Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.

Treffervorschau

Treffer Pfeil
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Gesamtsuche

[Suchtipps]

Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: bbgbo


Beste Treffer:

BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 30.09.2023)
Ältere Fassungen
Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 19.12.2020)
Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 16.10.2018)
Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 01.07.2016)
Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 01.08.2008)
Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 01.09.2003)
Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 16.07.2002)

640 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
Im Grundabo enthalten  Zusätzlich buchbar 

Kostenloses ProbeaboOK
5 Beiträge gefunden
IBR 2013, 240 OVG Berlin-Brandenburg - Bestandsgeschütztes Gebäude komplett umgebaut: Abrissverfügung rechtmäßig!
IBR 2012, 540 OVG Berlin-Brandenburg - Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig?
IBR 2012, 355 OVG Berlin-Brandenburg - Abstandsflächen eingehalten: Rücksichtnahmegebot gewahrt!
IBR 2009, 1388 OLG Brandenburg - Beschaffenheitsvereinbarungen und Bemusterung
IBR 2006, 115 OLG Brandenburg - Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Verletzung der Abstandsfläche?

44 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0171
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Was vereinbart wurde, wurde vereinbart: Bauherr muss keinen Mindeststandard akzeptieren!

LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 - 6 O 332/16

1. Auch einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung kann der Einwand entgegengehalten werden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

2. Unverhältnismäßig sind die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels, wenn der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

3. Der Besteller muss sich nicht mit dem öffentlich-rechtlich gerade noch Zulässigen zufrieden, wenn vertraglich etwas baulich deutlich anderes vereinbart ist.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2017, 0532
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nur mit Überwachung der Mängelbeseitigung beauftragt: Sekundärhaftung des Architekten?

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2016 - 4 U 30/15

1. Wird ein Architekt mit der "Überwachung Mängelbeseitigung einschließlich Fristenkontrolle" beauftragt "bis mängelfreie Übergabe an Auftraggeber und Mieter", schuldet der Architekt keine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zum Ende der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen, sondern nur eine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zur Abarbeitung der durch die Mieter bei den jeweiligen Übergaben geltend gemachten Mängel.

2. Die für die Sekundärhaftung entscheidende Sachwalterfunktion trifft nicht nur den mit einer Vollarchitektur beauftragten Architekten oder Ingenieur; besondere Betreuungsaufgaben und die sich daraus ergebende Sachwalterstellung im Hinblick auf aufgetretene Mängel sowie die damit zusammenhängende eigene Verantwortung folgen gerade aus den Aufgaben im Rahmen der Objektüberwachung und/oder der Objektbetreuung, wobei auch die isolierte Übertragung derartiger Leistungen ausreichend ist.

3. Eine Haftung wegen Verletzung bestehender Untersuchungs- und Beratungspflichten scheidet aus, wenn es an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlt.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0807
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Welche Maßnahmen umfasst der Bestandsschutz?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2013 - 10 N 91.12

1. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks.

2. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0933
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Carport und Abstandsflächen: Außenwände zu fingieren!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 - 2 N 47.10

Für die Berechnung von Abstandsflächen bei Gebäuden, bei welchen Außenwände ganz oder teilweise fehlen, sind diese zu fingieren.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 4475
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Nach Kündigung ist abzurechnen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2012 - 4 U 83/08

1. Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Architekten, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrags in einer endgültigen Rechnung abzurechnen. Ergibt diese Abrechnung einen Überschuss zugunsten des Auftraggebers, hat dieser einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung.

2. Erstellt der Architekt keine Abrechnung, kann der Auftraggeber eine eigene Abrechnung erstellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht.

3. Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, muss der Architekt darlegen und beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder Vorauszahlungen zu behalten.

4. Mängel der Leistungen des Architekten können den Honoraranspruch nur dann vollständig entfallen lassen, wenn die erbrachten Leistungen derart mangelhaft sind, dass sie sich als gänzlich unbrauchbar darstellen.

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2013, 0220
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Dauerhaft ungenutzte Anlagen sind rückzubauen!

BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11

1. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig.*)

2. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB schließt trotz Vorrangwirkung die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 2475
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Photovoltaikanlage auf ehemaligem Gewächshaus zulässig?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2012 - 10 S 44.11

1. Die Errichtung von großflächigen Photovoltaikanlagen auf der Metallständerkonstruktion ehemaliger Gewächshäuser ist kein nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO genehmigungsfreies Vorhaben.*)

2. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um so genannte gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen in Dachflächen von Gebäuden handelt.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 2428
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Weitere Aufzugshaltestelle in Altbau zulässig!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2012 - 10 B 9.11

1. Die Gemeinden können Erhaltungssatzungen (in Berliner Bezirken die vom Bezirksamt erlassene Erhaltungsverordnungen) erlassen mit dem Ziel, die Bevölkerungsstruktur eines Gebietes zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängungen zu schützen.*)

2. Die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl oberirdischer Geschosse (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO-BE) umschreiben einen Standard, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist. Die Genehmigung kann ausnahmsweise, insbesondere dann versagt werden, wenn die Kosten für den Bau und Betrieb des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken.*)

3. Bei einer Nachtragsbaugenehmigung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Durch sie wird die ursprünglich erteilte Baugenehmigung modifiziert, sie bildet mit ihr eine einheitliche Baugenehmigung.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 2975
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht verdrängt Denkmalschutzrecht!

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2012 - OVG 2 B 26.10

Das Landesdenkmalschutzrecht wird durch die §§ 29 ff. BauGB verdrängt, soweit Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben.*)

Dokument öffnen Volltext


IBRRS 2012, 0961
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Holzhütten und Wohnwagen sind bauliche Anlagen!

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2012 - OVG 10 S 32.11

1. Bauliche Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinn sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.

2. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Holzgebäude und überwiegend ortsfest genutzten Wohnwagen sind deshalb bauliche Anlagen.

2. Eine bauaufsichtliche Verfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Anordnung klar ist, wobei es ausreicht, wenn dieser durch Auslegung unter Zugrundelegung des Empfängerhorizonts ermittelt werden kann.

Dokument öffnen Volltext


 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 44

1 Materialientext gefunden

Gesetzentwürfe

BbgBO
Brandenburgischen Bauordnung - Gesetzentwurf der Landesregierung
(vom 03.12.2002)
Dokument öffnen Text

579 Normen gefunden

BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

Dokument öffnen  § 1
Anwendungsbereich (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 2
Begriffe (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 6
Abstandsflächen, Abstände (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 32
Dächer (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 39
Aufzüge (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 48
Wohnungen (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 50
Barrierefreies Bauen (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 60
Vorrang anderer Gestattungsverfahren (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 61
Genehmigungsfreie Vorhaben (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 65
Bauvorlageberechtigung (Stand: 30.09.2023)
 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 von 579 [11 bis 50

2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

aa) Die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen ( Rn. 708)




2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

pp) Rauchwarnmelder (BGB § 555b Rn. 128-133a)