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BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

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5 Beiträge gefunden
IMR 2023, 507 OLG Brandenburg - Antrag auf Nutzungsänderung muss Vermieter an Mieter herausgeben: Es besteht Auskunftsplicht!
IMR 2022, 64 AG Brandenburg - Kündigung aufgrund von Zutrittsverweigerung?
IMR 2012, 412 OLG Brandenburg - Herrichten der Mietsache: Vermieter sind regelmäßig vorleistungspflichtig!
IMR 2007, 89 OLG Jena - Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers für Dachlawinen?
IBR 2006, 115 OLG Brandenburg - Beseitigungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Verletzung der Abstandsfläche?

1 Aufsatz gefunden
Die Beschlusskompetenz der WEG zum Einbau von Rauchwarnmeldern
(Henry Euba)
Dokument öffnen IMR 2016, 135

14 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1746; IMRRS 2023, 0797
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Anspruch des Mieters auf Herausgabe der Baugenehmigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2023 - 3 W 23/23

1. Auch behördliche Gebrauchshindernisse und -beschränkungen können die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einer Weise aufheben oder mindern, dass sie einen Mangel i.S.v. § 536 BGB begründen. Diese Voraussetzung ist aber regelmäßig erst dann erfüllt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung bereits untersagt hat.

2. Verpflichtet sich der Vermieter zur Beschaffung einer Nutzungsänderungsgenehmigung binnen einer bestimmten Frist, so hat er die Pflicht, diese an den Mieter herauszugeben.

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IBRRS 2021, 3442; IMRRS 2021, 1282
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WohnraummieteWohnraummiete
Austausch der Heizkostenverteiler permanent vereitelt: Fristlose Kündigung - auch in Zeiten von Corona

AG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2021 - 31 C 32/21

Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann in jeglicher Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag liegen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

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IBRRS 2021, 0304; IMRRS 2021, 0119
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Unentgeltliche Nutzung geduldet: Nur ein Leihvertrag

AG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 - 34 C 34/20

Wenn ein Vermieter langjährige eine unentgeltlichen Nutzung eines Schuppens durch die Mieterin duldet, wird zwischen ihnen grundsätzlich nur ein Leihvertrag vereinbart, der weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag noch zu der Annahme einer unwiderruflichen Gestattung führt, so dass dann auch eine jederzeitige Rückforderung des Schuppens durch den Vermieter geltend gemacht werden kann, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck heraus zu entnehmen ist (§§ 535, 598 und 604 BGB).*)

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IBRRS 2017, 0343; IMRRS 2017, 0146
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Trotz fehlender Baugenehmigung: Keine Minderung bei behördlicher Duldung!

OLG Dresden, Urteil vom 25.10.2016 - 4 U 453/16

Enthält ein notarieller Kaufvertrag über einen Hotelbetrieb die Klausel, wonach der Verkäufer "zusichert, dass alle Genehmigungen für den Hotelbetrieb vorliegen", fehlt eine vereinbarte Beschaffenheit auch dann, wenn der Hotelbetrieb aufgrund einer tatsächlichen Duldung der Baubehörde vollumfänglich aufrechterhalten bleibt. Allerdings kann hier ein Minderungsverlangen nach § 242 BGB ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2012, 2597; IMRRS 2012, 1883
ImmobilienImmobilien
Verjährung des Anspruchs nach § 1004 BGB

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2012 - 5 U 77/11

1. Zustandsstörer ist der Eigentümer einer Sache, von der eine Beeinträchtigung ausgeht, nicht schon allein auf Grund seiner Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht. Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeiten auf die Sache die Beseitigung der Störung entgegen einer Handlungspflicht unterlässt

2. Eine Wand ist deswegen eine Grenzwand, weil sie an der Grenze errichtet wird, nicht aber weil - wie hier durch Grundstücksteilung - die "Grenze an eine Wand" heranrückt.

3. Der Einwand der Mitverursachung führt im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB im Falle einer ganz überwiegenden Mitverursachung durch den Anspruchinhaber dazu, dass der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen ist, andernfalls zu einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung der Beseitigungskosten nach Maßgabe der Mitverursachung.

4. Steht das Gebäude auf dem eigenen Grundstück und ragt lediglich die Dachtraufe in einem Umfang von ca. 50 cm auf das Nachbargrundstück über, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden; er kann lediglich die Rechte nach § 912 Abs. 2, § 915 BGB geltend machen.

5. Für Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB gilt die Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs durch den Beginn der Beeinträchtigung, auch wenn die auf ein und derselben Handlung beruhende Beeinträchtigung fortdauert.

6. Als Gläubiger des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB kommt nicht nur der Grundstückseigentümer in Betracht, sondern, je nach Interessenlage, auch der Anwartschaftsberechtigte, nämlich insbesondere dann, wenn die Sachgefahr auf ihn übergegangen ist.

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IBRRS 2012, 2620; IMRRS 2012, 1899
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Physiotherapiepraxis muss barrierefrei sein!

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2012 - 3 U 6/10

1. Die Klausel in einem Mietvertrag, wonach die erste Miete vor Übergabe der Mietsache zu zahlen ist, andernfalls der Vermieter die Übergabe verweigern und den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen darf, ist nicht als eine aufschiebende bzw. auflösende Bedingung anzusehen.

2. Praxen für Physiotherapie sind Einrichtungen der ambulanten medizinischen Betreuung, die nach § 45 Abs. 2 BbgBauO zwingend barrierefrei sein müssen. Sind also die Räume zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis vermietet worden, müssen die Räume barrierefrei sein.

3. Haben die Mietvertragsparteien nichts anderes vereinbart, fällt die Schaffung der entsprechenden baulichen Voraussetzungen in den Risikobereich des Vermieters.

4. Bringt der Vermieter die Räume nicht in den dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand, also hier barrierefrei, kann der Mieter nach einer Nachfristsetzung vom Mietvertrag zurücktreten.

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IBRRS 2011, 2007; IMRRS 2011, 1447
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ImmobilienImmobilien
Ausgleich für Abriss des Nachbarhauses

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2011 - 5 U 51/09

1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen.

2. Der Anspruch setzt voraus, dass der Eigentümer oder Besitzer aus besonderen Gründen gehindert ist, die Einwirkungen gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. Ein faktischer Duldungszwang genügt. Er kann sich daraus ergeben, dass der Betroffene die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte. Dabei besteht der Abwehranspruch auch bei anderen Einwirkungen als solchen im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3. Bei der auf der Grundstücksgrenze stehenden Gebäudewand handelte es sich um eine Nachbarwand und damit um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB.

4. Reißt jemand sein an eine Nachbarwand angrenzendes Gebäude ab und wird diese dadurch in ihrer Funktionsfähigkeit für das Nachbargebäude beeinträchtigt, liegt darin eine gegen § 922 Satz 3 BGB verstoßende Änderung dieser Grenzeinrichtung, wenn nicht der Eigentümer des abgerissenen Hauses von vornherein diejenigen Maßnahmen trifft, die zur Verhinderung oder Beseitigung solcher Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind.

5. Der Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Er kann je nach Art und Weise der Einwirkung auf vollen Schadensersatz gehen.

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IBRRS 2010, 4737; IMRRS 2010, 3479
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Überbaubeseitigung: Totalabriss zumutbar?

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - 5 U 39/09

1. Ein Grundstückseigentümer handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Verschiebung des Standorts eines im Grenzbereich geplanten Bauvorhabens nicht prüft, ob die für den geänderten Bau in Anspruch genommenen Flächen noch in seinem Eigentum stehen.

2. In den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Ausschluss des Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB in aller Regel nicht in Betracht.

3. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, das heißt wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse am begehrten Urteil haben kann. Davon kann nur unter ganz besonderen Umständen ausgegangen werden, weil jeder Rechtssuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden.

4. Wer die Rechtslage nutzt, um die Gegenseite im Wege des Vergleichs zum geschäftlichen Entgegenkommen zu drängen, handelt nicht schikanös.




IBRRS 2010, 0026; IMRRS 2010, 0013
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung über Nutzbarkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.11.2009 - 3 U 5/03

1. Die Nichtaufklärung durch den Vermieter im Rahmen von Mietvertragsverhandlungen über den Umstand, dass die Mieträume für die vertraglich vorgesehene Nutzung nicht öffentlich-rechtlich genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig sind, stellt eine arglistige Täuschung des Mieters dar und befähigt diesen zur Anfechtung.

2. Der Mietvertrag enfällt dann rückwirkend; der Vermieter kann keine Mietzinsansprüche geltend machen.

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IBRRS 2008, 1274; IMRRS 2008, 0882
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Regelungen über die zulässige Nutzung

KG, Beschluss vom 03.12.2007 - 24 U 71/07

Eine Bestimmung der Nutzungsart kann in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung auch gänzlich unterbleiben. Es muss daher auch möglich sein, eine Sondereigentumseinheit (ausdrücklich) zur gemischten oder alternativen Nutzung, nämlich zur Nutzung zu Wohnzwecken und/oder nicht zu Wohnzwecken, zu bestimmen.

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579 Normen gefunden

BbgBO (Brandenburgische Bauordnung)

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Anwendungsbereich (Stand: 30.09.2023)

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Begriffe (Stand: 30.09.2023)

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Abstandsflächen, Abstände (Stand: 30.09.2023)

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Dächer (Stand: 30.09.2023)

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Aufzüge (Stand: 30.09.2023)

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Wohnungen (Stand: 30.09.2023)

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Barrierefreies Bauen (Stand: 30.09.2023)

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Vorrang anderer Gestattungsverfahren (Stand: 30.09.2023)

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Genehmigungsfreie Vorhaben (Stand: 30.09.2023)

Dokument öffnen  § 65
Bauvorlageberechtigung (Stand: 30.09.2023)
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2 Abschnitte im "Elzer/Fritsch/Meier, Wohnungseigentumsrecht" gefunden

aa) Die öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen ( Rn. 708)




2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

pp) Rauchwarnmelder (BGB § 555b Rn. 128-133a)