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist. Die Genehmigung kann ausnahmsweise, insbesondere dann versagt werden, wenn die Kosten für den Bau und Betrieb des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken.*)
3. Bei einer Nachtragsbaugenehmigung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Durch sie wird die ursprünglich erteilte Baugenehmigung modifiziert, sie bildet mit ihr eine einheitliche Baugenehmigung.*)


OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - OVG 2 B 26.10
Das Landesdenkmalschutzrecht wird durch die §§ 29 ff. BauGB verdrängt, soweit Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben.*)


OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2012 - OVG 10 S 32.11
1. Bauliche Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
2. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Holzgebäude und überwiegend ortsfest genutzten Wohnwagen sind deshalb bauliche Anlagen.
2. Eine bauaufsichtliche Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann.

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Gesetzentwürfe
BbgBOBrandenburgischen Bauordnung - Gesetzentwurf der Landesregierung
(vom 03.12.2002)

579 Normen gefunden |